BGH stellt klar: Vermittler haben auch bei ordnungsgemäßen Emissionsprospekt keine „Lizenz zum Lügen“
Berlin, 13.08.2007
Mit einer Entscheidung vom 12.07.2007 (III ZR 83/06) hat der Bundesgerichtshof eine weitere Selbstverständlichkeit im Bereich des prospektgestützten Kapitalanlagenvertriebes ausgesprochen:
Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.
Es sollte sich hierbei eigentlich um eine Selbstverständlichkeit handeln.
Ein ordnungsgemäßer Emissionsprospekt mit einem hinreichenden Hinweis auf die Risiken einer Kapitalanlage geben dem Vermittler nicht die Berechtigung, das Blaue vom Himmel herunter zu schwadronieren und den Anleger in einer Sicherheit zu wiegen, die der Kapitalanlage tatsächlich nicht innewohnen. Damit ist dem Mosaik der Vermittlerhaftung unter Zugrundelegung von Prospekten ein weiterer Baustein hinzugefügt worden. Als grobe Leitlinie lassen sich daher die Pflichten des Kapitalanlageberaters oder des Vermittlers beim Vertrieb durch Prospekte festhalten:
- Der Kapitalanlageberater muss den Kunden inhaltlich richtig, vollständig und sorgfältig sowie verständlich über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind (BGH vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93).
- Der Kapitalanlageberater ist verpflichtet, das Kapitalanlagemodell auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen (BGH vom 13.01.2000 – III ZR 62/99).
- Im Grundsatz kann die Kapitalanlageberatung auch dadurch erfolgen, dass der Berater dem Kunden einen inhaltlich richtigen, vollständigen, aus Sicht des Verbrauchers verständlichen Prospekt überreicht (z.B. BGH vom 12.02.2004 – III ZR 359/02 – abweichend OLG Düsseldorf vom 30.03.2006, I 6 U 84/05).
Es besteht keine Pflicht des Kapitalanlageberaters, einen Prospekt zu übergeben. Wenn der Berater allerdings behauptet, seiner Beratungspflicht durch Übergabe eines inhaltlich richtigen und verständlichen Prospektes nachgekommen zu sein, muss der Anleger beweisen, dass der Prospekt nicht überreicht wurde (BGH vom 11.05.2006 – III ZR 205/05).
Anders insoweit das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 29.08.2005 – 11 U 189/04): Nach der dort vertretenen Meinung ist der Berater verpflichtet, einen Prospekt zu überreichen. Diese Pflicht ist Kernpflicht des Beratungsvertrages. - Der Prospekt muss hinreichend lange vor der Vertragsunterzeichnung durch den Kunden überreicht werden, so dass der Inhalt noch in Ruhe studiert und zur Kenntnis genommen werden kann (BGH vom 21.03.2005 – II ZR 140/03 und II ZR 149/03). Hinreichend lange vorher bedeutet nicht etwa erst am Tage der Unterzeichnung oder am Tage davor (Oberlandesgericht Frankfurt / Main vom 23.03.2007 – 3 U 141/06 und Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28.06.2006 – 7 U 225/05).
- In einem Prospekt eventuell enthaltene Verjährungsverkürzungen können nicht wirksam zugunsten des Vertriebs vereinbart werden, da derartige Verjährungsverkürzungen überraschende Klauseln im Sinne des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen (BGH vom 11.12.2003 – III ZR 118/03).
- Der Kapitalanlagenberater ist verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass er gegebenenfalls höhere Provisionen erhalten hat, als im Prospekt angegeben sind (BGH vom 22.03.2007 – III ZR 218/06).
- Die Unkenntnis konkreter Prospektfehler durch den Anleger begründen keinen Mitverschuldenseinwand. Die Verjährung für eine Falschberatung oder aber eine Prospekthaftung im weiteren Sinne beginnt erst mit der Kenntnis der konkreten Prospektfehler (BGH vom 24.10.2005 – II ZR 234/04).
Übergabeklauseln im Zeichnungsschein verstoßen als Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr ebenfalls gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (OLG Hamm vom 26.03.2003 – 8 U 170/02).
Ganz im Gegenteil: Unter Umständen begründet eine falsch gefasste Empfangsquittung auf dem Zeichnungsschein erst recht eine Haftung des Vermittlers. Ist etwa auf der Beitrittserklärung vermerkt, dass der Emissionsprospekt erst am Tag der Zeichnung („… heute …“) übergeben worden ist, kann eine sachgerechte Prüfung des Inhalts durch den Anleger gar nicht mehr erfolgt sein (OLG Bamberg vom 21.03.2007 – 3 U 17/06).
Der Anlageberater ist also nur dann durch den Prospekt vor Haftungsansprüchen gesichert, wenn er nachweisen kann, dass der Prospekt zur inhaltlich richtigen und vollständigen Aufklärung des Verbrauchers geeignet ist, von ihm hinreichend lange vor der Vertragsunterzeichnung überreicht wurde, der Berater keine vom Prospektinhalt abweichenden Erklärungen abgegeben hat, er deutlich macht, dass er die Plausibilität der Kapitalanlage noch einmal eigenständig überprüft hat oder aber den Anleger unmissverständlich darauf hinweist, dies nicht getan zu haben und sich auf die Angaben des Emittenten zu verlassen und der Berater keine über den Prospektinhalt hinausgehenden Vergütungen erhält.