ALAG Anleger – endlich erhört vom Oberlandesgericht Bamberg

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Privatanleger investierten ihr Geld in sicher geglaubte solide Fonds der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG. Leider entwickelte sich diese Investition für die betroffenen Anleger in eine andere Richtung und die Sorgen um ihr Geld begann, denn bereits 2010 und Ende 2012 erhielten zahlreiche Anleger Zahlungsaufforderungen mit dubiosen Vergleichsangeboten durch die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG.

Zudem startete die ALAG mit einer Klagewelle, die die  Anleger aufforderte erhaltende Ausschüttungen sowie rückständige und zukünftige Raten zurückzuzahlen.

Was lange währt wird endlich gut! Nachdem sich zahlreiche Anlegerschützer – wie auch die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team aus Berlin – immer wieder juristische Gefechte mit Gerichten liefern, bestätigt nun das Oberlandesgericht Bamberg in einem Hinweisbeschluss die Auffassung der Anlegerschützer.

Gute Nachrichten für geschädigte ALAG – Anleger

Hintergrund ist die Auffassung, Anleger könnten, trotz Beratungsverschuldens und Prospektfehler, ihre Anlage nicht vollständig rückabwickeln, weil sie Treuepflichten gegenüber den anderen Anlegern übernommen hätten und das sogenannte „Windhundrennen“ vermieden werden soll. In der Fachsprache titelt dies unter „ Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft“. Dies führt nach Auffassung von Rechtsanwältin Buchmann dazu, dass oftmals Streitigkeiten nicht sorgfältig geprüft werden, da sich die Gerichte oft auf den Standpunkt zurückziehen, dass die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft eingreife. Dies ist jedoch nicht richtig. Entscheidend ist nämlich nicht, ob der Anleger gegenüber anderen Mitanlegern Treuepflichten übernimmt, sondern ob er im Verhältnis zur ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG einen Schadensersatzanspruch hat. “Es kann nicht angehen, dass sich die Gesellschaft willkürlich auf Treuepflichten gegenüber Dritten berufen kann, um sich selbst aus der Haftung zu ziehen”, erklärt Rechtsanwalt Dr. Schulte. Dies bestätigt nun auch das Oberlandesgericht Bamberg, wörtlich heißt es in einem Hinweisbeschluss des Gerichts:

 Der Senat weist darauf hin, dass … auch bei einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft insoweit nicht zur Anwendung kommen, als der Inhaber des Handelsgeschäftes … dem stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes zur Einlagenrückgewähr verpflichtet ist

 

Dementsprechend ist der in erster Linie geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Einlagenrückgewähr nicht von vorneherein ausgeschlossen. “

Höchstrichterliche Entscheidung erwartet

Diese Auffassung hat im Übrigen auch ein Senat des Oberlandesgerichts Dresden vorläufig durch Hinweisbeschluss bestätigt. Soweit den Rechtsanwälten von Dr. Schulte und sein Team bekannt, befindet sich diese Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zur Revision zum Bundesgerichtshof, so dass nun gehofft werden kann, dass geschädigte Anleger eine höchstrichterliche Entscheidung zu ihren Gunsten erhalten.

Als geschädigter ALAG – Anleger sollte man in jedem Fall durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob Beratungs- und Prospektfehler vorliegen, die einen Schadensersatzanspruch grundsätzlich entstehen lassen.

Erst kürzlich hat die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team einen Erfolg vor dem Landgericht Landshut für einen Anleger erzielt, der von der ALAG auf Zahlung verklagt worden war. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig und berufungsfähig, lässt aber erkennen, dass der Anlegerschutz durchaus gute Argumente auf seiner Seite hat. Die Entwicklung und Rechtsprechung  für den Verbraucherschutz eröffnen neue Chancen für die betroffenen Anleger der ALAG und ihren Familien zum erfolgreichen Handeln.  Ansprechpartner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Schulte und Team.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 981 vom 5. Juni 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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