DieRechtsanwälte haben am 13.12.2010 einen Erfolg vor dem Landgericht Verden gegendie Deutsche Postbank AG erstritten. Das Landgericht Verden verurteilte diePostbank zum Geschäftszeichen 4 O 342/10 zur Löschung eines SCHUFA-Eintrages,den die Postbank der SCHUFA Holding AG gemeldet hatte.
Das Gericht begründete seineEntscheidung damit, dass die Postbank nicht hinreichend vorgetragen habe, dasssie eine umfassende Interessenabwägung gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 3 BDSG (alteFassung) vorgenommen habe. Die Postbank habe lediglich vorgetragen, sich vorBeendigung der Geschäftsbeziehungen um eine Lösung mit dem Kläger bemüht zuhaben. Der Kläger sei auch aufgefordert worden, seinen Zahlungsverpflichtungennachzukommen und dem Kläger seien verlängerte Zahlungsziele eingeräumt worden.Darüber hinaus habe die Postbank aber nichts dazu vorgetragen, ob vor derMeldung an die SCHUFA eine den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzesgenügende Interessenabwägung stattgefunden habe. Es sei vor allem nichtvorgetragen worden, welcher Mitarbeiter der Beklagten eine Prüfung der Meldungvorgenommen habe. Aus diesem Grund ging das Gericht davon aus, dass dieAbwicklung der SCHUFA-Mitteilung weitgehend in einem automatisierten Verfahrenerfolgt sei.
Darüber hinaus konnte das Gericht auchnicht feststellen, weshalb die Interessen der Beklagten oder derKreditwirtschaft an der streitigen Mitteilung die Interessen des Klägersüberwiegen sollten. Auch bewertete das Gericht die angemeldete Restforderung inHöhe von 635,00 € als sehr gering. Das Verhalten des Klägers dürfe durch diePostbank daher nicht zwangsläufig als Ausdruck seiner Zahlungsunfähigkeit oderZahlungsunwilligkeit gedeutet werden, urteilte das Gericht.
Neben dem Anspruch auf Löschung derstreitgegenständlichen SCHUFA-Mitteilung wurde auch ein Anspruch aufUnterlassung künftiger Meldungen von Negativmerkmalen an die SCHUFA Holding AGoder andere Auskunfteien als gegeben erachtet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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