Frankfurt/Main (jur). Der Lärmpegel darf bei einem Hörtest 120 Dezibel erreichen. Dies ist „fachlich nicht zu beanstanden“ und auch für die Ermittlung der „Unbehaglichkeitsschwelle“ üblich, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Montag, 25. Januar 2021, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 26 U 29/19). Der Kläger war von seinem HNO-Arzt an eine Hörgeräteakustikerin überwiesen worden. Von dieser sollte ein Hörtest durchgeführt und die „Unbehaglichkeitsschwelle“ be …