BGH: Rechtsschutzversicherung Haftung

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Fraude à l'investissement sur finanzexp.de / Pixabay

Bundesgerichtshof entscheidet: Rechtsschutzversicherungen müssen schnell über die Deckungszusage entscheiden. Ansonsten können sie auf Schadenersatz haften

Der Verbraucher kennt den alten Spruch: wenn man eine Versicherung braucht, zahlt sie nicht. Der Anwalt weiß: Rechtsschutzversicherungen sind teuer und verschleppen häufig die Bearbeitung von Schadenfällen, so daß die Mandanten nervös werden müssen. Fristabläufe drohen und die Versicherung reagiert manchmal auch auf das dritte Erinnerungsschreiben nicht. Bei der Versicherungen herrscht eine starke Arbeitsbelastung. Darf das zu Lasten der Versicherungsnehmer gehen? Sicher nein.
Nun hat der Bundesgerichtshof in einer wichtigen Entscheidung einem Verbraucher in einer Klage auf Schadenersatz gegen die Rechtsschutzversicherung Recht gegeben (IV ZR 4/05 vom 15.03.2005). Worum geht es? Der Verbraucher konnte eine Klage nicht führen, weil die Versicherung nicht schnell genug den Vorgang bearbeitet hatte und die Frist für das Rechtsmittel abgelaufen war. Dann haftet die Versicherung auf Ersatz des Schadens. Wichtig für die Praxis: Der Rechtsschutzversicherung muß die Dringlichkeit mitgeteilt werden. Der Einwand der Rechtsschutzversicherung, die Versicherungsnehmer müsse den Rechtsstreit vorfinanzieren, trug im übrigen nicht. Das sei nur ausnahmsweise der Fall, so Deutschlands höchstes Gericht.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 265 vom 17. Mai 2006 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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