Führerschein für einen Monat weg, wenn über 30 km/h zu schnell innerhalb geschlossener Ortschaften?

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Investment fraud via finanzexp.de / Pixabay

Wer kennt das nicht? In der 30km/h-Zone kurz beschleunigt, am Ortseingangsschild die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung nicht beachtet, weil man eben noch im Geschwindigkeitsrausch gewesen ist oder einfach aufgrund eines knapp bemessenen Zeitplans ein wenig zu schnell unterwegs gewesen – schon folgenschwer genug, wenn die Radarfalle bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bis 30 km/h über der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit liegt. Dann wird schnell ein empfindliches Bußgeld bis zu € 60,00 und ein Eintrag in Flensburg bis zu 3 Punkten fällig.
 
Richtig problematisch wird es aber bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 31 km/h; dann droht neben einem noch höheren Bußgeld von € 100,00 ein einmonatiges Fahrverbot. Dies zieht für die Betroffenen oft massive existentielle oder zumindest finanzielle Probleme mit sich, ganz besonders dann, wenn die berufliche Tätigkeit unmittelbar mit dem Vorhandensein eines gültigen Führerscheins zusammenhängt.

Noch schlimmer trifft es die Verkehrsteilnehmer die bereits „vorbelastet“ sind; solche die innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr zweimal mit Geschwindigkeitsüberschreitungen von über 25 km/h auffällig geworden sind. Auch hier droht ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats.
 
Allerdings ist es nicht so, dass man sich nicht dagegen wehren könnte, wie ein Beispiel der jüngsten Vergangenheit beweist.
 
Der Fall spielt im Bundesland Sachsen, Hauptdarsteller sind eine junge Frau in einem nicht gerade an PS-Armut leidenden Fahrzeug aus Stuttgart-Zuffenhausen und ein festinstalliertes Geschwindigkeitsmessgerät, allgemein als „Starenkasten“ bezeichnet.
 
Dieser „Starenkasten“, kurz nach Ortseingang platziert, registrierte bei Durchfahrt des Fahrzeuges eine Geschwindigkeit von 84 km/h, nach Abzug der Toleranz erhielt die junge Frau ein Ordnungswidrigkeitenbescheid aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h. Dies bedeutete zunächst ein Bußgeld in Höhe von € 100,00, 3 Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot als Sanktion für die Betroffene.
 
Die Betroffene wandte sich an den Unterzeichner, der zunächst einmal Einspruch gegen den Bescheid einlegte ( Achtung. Frist 2 Wochen nach Zustellung !! ) und zeitgleich Akteneinsicht bei der Behörde beantragte. Erst aufgrund der Akteneinsicht kann die weitere Begründung des Einspruchs erfolgen, diese ist aber nur einem Rechtsanwalt vorbehalten.
 
Nach Akteneinsicht erfolgte die Begründung durch den Unterzeichner, der erwirken konnte, dass die Betroffene – beruflich dringend auf ihren Führerschein angewiesen – gegen Zahlung eines erhöhten Bußgeld von dem im Raume stehenden einmonatigen Fahrverbot verschont blieb.
 
Diese Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde stellt keinen Regelfall dar, sie bildet eher eine Ausnahme. Trotzdem zeigt dieser Fall, dass nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden muß, dass die Einlegung eines Einspruchs aussichtslos sein muß.

Dr. Thomas Schulte

Neueste Urteile und Rechtsprechung!

Wir senden keinen Spam! Erfahre mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 379 vom 2. Februar 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest