Internetreputation by Law – Bundesgerichtshof entscheidet über ehrverletzende Berichterstattung in Zeitung und Internet

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Oszustwo inwestycyjne na finanzexp.de / Pixabay

Oder: Udo Walz hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die BILD-Zeitung

Die Bedeutung von Online-Medien hat stetig zugenommen. Laut der „GO-SMART-STUDIE 2012“ der Otto Group soll sie in Zukunft fast 40 % der gesamten Mediennutzung ausmachen. Im Handy-Zeitalter sind Online-Zeitungen (z.B. über den Google Kiosk), Online-Portale oder soziale Netzwerke schließlich stets verfügbar und allgegenwärtig für kleine Recherchen. Umso wichtiger ist der eigene Ruf im Internet, das Bild, das man künftigen Geschäftspartners oder Arbeitnehmern vermittelt; sein Schutz ist eine elementare Aufgabe für kleinere wie größere Wirtschaftsunternehmen, wenn sie erfolgreich sein wollen.

Übertragungsgrundsatz

Rein rechtlich existiert zwar kein spezifischer Schutz vor Verleumdungen und Beleidigungen im Netz. Hier werden von der Rechtsprechung daher grundsätzlich die Rechtsregelungen der realen Welt übertragen, wenngleich die Besonderheiten des Internets einzubeziehen sind. Prüfungsgrundsatz: Wie wird die Rechtsfrage offline beantwortet? Hier ist grundsätzlich ein Parallelfall zu bilden, etwa, wie die entsprechende Rechtsaussage in einem Meinungsforum zu bewerten wäre, wenn sie in einer Zeitung oder im Fernsehen im Rahmen einer Diskussion geäußert worden wäre. 

Insbesondere bei ehrverletzenden Äußerungen im Internet gilt es grundsätzlich – wie sonst auch – die Meinungsfreiheit des Einzelnen gegen die geschützten Rechte Dritter (insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die eigene Ehre sowie das Recht am eigenen Bild [Foto] etc. beinhaltet) abzuwägen. Die hier in der realen Welt festgelegten Grenzen der freien Rede gelten auch im Internet: So unterfallen falsche, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen (z.B. Herr Müller greift immer in die Kasse und veruntreut Geld) dem Straftatbestand der üblen Nachrede (§ 186 des Strafgesetzbuchs) und sollten daher unterbleiben. Dies gilt generell für ehrverletzende Tatsachenbehauptungen, da hier derjenige, der die Äu­ße­rung trifft, die materielle Beweislast für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trägt und somit das volle (Verurteilungsrisiko) trägt, wenn der Beweis der Wahrheit der Tatsachenaussage vor Gericht (aus welchem Grund auch immer) nicht erbracht werden kann.

Eine weitere Grenze der freien Rede stellt der Beleidigungs-Tatbestand dar (§ 185 Strafgesetzbuch), der Angriffe auf die innere Ehre (sog. Selbstwertgefühl) oder/und die äußere Ehre (der gute Ruf) unter Strafe stellt. Zwar sind Werturteile grundsätzlich vom Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt, jedoch nur soweit sie nicht darauf gerichtet ist, die Persönlichkeit des anderen herabzusetzen, so dass nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des anderen im Mittelpunkt steht – der andere wird also bewusst „durch den Dreck gezogen“. Beispiel: Der Geschäftsführer einer Gesellschaft wird als „unfähiger Taugenicht, ein elender Wurm und Halsabschneider“ bezeichnet. Derartige Äußerungen sind nach dem Übertragungsgrundsatz gleichfalls im Internet strafbar.

Zivilrechtlich kann deren Unterlassung und Beseitigung analog § 1004 iVm § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangt werden, wenn dies eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit des Verfassers eines Artikels oder Blogs ergibt.

Der Fall „Udo Walz“

Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof kürzlich im Fall „Udo Walz“ noch einmal bestätigt:

Benjamin S. war als Leiter einer Filiale des als Promi-Friseur bekannt gewordenen Udo Walz angestellt. Im März 2012 berichteten die BILD-Zeitung sowie das Internetportal www.bild.de über die Verhaftung des Benjamin S., eines Freundes sowie zweier Mitglieder der Gruppierung „Hells Angels“ wegen des Verdachts der versuchten schweren räuberischen Erpressung. Wörtlich hieß es in dem Artikel: „Als Filialleiter bei Promi-Friseur Udo Walz (67) frisiert Benjamin S. (26) die Reichen und Schönen. Jetzt verhaftete das SEK den Kudamm-geschäftsführer, einen Freund (29) und zwei „Hells Angels“-Rocker (25, 29)! Der Vorwurf: versuchte schwere räuberische Erpressung. Was hat der Figaro bloß mit den Rockern zu tun? […] Dem Filialleiter tut jetzt alles leid. Über seinen Chef sagt er: `Ich bin im Kreuzberger Kiez groß geworden. Udo weiß, dass ich eine schwierige Vergangenheit habe. Er hat mir trotzdem eine Chance gegeben.“

Udo Walz verklagte den Verleger der BILD-Zeitung auf Unterlassung, ihn namentlich mit einer Festnahme eines Herrn Benjamin S. zu erwähnen, insbesondere wenn dies wie geschehen passiere. Denn er müsse es nicht dulden, für die BILD-Zeitung als Aufmacher für ein Ermittlungsverfahren gegen eine dritte Person herzuhalten.

Entscheidungen des Landgerichts Berlin und Kammergerichts

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 30.10.2012 – 27 O 425/12) gab der Klage noch statt, das Kammergericht (Beschluss vom 29.7.2013 – 10 U 182/12) als Berufungsgericht bestätigten dies: Udo Walz müsse eine Namensnennung nicht hinnehmen, weil hierdurch sein Name in Zusammenhang mit einer in Berlin der organisierten Kriminalität zuzurechnenden Gruppierung gebracht und so eine „unzulässige Prangerwirkung“ erzeugt werde. Zwar sei das Zitat des Benjamin S. über Udo Walz positiv, stehe aber erkennbar mit der Vergangenheit und nicht mit der konkreten Festnahme in Beziehung. Die hierdurch bewirkte Persönlichkeitsverletzung sei auch schwerwiegend. „Denn aus Sicht der Leser und Kunden wird der Kläger wird durch die angegriffene Berichterstattung in einem Zusammenhang mit den ‚Hells Angels“ gestellt, der tatsächlich nicht besteht. Dies ist geeignet, den Kläger und seine geschäftliche Tätigkeit zu beeinträchtigen.“

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 13.01.2015 – VI ZR 386/13) hob dieses Urteil nun auf: Zwar sei der Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB auf Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Internet anwendbar und obliege es als dessen Ausfluss jedem Menschen selbst, „darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden“ (sogenanntes Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Hierin werde auch eingegriffen, wenn Udo Walz in der Presse gegen seinen Willen in Zusammenhang mit den Hells Angels gebracht werde.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist aber gegen die Meinungs- und Medienfreiheit des Herausgebers der BILD-Zeitung abzuwägen. Hierbei hat der Bundesgerichtshof folgende grundlegende Unterscheidung aufgestellt:

„Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen insbesondere vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht.“

Keine unzulässige Prangerwirkung

Nachdem das geschilderte Geschehen vorliegend wahr war, war die Berichterstattung grundsätzlich zulässig. Eine „unzulässige Prangerwirkung“ als Ausnahme dieses Grundsatzes verneinte der Bundesgerichtshof: Eine Prangerwirkung komme immer dann „in Betracht, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt“. Dies sei vorliegend aber nicht gegeben, da gegen Udo Walz selbst keine Vorwürfe gerichtet wurden und die Verbindung mit den „Hells Angels“ hinsichtlich ihrer Qualität für eine Prangerwirkung noch nicht ausreiche, sei eine tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Beeinträchtigung doch noch nicht einmal vorgetragen.

Fazit und Grundsätze des Internetrechts

Auch wenn der Bundesgerichtshof konkret einen Unterlassungsanspruch von Udo Walz verneint hat, hat er doch allgemeine Grundlagen aufgestellt, wonach dem Betroffenen bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei einer Nennung im Zusammenhang mit der Berichterstattung Dritter, die nachweislich zu wirtschaftlichen Einbußen führt, ein Unterlassungsanspruch zusteht.

Grundsatz des Eigenschutzes im Internet: Bei deren Durchsetzung gilt jedoch (leider) der sogenannte Grundsatz des Eigenschutzes im Internet: So gehen Gerichte wie die Diskussion in der Literatur davon aus, dass Betreiber von Meinungsforen oder Suchmaschinenbetreiber wie Google nicht ständig ihre Seiten nach rechtswidrigen Inhalten durchsuchen müssen, da dies unzumutbare Prüfpflichten bedeuten würde; vielmehr hat jeder Betroffene sich in erster Linie selbst zu schützen. Hierzu empfiehlt es sich, den eigenen Namen in gewissen Zeitabständen selbst zu googeln und die ausgegebenen Seiten nach verletzendem Inhalt zu überprüfen. Derartige Seiten sind Forenbetreibern oder Suchmaschinenbetreibern zu melden. Denn ansonsten würde man eine umfassende Pflicht von Foren- oder Suchmaschinenbetreibern statuieren, ihre Seiten ständig zu überwachen. Dies wird grundsätzlich als zu weitgehend und unzumutbar gehalten. Ausnahmen gibt es lediglich dort, wo ein Forenbetreiber einen Thread bewusst provozierend anmoderiert oder sich fremde Aussagen zu eigen macht.

Grundsatz der faktischen Wiederholung: Erst wenn seitens eines Nutzers konkrete rechtswidrige Äußerungen beanstandet werden, ist der Internet-Administrator verpflichtet, diese Kommentare von der Internetseite zu nehmen.  Hierhinter steckt der „Grundsatz einer faktischen Wiederholung“, wie er rechtlich für Rechtsverletzungen in Funk und Fernsehen entwickelt wurde: Dort ist inzwischen anerkannt, dass die sog. mediale Privilegierung für rechtsverletzende Meinungsäußerungen in Live-Sendungen sich nicht auf Wiederholungen erstreckt, da dem Veranstalter hier die Möglichkeit offen steht, die durch eine Wiederholung erfolgende erneute Verbreitung von ihm bekannten ehrverletzenden Äußerungen Dritter während der Sendung durch eine Zensur zu verhindern; erfolgt dies nicht, so haftet der Veranstalter. Diese gleichen Grundsätze sind auf den Betreiber einer Internetseite übertragbar. Entfernt dieser den rechtswidrigen Inhalt auf eine konkrete Beanstandung hin nicht unverzüglich, wofür teilweise nur wenige Stunden seitens der Rechtsprechung zugebilligt werden, so kann er abgemahnt oder gegen ihn mittels einstweiliger gerichtlicher Verfügung vorgegangen werden.

Adressatentheorie: Die Reichweite der Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche des Verletzten (Beleidigten) richten sich hierbei nach dem konkreten Adressaten: Der Betreiber eines Internetforums hat (wie jeder Host-Provider)  die ehrverletzende Äußerung vom Netz zu nehmen und mittels zuverlässiger Filtertechnik dafür zu sorgen, dass vergleichbare Inhalte nicht erneut auf der Internetseite landen. Betreiber einer Suchmaschinenseite haben den Eintrag in ihren Suchmaschinen, der auf eine Seite mit rechtswidrigem Inhalt verweist, zu löschen sowie ihren Crawler entsprechend umzuprogrammieren, dass dieser Beitrag nicht zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund von Aktivitäten des Betreibers der entsprechenden Internetseiten oder Veränderungen bei der Programmierung der Suchmaschine wieder in die Ergebnisliste ausgenommen wird. Ein Access-Provider hat auf Mitteilung von Seiten mit ehrverletzendem Inhalt ihm zumutbare Maßnahmen zu treffend, z.B. DNS- oder IP-Sperren. Sofern der Adressat des Beseitigungsbegehrens mehrere Rollen inne hat, treffen ihn sämtliche entsprechende Pflichten.

Mit diesen Grundsätzen kann dafür gesorgt werden, dem Grundsatz der Wahrheit auch im Internet Geltung zu verschaffen.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1551 vom 4. März 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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