Celle (jur). Bei Promotionsstipendien sind die Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe zu zahlen. Das gilt auch für zweckgebundene Gelder, die für Literatur-, Sach- und Reisekosten gedacht sind, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Montag, 25. Januar 2021, bekannt gegebenen Urteil entschied (Az.: L 16 KR 333/17). Damit wies es die Klage von einer Bremer Doktorandin ab. Diese erhielt von einer Stiftung ein Grundstipendium von insgesamt 1.050 Euro pro Monat, …