In einer am 07.02.2005 veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) so genannte Nettopolicen als zulässig anerkannt. Eine Nettopolice ist ein Vertrag, bei dem die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrages enthält. Statt dessen unterzeichnen die Versicherungsnehmer eine vorformulierte Vermittlungsgebührenvereinbarung, in der sie sich zur Zahlung einer gesonderten Vermittlungsgebühr an den Versicherungsvermittler verpflichten.
Seit Entwicklung des Versicherungsmarktes war es der Verbraucher gewöhnt, dass der Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter) die Prämie für die Vermittlung der Versicherung von dem Versicherungsunternehmen erhielt. Die Prämie war denn in den Beiträgen zu Versicherung enthalten und wurde von dem Versicherungsnehmer gezahlt, ohne dass dieser genau wusste wie hoch diese Kosten eigentlich waren.
Diese Praxis wurde von einigen Unternehmen durchbrochen, die jetzt einen zweiten gesonderten Vertrag mit dem Versicherungsnehmer abschlossen, um sich die Versicherungsvermittlung direkt bezahlen zu lassen.
Gegenstand des neuen Versicherungsvermittlungsmaklervertrags ist jetzt meistens, dass in den ersten drei Jahren die ansonsten bei Bruttopolicen übliche Versicherungsvermittlungsprämie gesondert erbracht werden muss.
Diese Praxis war rechtlich umstritten. Verbraucherschützer – unter anderem die Rechtsanwälte https://www.dr-schulte.de/nettopolicen.htm argumentierten – die übliche Praxis sei die altehrwürdige Bruttopolice. Der Verbraucher habe nichts mit der Prämie für den Vermittler zu tun.
Strittige Verpflichtungen entstehen dann, wenn der Versicherungsvertrag nicht mehr bedient wird oder anderweitig aufgelöst wird. In einem solchen Fall verlangen die Versicherungsvermittlungsunternehmen weiterhin die Versicherungsprämie. Diese Störung ist gerade bei Kapitallebensversicherungen sehr häufig. Aus welchen Gründen auch immer ist der Versicherungsnehmer nicht mehr willig oder in der Lage die Prämien zu zahlen. Bisher wurde dann der Vertrag in der Regel durch die Versicherungsgesellschaften ohne Rücksicht auf das Prämieninteresse des Vermittlers aufgehoben.
In dem Rechtsstreit vor dem BGH III ZR 207/04 hat ein Versicherungsnehmer nach einigen Monaten den Versicherungsvertrag beendet. Daraufhin stellte das Vermittlungsunternehmen die Restforderung fällig und klage diese ein. Schlussendlich hatte das Unternehmen mit dieser Vorgehensweise Erfolg.
Der BGH hat den Vertrag als Maklervertrag im Sinne des BGB gewertet.
Sämtliche dagegen erhobenen Einwendungen wurden vom BGH zurückgewiesen. Sowohl eine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit wurde nicht angenommen, noch sei ein Verstoß gegen das Gesetz der AGB gegeben. Es sei ausreichend, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Auch die Argumentation von Verbraucherschützern, dass viele Versicherungsverträge Storno in den ersten Jahren geben hat den BGH nicht aufgehalten, eine Entscheidung dieser Art zu fällen.
Einwendungen kann der Versicherungsnehmer immer noch erheben, insbesondere falls er bei dem Abschluss des Vermittlungsvertrages getäuscht worden sein sollte.