Recht und Gesetz

Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken bei Unternehmensgründung

Brandenburgisches Oberlandesgericht beurteilt umfassend Beratungspflichten einer Bank bei der Unterstützung einer Unternehmensgründung

Im Land der Ideen, Entwicklung und wirtschaftlichen Fortschritts kommt es täglich zu neuen Unternehmens- und Existenzgründungen. Dazu bedarf es Mut, Vertrauen und Sicherheit in den eigenen Kompetenzen, doch auch bei der besten Vorbereitung und den besten Absichten, entwickeln sich die wirtschaftlichen Erfolge nicht immer wie die geplanten Vorstellungen und Konzepte. Der eigens dafür gegründete Arbeitskreis Kreditgewährung, bestehend aus Bankfachleuten und Juristen, gibt Einblick und Auskunft für Verbraucher und Unternehmen, die nicht blauäugig durch die Welt gehen möchten.
In einem umfassenden Urteil vom 05.12.2012 zum Az.: 4 U 13/12 hat sich das Brandenburgische Oberlandesgericht mit den Beratungs- und Aufklärungspflichten einer Bank auseinander gesetzt, wenn dieses die Finanzierung für ein neu zu gründendes Unternehmen übernimmt.

Grundlage für diese Entscheidung:

Die Inanspruchnahme des Bürgen durch die Bank, da die Hauptschuldnerin die Darlehensverbindlichkeiten nicht mehr bedienen konnte.
Die klagende Bank hatte zugesagt, eine Unternehmensgründung aufgrund eines Unternehmenskonzepts unter Beantragung von Fördermitteln zu finanzieren. Zur Zwischenfinanzierung bis zur Bewilligung der Fördermittel sollte eine Kontokorrentlinie eingerichtet werden. Die Fördermittel wurden jedoch nicht in der beantragten Höhe bewilligt, so dass das Unternehmenskonzept reduziert wurde. Um das Unternehmen starten zu können, verhandelte die Hauptschuldnerin und ihr Ehemann in der Folgezeit mit der finanzierenden Bank, dass diese ein höheres Hausbankdarlehen zur Verfügung stellt. Nachdem eine Bürgschaftsbank eine (Ausfall-)Bürgschaft für ein höheres Hausbankdarlehen zugesagt hatte, wurden verschiedene Darlehensverträge, unter anderem auch für einen Kontokorrentkredit geschlossen. Zur Besicherung dieser Darlehen ließ sich die Bank auch Bürgschaftserklärungen durch den Ehemann unterschreiben. Das Unternehmen entwickelte sich entgegen dem Unternehmenskonzept nicht erfolgreich, so dass in der Folgezeit die Darlehen nicht mehr bedient werden konnte. Die klagende Bank kündigte daraufhin die Geschäftsbeziehungen.
Bankkaufmann Alexander Bellgardt hierzu: „In erster Instanz hatte die klagende Bank bereits Erfolg. Dieses Urteil wurde durch das Brandenburgische Oberlandesgericht bestätigt. Die klagende Bank nahm den Ehemann aus der Bürgschaftserklärung aus einem Teilbetrag in Höhe von 50.000,00 Euro in Anspruch.“

Welche tragende Bedeutung ergibt sich daraus?

Bankkaufmann Alexander Bellgardt Mitstreiter im Arbeitskreis Kreditgewährung führt aus, dass dabei zwei Begründungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts von großer Bedeutung sind:

  1. Wann ist eine Ehegattenbürgschaft nicht als sittenwidrig anzusehen, obwohl eine krasse Überforderung des Bürgen vorliegt.
  2. Welche Folgen ergeben sich bei Vorliegen eines sittenwidrigen Darlehensvertrages.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht lehnte die Sittenwidrigkeit mit der Begründung ab, dass selbst bei Vorliegen einer krassen Überforderung nicht von einer Sittenwidrigkeit ausgegangen werden kann. Hierzu verwies das Gericht auf die von der Hauptschuldnerin ausgefüllt Selbstauskunft, worauf sich die klagende Bank zur Widerlegung der Vermutung berufen konnte.
Bankkaufmann Alexander Bellgardt zu Punkt 2: „Vom Grundsatz her sind sittenwidrige Verträge unwirksam, so dass daraus keine Ansprüche hergeleitet werden können. Denklogisch hätte dies zur Folge, dass die Bank bei Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages dessen Rückzahlung nicht fordern darf. Hier machte das Brandenburgische Oberlandesgericht jedoch unmissverständlich deutlich, dass die in Anspruch genommenen Mittel aus den Darlehensverträgen sehr wohl zurück zu zahlen sind. Die Rückabwicklung der Darlehensverträge aufgrund der Sittenwidrigkeit würde sich allenfalls auf die zu zahlenden Zinsen auswirken.“
Verschiedene Fragen ergeben sich daraus:

  •  Wann eine Ehegattenbürgschaft unwirksam ist?
  •  Welche Beratungspflichten eine Bank bei Vergabe von Darlehen und Einrichtung von Kontokorrentkrediten trifft?
  •  Wann Darlehensverträge wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sind?
  •  Welche Rechtsfolge dies auslöst?

Rechtsanwältin Danuta Wiest hierzu: „Das Urteil hat für die Arbeit des Arbeitskreises Kreditgewährung ausschlaggebende Wirkung, da der Stellenwert der Selbstauskünfte nunmehr zur Widerlegung der Vermutung einer krassen Überforderung des Bürgen herangezogen werden können, dadurch kommt diesen Selbstauskünften erheblich mehr Aussagekraft zu und sind bei der Bearbeitung nunmehr stärker zu berücksichtigten. Weiterhin ist darauf zu achten, dass bei Vorliegen eines sittenwidrigen Darlehensvertrages lediglich der Zinsschaden geltend zu machen ist, so dass die eigentliche Darlehenssumme bei Gestaltung einer Neufinanzierung weiterhin beachtet werden muss.“
Fazit: Konzepte für Sicherheit, Schutz und Vertrauen bei Unternehmensgründungen sind zwar die Fundamente für einen erfolgreichen Start, aber das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts macht deutlich, dass bei Gründung eines Unternehmens nicht nur ein tragfähiges Unternehmenskonzept erforderlich ist, sondern auch, dass sich die Unternehmensgründer juristischen und bankenfachmännischen Rat, wie ihn der Arbeitskreis Kreditgewährung anbietet, einholen sollten. Gut vorbereitet und mit einem „Rundum-Erfolgsplan“ stehen Sie als Unternehmensgründer auf der sicheren, erfolgreichen Seite.
 

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Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 925 vom 12. Februar 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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