2. SAB „Neue Welt“ KG – Landgericht Berlin äußert Zweifel wegen Widerrufsbelehrung

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Die 2. SAB Treuhand und Verwaltung GmbH & Co. Berlin „Neue Welt Kapital-Wert“ KG sorgt bei ihren Anlegern für nicht viel Freude. Viele Fragen daher an, wie man sich von der unliebsamen Beteiligung lösen und wen man für entstandene Schäden verantwortlich machen kann.

Hier muss geprüft werden, ob ein Anspruch auf Rückabwicklung besteht. Dieser ist in der Regel dann möglich, wenn eine Falschberatung vorliegt und auf Risiken der Kapitalanlage nicht hinreichend hingewiesen wurde. Auch ist eine Rückabwicklung möglich, wenn die Kapitalanlage nicht zum Anlagewunsch des Klägers passte. Dieses entspricht der sog. Bond-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Anspruchsgegner in Verfahren auf Rückabwicklung der Kapitalanlage sind in der Regel zuerst der Berater / Vermittler bzw. die hinter ihm stehende Beratungsgesellschaft. Zusätzlich können aber auch bei Konstruktionen, die als Kommanditgesellschaft (KG) ausgestaltet sind, auch die Gesellschaftsgründer haften, wenn diese sich zum Verkauf der Kapitalanlage eines Prospekt und externer Berater (Vertriebe) bedient haben. Das hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung zum Az. II ZR 69/12 erst in Mai 2012 noch einmal bestätigt.
Um sich von der Anlage zu lösen, ist auch noch der Widerruf der Beteiligung denkbar, wenn diese in einer sog. Haustürsituation abgeschlossen worden ist. Zwar endet das Widerrufsrecht in der Regel zwei Wochen nach Erhalt der Widerrufsbelehrung. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Widerrufsbelehrung auch den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Die 2. SAB „Neue Welt“ KG wurde von einer durch die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team vertretenen Anlegerin auf Anerkennung des Widerrufs gerichtlich vor dem Landgericht Berlin in Anspruch genommen. In der am 02.11.2012 erfolgten Gerichtsverhandlung wies der zuständige Richter darauf hin, dass die Widerrufsbelehrung der 2. SAB wohl nicht den Anforderungen des BGB mit Stand 2002 entsprochen habe, da nicht auf die Möglichkeit des Widerrufs der Beteiligung in Textform hingewiesen worden sei, wie dies das Gesetz aber seit dem 01.01.2002 ermöglicht habe.
Hierzu meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Schulte, der den Prozess vor dem Landgericht Berlin geführt hat: „Das Gericht hat hier deutlich gemacht, dass die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Viele Anleger, die die Beteiligung in einer Haustürsituation abgeschlossen haben, können daher auch heute noch die Beteiligung widerrufen. Dies führt zu einem Ausscheiden aus der 2. SAB „Neue Welt“ KG und zu einem Anspruch auf Abrechnung des sog. Auseinandersetzungsguthabens, welches nach der Berechnung auszuzahlen ist.“
„Anleger, die eine Beteiligung an der 2. SAB „Neue Welt“ KG abgeschlossen haben, sollten sich wegen der drohenden Verjährung von Schadensersatzansprüchen 10 Jahre nach Zeichnung der Kapitalanlage dringend an einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt wenden, bevor der Anspruch verjährt und eine Geltendmachung zu spät ist“, rät auch Dr. Thomas Schulte. Namensgeber der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team aus Berlin.
 

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 874 vom 4. November 2012 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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