Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bei Beratung durch Tochterunternehmen einer Bank

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Fraude à l'investissement sur finanzexp.de / Pixabay

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 29.03.2011 die bislang vom Bundesgerichtshof aufgestellte strikte Unterscheidung zwischen bankgebundenen und freien Anlageberatern zumindest teilweise durchbrochen. Danach können unter bestimmten Umständen auch freie Berater von der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen betroffen sein.

 

Der Fall

 

Ein Anleger zeichnete im Jahr 2004 nach Beratung eines freien Kapitalanlageberaters eine Beteiligung an einem Medienfonds über 100.000,00 Euro. Obwohl die Kontaktanbahnung über die den Anleger bereits betreuende Bank zustande kam und das Beratungsgespräch auch in den Räumlichkeiten der Bank stattfand, trat der für das Beratungsunternehmen handelnde Kapitalanlageberater als freier, ungebundener Berater auf. Was dem Anleger nach seiner eigenen Aussage jedoch nicht bewusst war, war die Tatsache, dass es sich bei der Beratungsgesellschaft um ein 100 %iges Tochterunternehmen der Bank handelte. Dieses erhielt für die Vermittlung der Beteiligung von der Fondsgesellschaft ein Provision in Höhe von mindestens 8,25 %.

 

Der nun klagende Anleger war der Ansicht, dass das Beratungsunternehmen nicht ungebunden gewesen sei und ihn somit über die erhaltenen Rückvergütungen hätte unaufgefordert aufklären müssen. Die beklagte Beratungsgesellschaft vertrat dagegen die Auffassung, dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht dazu verpflichtet gewesen sei, ungefragt über mögliche Rückvergütungen aufzuklären, da sie als freie, bankungebunde Beratungsgesellschaft gehandelt hätte.

 

Das Landgericht München hatte in erster Instanz der Klage vollumfänglich stattgegeben.

 

Die Entscheidung

 

Die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung durch das beklagte Unternehmen bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Das OLG München gelangte im Berufungsverfahren zu der Überzeugung, dass hier ein Beratungsvertrag mit einer bankgebundenen Beratung vorgelegen habe. Vertragspflicht sei es daher gewesen, den Anleger über die zu erwartende Rückvergütung selbständig aufzuklären. Durch das bloße „Outsourcing“ der Beratungstätigkeit, also die Auslagerung von Aufgaben an Drittunternehmen,  auf eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Bank, bei gleichzeitiger Nutzung der bankbekannten Kundendaten und Vermögensverhältnisse zum Zweck der Einfädelung von Beratungsgesprächen wird der bestehende Interessenkonflikt, der bei der eigentlichen Beratung der Bank besteht, nicht behoben, urteilte das OLG München. Die sonst allgemein anerkannte Unterscheidung zwischen bankgebundenen und freien Anlageberatern würde hier durch die Auslagerung der Beratungstätigkeit umgangen werden und sei daher nicht anzuwenden. Das Gericht führt hierzu weiter aus:

 

„Dem Interessenkonflikt ist durch Offenlegung gegenüber dem Bankkunden zu begegnen; ein effektiver Schutz des Bankkunden vor den Gefahren einer nur vorgegebenen neutralen und am Kundeninteresse ausgerichteten, in Wahrheit aber von Eigeninteressen beeinflussten Beratung ist nicht durch Auslagerung der Beratungstätigkeit zu erreichen, wenn das rechtlich selbständige Drittunternehmen die Erkenntnisse der Bank und die dort vorhandenen Kundendaten sowie das Vertrauen des Bankkunden in die Integrität seiner Bank für die Herbeiführung und Durchführung einer Anlageberatung planmäßig und mit Wissen und Wollen der Bank nutzt.“

 

Der Anlageberater hätte somit ungefragt über die zu erwartenden Rückvergütungen aufklären müssen und hat mit Unterlassen dieser Aufklärung seine Vertragspflichten verletzt. Die Beratungsgesellschaft ist daher zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.

 

Kommentar

 

Mit dieser Entscheidung hat das OLG München die vom Bundesgerichtshof aufgestellte strikte Unterscheidung zwischen freien und bankgebundenen Anlageberatern zumindest teilweise durchbrochen. So kommt es in tatsächlicher Hinsicht nicht darauf an, ob der Berater Mitarbeiter der Bank ist oder für ein drittes Beratungsunternehmen tätig wird. Vielmehr ist entscheidend, ob der Anlageberater bzw. das Beratungsunternehmen tatsächlich ungebunden und eigenständig ist. Rechtsanwalt Christian M. Schulter von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team sagt hierzu:
„Das Urteil des OLG München führt dazu, dass zukünftig alle vermeintlich freien Anlageberater bzw. deren Beratungsunternehmen auf die tatsächliche Unabhängigkeit hin überprüft werden müssen. Die Ausweitung der Aufklärungsverpflichtung über erhaltene Rückvergütungen und Provisionen kann nicht nur 100 %ige Tochterunternehmen treffen. Vielmehr ist in jedem Fall individuell zu prüfen, ob zwischen einer Bank und dem vermeintlich freien Anlageberater ein verstecktes Abhängigkeitsverhältnis besteht, durch das der Anlageberater tatsächlich als bankgebunden anzusehen ist.“

 

 

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 803 vom 1. September 2011 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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