Perfekter Mord als Hausaufgabe

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Seltsame Lehrmethoden in Neuseeland
In der Schule soll man für das Leben lernen. In Neuseeland scheint man diesen Grundsatz etwas anders zu interpretieren. Nach Protesten von Eltern musste sich eine Schule in Neuseelands Hauptstadt Wellington für eine durchaus pädagogisch ernst gemeinte Hausaufgabe eines Lehrers entschuldigen.
Dieser hatte versucht, seine Schüler für eine Kurzgeschichte des Krimiautors Roald Dahl zu interessieren, in der eine Ehefrau ihren Mann mit einer gefrorenen Lammkeule erschlägt und diese dann dem ermittelnden Kommissar serviert. Die Klasse von 14-15-jährigen Jungen sollte nun einen perfekten Mordkomplott konzipieren, was auch die perfekte Leichenentsorgung umfassen sollte. Der Direktor der Schule entschuldigte sich damit, es sei nun mal schwierig, Jungen in diesem Alter für das Lesen zu motivieren.

Was als skurrile Zeitungsmeldung erscheint, wirft  jedoch eine ernste Frage auf. Wann wäre ein Mordplan nach deutschem Recht strafbar? Bis es zur Verwirklichung eines Straftatbestandes kommt, werden verschiedene Stadien der Willensbildung und -verwirklichung durchlaufen. Diese reichen vom Entschluß zur Begehung einer konkreten Straftat, über die Vorbereitung, den Versuch (d.h. den Beginn der Ausführung), die Tatausführung bis hin zur Vollendung und Beendung der Tat.
Von verschiedenen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen sind die Entschlußfassung (Gedanken sind nicht strafbar) und die Durchführung von Vorbereitungshandlungen straflos gemäß § 22 Strafgesetzbuch. So meint auch der Bundesgericht für Strafsachen schon 1952: Das Auflauern am Tatort, um auf ein Opfer zu warten, sei noch eine straflose Vorbereitungshandlung. Im oben genannten Fall lag eindeutig kein ernstlicher Plan vor, insoweit gab es auch keine Verschwörung. Der Lehrer wollte auch die Kinder nicht zu einem Mord anstiften. Unter vierzehn Jahren sind die Täter strafunmündig, § 20 Strafgesetzbuch. Strafrechtlich hätte er in Deutschland also auch nichts zu befürchten.
Da Lehrer aber in Deutschland Beamten sind und deshalb den Weisungen ihrer Vorgesetzten unterworfen sind wäre ein Disziplinarverfahren wahrscheinlich, was von einem Verweis bis zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reichen kann. Hier kommt es dann auf die Schwere des Verstoßes und das bisherige dienstliche Verhalten des Lehrers an.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 171 vom 22. Februar 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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