Recht auf Löschung – Heidelberger Landgerichtsurteil nimmt Google in die Pflicht

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Heidelberger Landgerichtsurteil nimmt Google in die Pflicht.

Das Landgericht Heidelberg hat am 14. Oktober 2014 in dem Verfahren 2 O 162/13 die Rechte von Verbrauchern gestärkt und den Suchmaschinengiganten Google in seine Schranken verwiesen und zugleich für den deutschen Rechtsraum das Urteil des europäischen Gerichtshof aus dem Mai 2014 (C 131/12 EuGH) inhaltlich bestätigt. 

Sachverhalt und Argumentation von Google Inc.

Im konkreten Fall ging es um folgenden Sachverhalt, wie er sich tagtäglich in Deutschland abspielt: Bei Eingabe ihres Namens in die Suchmaschine www.google.de wurde als erstes Suchergebnis ein Link zu einem Artikel angezeigt, in dem die Klägerin verleumdet wird (im konkreten Fall: ein Artikel auf dem anonymen deutschsprachigen Medienportal linksunten.indymedia.org mit Servern in Brasilien, in dem die Klägerin als Rassistin und „bekennende Islamhasserin“ bezeichnet wird). Mehrfach begehrte der Kläger die Löschung des Links auf diese Seite aus den Suchergebnissen von Google, doch Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway Mountain View, CA 94043, USA, die Betreiberin auch der www.google.de-Seite weigerte sich.

Google als maßgebliche Suchmaschine argumentiert hier selbstherrlich (da Google die Entscheidung über das Entfernen einer Seite aus den Suchergebnissen treffe, sei das Gericht in Kalifornien zuständig) sowie wie ein Kneipenwirt im Mittelalter: „Hauptsache, die ehrwürdigen Bürger saufen und fressen in der Schankstube, ist mir doch egal, ob sie sich dann die Köpfe einschlagen.“ Genauso wie der Gastwirt argumentiert Google: die Suchprogrammierung sei an sich neutral und geheim. Welche Seiten dem Internetnutzer angezeigt werden und welchen Inhalt diese haben, damit will die Suchmaschine nichts zu tun haben. Wer sich von fremden Inhalten und oder Internetseiten gestört fühlt, kann ja rechtlich gegen diesen vorgehen, was der Kläger nicht hinreichend versucht habe. Doch diese Argumentation stößt faktisch auf das Hindernis, dass eine Klage einem Störer auch zugestellt werden muss, in den virtuellen Weiten des anonymen Internets faktisch kaum möglich.

Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet

Beiden Einwänden erteilt das Landgericht Heidelberg daher zu Recht eine Absage: Die internationale wie örtliche Zuständigkeit ergebe sich bei deliktischen Handlungen auch im Internet aus § 32 Zivilprozessordnung (ZPO), so dass der Geschädigte am Erfolgsort klagen könne, bei Persönlichkeitsverletzungen sei dies der Lebensmittelpunkt des Geschädigten. Sprich: Wer im Internet verleumdet wird, kann bei sich zuhause klagen.

Löschungsanspruch des Geschädigten

Materiell-rechtlich gestand das Landgericht Heidelberg Google eine sekundäre Prüfpflicht und damit der Klägerin vorliegend einen Anspruch aus §§ 1004, 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, dass der Link auf die ehrverletzende Seite dauerhaft aus den Suchergebnissen von Google verschwindet.

Allgemeine Rechtsgrundsätze im Internet bei Persönlichkeitsverletzungen

Denn die Rechtsregelungen der realen Welt sind grundsätzlich auf Internetsachverhalte zu übertragen (sog. Übertragungsgrundsatz), wenngleich Betreiber von Meinungsforen oder Suchmaschinenbetreiber wie Google nicht ständig ihre Seiten nach rechtswidrigen Inhalten durchsuchen müssen, da dies unzumutbare Prüfpflichten bedeuten würde; vielmehr hat jeder Betroffene sich in erster Linie selbst zu schützen. Hierzu empfiehlt es sich, den eigenen Namen in gewissen Zeitabständen selbst zu googeln und die ausgegebenen Seiten nach verletzendem Inhalt zu überprüfen. Derartige Seiten sind Forenbetreibern oder Suchmaschinenbetreibern zu melden (Grundsatz des Eigenschutzes im Internet). Erst wenn seitens eines Nutzers konkrete rechtswidrige Äußerungen beanstandet werden, ist der Internet-Administrator verpflichtet, diese Kommentare von der Internetseite zu nehmen.  Hierhinter steckt der „Grundsatz einer faktischen Wiederholung“, wie er rechtlich für Rechtsverletzungen in Funk und Fernsehen entwickelt wurde: Dort ist inzwischen anerkannt, dass die sog. mediale Privilegierung für rechtsverletzende Meinungsäußerungen in Live-Sendungen sich nicht auf Wiederholungen erstreckt, da dem Veranstalter hier die Möglichkeit offen steht, die durch eine Wiederholung erfolgende erneute Verbreitung von ihm bekannten ehrverletzenden Äußerungen Dritter während der Sendung durch eine Zensur zu verhindern; erfolgt dies nicht, so haftet der Veranstalter. Diese gleichen Grundsätze sind auf den Betreiber einer Internet-Suchmaschine übertragbar. Entfernt dieser den rechtswidrigen Inhalt auf eine konkrete Beanstandung hin nicht unverzüglich, wofür teilweise nur wenige Stunden seitens der Rechtsprechung zugebilligt werden, so kann er abgemahnt oder gegen ihn mittels einstweiliger gerichtlicher Verfügung vorgegangen werden.

Urteilsgründe des Landgerichts Heidelberg

Diese Grundsätze bestätigt das Landgericht Heidelberg vorliegend: Google Inc. sei „verantwortliche Störerin im Sinne des § 1004 Bürgerlichen Gesetzbuch, weil sie es unterlassen hat, nach Hinweis der Klägerin Ziffer 2 auf den rechtswidrigen Inhalt des Artikels den bei Eingabe des Namens der Kläger angezeigten Link zu diesem Artikel […] dauerhaft zu entfernen. Die Verantwortlichkeit der Beklagten ist im Streitfall im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als im Fall der von der Suchmaschine der Beklagten bei Eingabe eines Suchbegriffs angezeigten ergänzenden Suchvorschläge (vgl. BGHZ 197, 213). Die Anzeige einer Ergebnisliste, mit der Informationen und Links in einer bestimmten Reihenfolge zur Verfügung gestellt werden, wird wie die Anzeige von ergänzenden Suchvorschlägen von der Suchmaschine der Beklagten gesteuert. Die Suchmaschine wurde von der Beklagten entwickelt und dahin programmiert, bei Eingabe von Suchbegriffen Suchergebnisse nach bestimmten Kriterien zu sortieren und in einer bestimmten Reihenfolge anzuzeigen. Für die Ergebnisliste und die angezeigte Reihenfolge ist die Beklagte daher aufgrund der ihr zuzurechnenden Programmierung verantwortlich.“ Dies ergebe sich auch aus einer unionrechtskonformen Auslegung, könnten nach der europäischen Richtlinie 95/46/EG doch betroffene Personen von dem für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen grundsätzlich die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, verlangen. Dementsprechend habe der Europäische Gerichtshof am 13.05.2014 (Az. C-131/12) entschieden, dass Suchmaschinen-Betreiber, die in diesem Sinne personenbezogene Daten verarbeiten von der Ergebnisliste Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu bestimmten Personen auf deren verlangen löschen müssten. Zwar bestehe das pflichtwidrige Verhalten von Google in einem Unterlassen, die hierfür notwendige Prüfpflicht ergebe sich aber aus dem Hinweis des Betroffenen: „Weist ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.“

Google.Inc. haftet auch für sämtliche Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Link nicht sofort gelöscht wurde. So führte die weitere Verbreitung des Artikels u.a. dazu, dass die Klägerin ihren Job verloren hat und nur schwer einen neuen wird finden müssen. Sämtliche Vermögenseinbußen hierdurch hat Google zu tragen.

Fazit Dr. Schulte und sein Team

Das Urteil ist ein Meilenstein im Persönlichkeitsrechtsschutz im Internet. Jeder, der in rechtswidriger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird, kann vor seinem Heimatgericht auch Google.Inc verklagen, dauerhaft den Link auf die ehrverletzende Seite dauerhaft aus ihren Suchergebnissen zu löschen und durch geeignete Maßnahmen (insbesondere eine Umprogrammierung des Crawlers) dafür zu sorgen, dass der Link nach der Entfernung nicht erneut erscheint.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1529 vom 16. Februar 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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