Recht und Gesetz

Bankenhaftung: Haftung der Bank gegeben bei mangelnder Kontrolle

Der Bundesgerichtshof hat am 09.03.2010, XI ZR 93/09  eine wichtige Entscheidung zum Thema der Bankenhaftung gefällt und damit den Anlegerschutz weiter verstärkt. Eine Anlegerin erhielt von der Bank Schadenersatz, obgleich diese die Anlegerin nicht direkt geschädigt hatte. Die eigentliche Betrugshandlung – juristisch im Zivilrecht als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 Bürgerlichen Gesetzbuchs – hatte ein Dritte vorgenommen. Das Opfer war von dem Vermittler geschädigt worden, in dem dieser mit dem Geld der Anleger spekulierte, Gebühren abzockte und den Geldbetrag damit vernichtete. Diese Geldverbrennung wurde also von der Bank nicht aktiv betrieben. Zu diesem Zwecke nutzte der Vermittler eine Onlineplattform (also quasi die Dienstleistungen und das Konto der Bank).  
Mangelnde Überwachung führte zum Schadenersatz der Bank Der Vorwurf des höchsten deutschen Gerichts war daher nicht, dass die Bank die Anlegerin betrogen hatte, sondern der Vorwurf lautete: 
Die Bank hat den Überwachungspflichten nicht genügt und hat zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Betrügereien zu Lasten der Anleger vorkommen konnten. Dieses Maß an Leichtfertigkeit genügt aus Sicht der Richter, um der Anlegerin Schadenersatz zuzusprechen.
Der Pflichtenkreis der Bank wird damit erweitert, es lassen sich mit dieser bahnbrechenden Argumentation auch in anderen Bereichen Schadenersatzansprüche durchsetzen, bei denen die Banken bisher immer argumentiert haben, dass diese keine Verantwortung für das Verhalten Dritter haben, Angefangen von Geldwäschestraftaten, Bankautomaten und der Abzockmafia bis hin zu unseriösen Kreditvermittlungen. Viele Straftäter nutzen Banken und ihre Dienstleistungen um Dritte zu schädigen.  

Der Verfasser Dr. Thomas Schulte leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in der vier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin. 
Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 661 vom 9. März 2010 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest