Bundesgerichtshof zum Widerrufsrecht bei eBay

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Die Einordnung der e-Bay-Geschäfte als Kaufvertrag führt dazu, dass e-Bay-Käufer bei Internet-Auktionen stets ein gesetzliches Widerrufsrecht haben und die Sache innerhalb einer gewissen Frist zurückgeben können, wenn der Käufer als Verbraucher kauft und der Verkäufer gewerblich tätig ist

Der Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom 3. November 2004 entschieden (Az. VIII ZR 375/03), dass Verbrauchern, die im Rahmen von „Internet-Auktionen“ Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, ein Widerrufsrecht haben.

Das gesetzliche Widerrufsrecht für sog. Fernabsatzverträge ist in § 312 d Abs. 1 BGB geregelt. Dort steht, dass jeder Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht hat. Allerdings hat der Gesetzgeber dieses Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB zumindest dann ausdrücklich ausgeschlossen, wenn ein Versteigerungsgeschäft vorliegt. Eine Zeit lang war es unter Juristen streitig, ob ein Geschäft bei eBay unter den Begriff einer Versteigerung fällt oder ob die Internet-Geschäfte gar keine Versteigerungen sind.

Der Bundesgerichtshof hat diese Streitfrage nunmehr entschieden. Ein eBay-Geschäft ist keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB, sondern ein Kaufvertrag. Somit steht dem Verbraucher auch ein Widerrufsrecht zu.
Kennzeichen einer Versteigerung nach § 156 Satz 1 BGB ist es nämlich, dass der Vertrag erst durch einen sog. „Zuschlag“ zustande kommt. An einem solchen Zuschlag fehlte es aber bei eBay-Geschäften und auch bei allen anderen Internet-Auktionen. Bei eBay kommt der Vertrag vielmehr dadurch zustande, dass der Verkäufer ein verbindliches Verkaufsangebot abgibt, welches der Käufer durch das von ihm abgegebene Höchstgebot verbindlich annimmt. Einen Zuschlag mit dem Hammer gibt es bei eBay nicht. Es bleibt also dabei: eBay-Geschäfte sind klassische Kaufverträge. Wer an einer Versteigerung teilnehmen will, muss zu einer echten Auktion gehen.

Das Gebot bei der echten Auktion kann nicht widerrufen werden, die Annahme des Angebotes bei eBay kann dagegen innerhalb von gewissen Ausschlussfristen widerrufen werden.
Verantwortlich im Sinne von § 10 MDStVertrag Ulrich Schulte

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 364 vom 30. November 2004 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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