Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH ist insolvent – Klagewelle gestartet

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Architektur / Pixabay

Jetzt rollt Klagewelle auf die verantwortlichen Geschäftsführer Ehrentraut und Buchsbaum zu – Wie kommen die betroffenen Anleger zu ihren Einlagen?

Nachdem die Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat und zwischenzeitlich bereits die Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle durch die Anleger erfolgen mussten, blieb für die betroffenen Anleger die besorgte Frage: Von wem kann ich mein Geld wieder holen?

Wer kann in die Verantwortung genommen werden?

In diesem Fall kommt eine persönliche Haftung der verantwortlichen Geschäftsführer, Herrn Werner Ehrentraut und Herrn Josef Buchsbaum, nach § 823 Bürgerlichen Gesetzbuch in Verbindung mit § 32 Kreditwesengesetz in Betracht.

Herr Werner Ehrentraut wurde am 10.02.2004 zum Geschäftsführer bestellt und wurde am 27.04.2010 abbestellt. Er war Hauptentscheidungsträger bei der PECUS, hat das Geschäftsmodell im Wesentlichen gestaltet und die Strukturen der Gesellschaft aufgebaut. Der in Wien ansässige Josef Buchsbaum ist am 27.04.2010 zum alleinigen Geschäftsführer der PECUS bestellt worden.

Bestehen für die Anleger Schadenersatzansprüche?

Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus §§ 823 BGB iVm § 32 Kreditwesengesetz (KWG). Da weder die PECUS Vermögensgesellschaft mbH noch die Geschäftsführer über eine Erlaubnis nach § 32 KWG verfügten.

Die Herren Ehrentraut und Buchsbaum haften außerdem auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 StGB. Eine Haftung ergibt sich zudem aus § 826 BGB.

Als Geschäftsführer der PECUS haben sie eine sichere, rentable Kapitalanlage auf Grundlage eines funktionierenden Geschäftskonzepts vorgespiegelt und hierdurch die Anleger zu einer Irrtums bedingten Vermögensverfügung veranlasst. Hätten die Anleger gewusst, dass es sich um eine Kapitalanlage handelt, welche auf falsche bzw. fehlerhafte Berechnungsgrundlagen, nicht durch die Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geprüft und von der gesellschaftsrechtlichen Situation wenig durchdacht war, wäre es zu keinem Vertragsabschluss gekommen. Die betroffenen Anleger hätten dann auch keine Einzahlung bei der PECUS geleistet.

Geschäftsmodell der PECUS Vermögensgesellschaft mbH

Es besteht die berechtigte Vermutung, dass ein Großteil des Kapitals für die monatlichen Auszahlungen an die Bestandsanleger verwendet wurde. Dies begründet den Verdacht des Vorliegens eines Schneeballsystems. Den bestehenden Anlegern wird somit eine Sicherheit und Tragfähigkeit der Anlage vorgegaukelt, die es niemals gab. Das daraus resultierende positive Feedback diente der Akquise neuer Anleger.

Schließlich haben die Beklagten auch mit Vorsatz und rechtswidriger Bereicherungsabsicht gehandelt.

Beratungs- und Aufklärungspflicht bei Anlageprodukten

Außerdem gilt es für die Betroffenen durchaus in Erwägung zu ziehen, die tätig gewordenen Beratungsgesellschaften ebenfalls in Anspruch zu nehmen. Diese sind dazu verpflichtet, zu prüfen, ob das durch sie vermittelte Anlageprodukt einer Erlaubnis seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedürfe. Wenn sie dies nicht tun, so kann ihnen der Vorwurf der Falschberatung gemacht werden.

Ist der Klageweg für die betroffenen PECUS Anleger die einzige Möglichkeit?

Rechtsanwältin Winker, die eine Vielzahl von geschädigten Mandanten der PECUS vertritt, hierzu: „Nachdem eine außergerichtliche Einigung mit Herrn Werner Ehrentraut scheiterten, da dieser pauschal die geltend gemachten Ansprüche zurückwies, und Herr Josef Buchsbaum bisher zu den geltend gemachten Ansprüchen keine Stellung bezog, bleibt den zahlreichen geschädigten Anlegern der Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH nur noch der Klageweg vor den zuständigen Amts- und Landgerichten übrig. Wichtig ist es, einen vollstreckbaren Titel gegen die Verantwortlichen zu erwirken, um dann im Rahmen der Zwangsvollstreckung die mögliche Erstattung des entstandenen Schadens durchsetzen zu können.“

Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB wird über die Entwicklung weiter berichten, wie die Verfahren vor den verschiedenen Gerichten in Deutschland seitens der zuständigen Richter beurteilt werden. In Anbetracht doch erheblicher Schäden, die die betroffenen Anleger erleiden mussten, ist ihnen und ihren Familien dringend anzuraten, hier im Gerichtswege ihren Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

Klageweg läuft – erste Urteile erwirkt

Die Rechtsanwälte bitten um sachdienliche Hinweise zu Vermögenswerten der Personen und Firmen. Vertraulich wird zugesichert. 

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1419 vom 24. Oktober 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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