Urteil zu „weichen Kosten“ einer MLP-Lebensversicherung

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Fraude à l'investissement sur finanzexp.de / Pixabay

Lebensversicherungs- und Kapitalanlageverträge sind allein wegen ihres Umfangs für Verbraucher in ihren Einzelheiten nicht immer leicht zu erfassen. Auch bei aufmerksamer Lektüre können dem Leser wichtige Details entgehen, die später zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Das gilt vor allem für die im Jargon als „weich“ bezeichneten Kosten für Vertragsabschluss und Vertrieb, die erfahrungsgemäß für besonderes Konfliktpotential zwischen Sparern und Finanzdienstleistern sorgen. Die Autoren haben in diesem Zusammenhang am 18. August 2006 ein Urteil vor dem Amtsgericht Heidelberg (AZ: 30 C 122/06) gegen die MLP AG erwirkt. Hintergrund des Rechtsstreits war die Berechnung der Nebenkosten eines Rentenversicherungsvertrages.


Der Kläger hatte eine „ MLP Balance Invest Rentenversicherung“ (Tarif IRVAVMG1) mit dem Unternehmen abgeschlossen. Im Versicherungsschein heißt es unter den Hinweisen zu den Kosten des Altersvorsorgevertrages wörtlich: „Laufende Kosten: Abschluss- und Vertriebskosten – 0,692 % der Beitragssumme (für maximal 30 Jahre) in den ersten zehn Jahren (…)“. § 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen lautet: „Wie verteilen wir die bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten? Die Bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten verteilen wir in gleichmäßigen Beiträgen je Versicherungsperiode über einen Zeitraum von 10 Jahren, aber nicht länger als bis zum Rentenbeginn.“
Der Kern der Kontroverse war an sich simpel: Muss der prozentual angegebene Betrag insgesamt – verteilt auf die ersten zehn Jahre der Laufzeit – oder jährlich (also insgesamt zehn Mal) gezahlt werden? Das Gericht folgte der Rechtsansicht der Autoren: Das Urteil führt zunächst aus, dass die von der Beklagten vorformulierten Versicherungsbedingungen AGB darstellen und an § 305c II BGB zu messen sind. Diese Vorschrift enthält die – ebenfalls simple – Regel, wonach Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen. Diese Zweifel sieht das Gericht angesichts der Mehrdeutigkeit der Vertragsklausel und nimmt eine Auslegung zugunsten des Versicherungsnehmers vor:
§ 305c II BGB sei eine Ausprägung des Transparenzgebotes gemäß Art. 5 Satz 1 der EG-Richtlinie 93/13, nach welchem der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten sei, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst transparent darzustellen. Wirtschaftliche Nachteile für den Versicherungsnehmer seien so weit wie möglich erkennbar zu machen. Dies gelte insbesondere für Altersvorsorgeverträge, wie es auch in § 7 des Altersvorsorgezertifierungsgesetzes (AltZertG) zum Ausdruck komme. Die Mehrdeutigkeit der Vertragsklauseln habe die für den Versicherungsnehmer günstigere Interpretation zur Folge. Das Gericht sah dieses Ergebnis unter anderem auch durch § 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestätigt. Die Verteilung erfolge eben hinsichtlich der 0,692 %, also: 0,692 % verteilt auf die ersten zehn Beitragsjahre.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 221 vom 1. September 2006 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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