Landgericht (LG) Berlin verurteilt Commerzbank AG wegen Falschberatung bei Prorendita Fünf GmbH & Co. KG Fonds

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Mit Urteil vom 15.10.2014 hat das Landgericht (LG) Berlin die Commerzbank AG wegen Falschberatung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 13.033,30 Euro verurteilt. Geklagt hatte ein Berliner Rentner aus eigenem sowie abgetretenem Recht. Ihm und seiner Lebensgefährtin hatte die Commerzbank AG eine Beteiligung an der Prorendita Fünf GmbH & Co. KG vermittelt.

Beratungspflicht Geldanlage: Sicherheit – Risikobereitschaft – Totalverlust – Nachhaftungsrisiko – Innenprovision

Der Kläger und seine Lebensgefährtin suchten am 09.04.2008 eine der Filialen der Commerzbank AG in Berlin-Hellersdorf auf. Sie sprachen dort mit einem Mitarbeiter der Commerzbank AG über zukünftige Geldanlagen. Im Anschluss an das Beratungsgespräch zeichneten sowohl der Kläger als auch seine Lebensgefährtin eine Beteiligung an der Prorendita 5 Fonds mit einer Beteiligungssumme von jeweils 10.000,00 Euro zzgl. 5 % Agio. Bei der Beteiligung an der Prorendita Fünf handelt es sich um einen geschlossenen Fonds.

Auf S. 11 des Prospektes heißt es:

„Dieser Prospekt wendet sich an risikobewusste, in Deutschland ansässige Anleger, die eine Investition in den britischen Lebensversicherungszweitmarkt auf Basis des britischen Pfunds tätigen möchten und auch einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals einschließlich nicht ausgezahlter Gewinne wirtschaftlich verkraften können.“

In den Jahren 2010 und 2011 erfolgten keine Ausschüttungen aus dem Prorendita 5 Fonds. Im März 2013 erhielten der Kläger und seine Lebensgefährtin jeweils Ausschüttungen i. H. v. 12,5 % des Nominalbetrages der Beteiligung, somit also 1.250,00 Euro. Im März 2014 kam es zu einer weiteren Ausschüttung von jeweils 2.700,00 Euro.

In dem Prozess rügten der Kläger und seine Lebensgefährtin, falsch beraten worden zu sein. Es wurde geltend gemacht, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin nicht hinreichend über das bestehende Totalverlustrisiko und auch das Nachhaftungsrisiko für erhaltene Ausschüttungen aufgeklärt worden seien. Zudem wurde auch das Verschweigen von Innenprovisionen gerügt.

Nachdem Vergleichsverhandlungen mehrfach gescheitert waren, führte das Gericht eine Beweisaufnahme der Lebensgefährtin durch und verurteilte danach die beklagte Commerzbank AG zur Leistung von Schadensersatz.

Beratung, Emissionsprospekt, Aufklärung wirtschaftlicher Risiken Kapitalanlagen – keine Risikoaufklärung, Commerzbank AG zu Schadensersatzzahlungen verurteilt

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin sowie der Commerzbank AG auf der anderen Seite ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Die Pflichten aus dem Beratungsvertrag habe die Commerzbank AG verletzt, so das Gericht.

Das Gericht stellte in der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger und die Lebensgefährtin, die als Zeugin aussagte, nicht hinreichend aufgeklärt worden wären. Insbesondere die wirtschaftlichen Risiken der Kapitalanlage seien nicht deutlich genug durch die Beklagte hervorgehoben worden. Nach Feststellung des Gerichts legte die Zeugin glaubhaft dar, dass es ihr und dem Kläger darum gegangen sei, das zur Verfügung stehende Geld sicher anzulegen und keine größeren Risiken einzugehen. Eine mündliche Aufklärung über diese Risiken konnte die Beklagte nicht beweisen. Ebenso reichte aus Sicht des Gerichts die Übergabe des Prospektes im Beratungstermin nicht aus, um eine ordentliche Aufklärung zu ersetzen. Die Beklagte wurde daher zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus den Beteiligungen an der Prorendita Fünf GmbH & Co. KG.

Keine Verjährung – keine Anrechnung von Steuervorteilen

Das Gericht ging auch davon aus, dass die Ansprüche der Kläger nicht verjährt seien. Trotz Zeichnung im Jahr 2008 und Erhalt des Verkaufsprospektes sah das Gericht hier keinerlei verjährungsbegründende Umstände. Einer Anrechnung von etwaig erzielten Steuervorteilen erteilte das Gericht ebenfalls eine Absage und bezog sich dabei auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2014.

Die erstinstanzliche Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung einlegen wird. Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB wird ggf. über die Angelegenheit weiter berichten.

Rechtsanwalt Dr. Schulte meint hierzu: „Momentan scheint eine Berufung eher aussichtslos zu sein. Die Bank konnte in dem Prozess keinen Gegenzeugen aufbieten und die Beratungsunterlagen alleine reichten nicht aus, um die richtige Beratung, die die Bank behauptete, auch unter Beweis zu stellen. Ich gehe daher davon aus, dass die Entscheidung in Rechtskraft ergehen und die Bank zahlen wird.“

 

For our international clients essential information of the press release in English:

By judgment of 10.15.2014, the district court sentenced (LG) Berlin Commerzbank AG due to incorrect advice to pay damages in the amount of 13,033.30 euros. The plaintiff was a Berlin pensioner on his own. The Commerzbank AG had given him and his partner in life a stake in the Prorendita Five GmbH & Co. KG.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1420 vom 24. Oktober 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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