Fotos und Internet – Urheberrecht und Schutz vor Verletzung

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Gerichtsgebäude / Pixabay

Abmahnung und einstweilige Verfügung droht bei Verletzung – Welche hohen Anforderungen stellt das Urheberbenennungsrecht zur Nutzung fremder Fotos im Internet – Beitrag von Rechtsanwalt Ralf Hornemann

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Köln hat viele Betreiber von Internetseiten in helle Aufregung versetzt. Das LG Köln hatte mit Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13, entschieden, dass die öffentliche Zugänglichmachung eines Lichtbildes im Internet ohne Nennung des Fotografennamens einen rechtswidrigen Eingriff in das Urheberbenennungsrecht darstellt und damit abgemahnt werden kann.

Auch Hobbyfotografen müssen sich an die Bestimmungen halten – Was war passiert?

Ein Hobbyfotograf hatte über eine Internetplattform Lichtbilder veröffentlicht und zum Download angeboten. Die Lizenzbedingungen sahen vor, dass der Urheber am Bild selbst oder am Seitenende zu benennen ist. Die Verwendung eines der angebotenen Lichtbilder auf einem weiteren Internetportal erfolgte jedoch so, dass das Bild über einen Direktlink zur Bilddatei aufgerufen werden konnte. Dabei war der Urheber nicht zu erkennen.

Rechtsanwalt Ralf Hornemann, Urheberrechtsexperte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team, erläutert die Hintergründe:

Nach § 13 des Urheberrechtsgesetzes kann der Urheber bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Ausnahmen von diesem Recht sind generell nur unter sehr strengen Voraussetzungen zugelassen. Danach hatte der Hobbyfotograf hier nach den Lizenzbedingungen das Recht, dass sein Bild jederzeit mit einem Urhebervermerk versehen ist.

Das Landgericht stellte fest, dass in diesem Fall das Bild selbst mit einem Urhebervermerk versehen hätte sein müssen, die Benennung des Fotografen auf der das Bild ursprünglich einbettenden Seite reiche nicht aus.

Was sind die Konsequenzen für Fotografen, Nutzer und Plattformbetreiber?

Rechtsanwalt Ralf Hornemann stellt die Gefahren Abmahnung und einstweilige Verfügung dar: „Nach § 97 des Urheberrechtsgesetzes darf der Urheber vom Verletzter die Beseitigung der Beeinträchtigung seines Urheberrechtes und ggf. Schadensersatz verlangen. Besonders gefährlich ist die Möglichkeit, durch eine Abmahnung und eine einstweilige Verfügung zukünftige Beeinträchtigungen zu verhindern. Das Verfahren entspricht hier den aus den sogenannten „File Sharing“-Fällen bekannten Mustern. Besonders teuer werden hier für den Nutzer die generischen Rechtsverfolgungskosten, die er ? zu tragen hat. Hier werden schnell Beträge in vierstelliger Höhe erreicht.“

Abmahnungen sind teuer und ärgerlich, wie schützt man sich? – Was ist zu tun?

Eine Abmahnung dient zunächst erst einmal dazu, einen teuren Rechtsstreit zu vermeiden und soll dem Rechtsverletzer ermöglichen, sein Verhalten zu ändern. Andererseits darf der Abmahnende den Ersatz notwendiger Rechtsverfolgungskosten verlangen. Das ist zwar nicht so teuer wie ein Gerichtsverfahren, kostet aber auch schnell Beträge in vierstelliger Höhe.

Um zu vermeiden, mit diesen kostenträchtigen Folgen belastet zu werden, sollten Nutzer und Plattformbetreiber peinlich genau darauf achten, fremde Inhalte entsprechend den jeweiligen Lizenzbestimmungen zu verwenden. Angesichts des hier ergangenen Urteils wird es notwendig sein, fremde Fotos mittels entsprechender Software mit einem Urheberstempel zu versehen. Es empfiehlt sich, sich mit entsprechenden Werkzeugen vertraut zu machen. Ein Beispiel findet sich hier:

Fotos und Internet - Urhberrecht und Schutz vor Verletzung

Ungeklärt ist hierbei jedoch, ob die Veränderung eines Fotos durch einen solchen Stempel nicht seinerseits wiederum eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Gerichtliche Entscheidungen hierüber bleiben abzuwarten.

Ein Besipiel findet sich hier

Dr. Thomas Schulte

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Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1298 vom 19. Mai 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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