Vervollständige mich! – OLG Köln verpflichtet Google zur Löschung von Autocomplete-Einträgen

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Courthouse / Pixabay

Sobald man anfängt, in Suchmaschinen wie www.google.de bestimmte Wörter einzutragen, schlägt die Suchmaschine umgehend Begriffe vor, die mit diesen Buchstaben anfängen oder bestimmte Wörter enthalten. Rechtlich relevant wird diese Funktion spätestens dann, wenn die Suchvorschläge auf ehrverletzende Inhalte hindeuten.

Diese Autocomplete-Funktion kann sehr nützlich sein, wenn man die Schreibweise eines Namens vergessen hat oder recherchieren möchte, welche Themen zu einem bestimmten Namen oder bestimmten Produkt gerade von der Bevölkerung gesucht werden. Rechtlich relevant wird diese Funktion spätestens dann, wenn die Suchvorschläge auf ehrverletzende Inhalte hindeuten, z.B. wenn bei Eingabe des eigenen Namens „Hermann Meier“ der Vorschlag „Hermann Meier  Scientology“ oder bei Eingabe von „Matthias Müller“ der Vorschlag „Matthias Müller Betrüger“ erscheint. Am bekanntesten ist wohl der Fall der Ex-Gattin des Ex-Bundespräsidenten Christian Wulff, Bettina Wulff, die gegen eine automatische Verknüpfung ihres Namens mit Begriffen aus dem Rotlichtmilieu einschritt und erreichte, dass Google entsprechende Einträge löschte.

In einer aktuellen Entscheidung ging es um den Vorstandsvorsitzenden der PM-International AG, An der Hofweide 17, 67346 Speyer, einem Unternehmen, das im Direktvertrieb Nahrungsmittelergänzungsprodukte vertreibt und deutschlandweit über 15.000 Geschäftspartner verfügte und das den Titel „Company oft he Year 2009/2010“ verliehen bekam. Bei Eingabe seines Namens sowie den seines Unternehmens in die Suchmaschine www.google.de erhielt er Vorschläge mit den Zusätzen „scientology“ und „betrug“, wodurch er sein Persönlichkeitsrecht als verletzt ansah. Auf seinen schriftlichen Wunsch auf Löschung entgegnete Google, dass „die betreffenden Suchanfragen automatisch erstellt“ würden und „dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern“ nicht entsprochen werden könne.

Das Landgericht Köln (Urteil vom 19.10.2011 – 28 O 116/11) hatte eine Klage auf Löschung der Autocomplete-Vorschläge noch abgewiesen, da das Persönlichkeitsrecht der Kläger nicht verletzt würde. Es fehle bereits an einer relevanten Äußerung der Suchmaschine, die Grundlage einer Persönlichkeitsverletzung des Klägers sein könnte. Denn den Ergänzungsvorschlägen der Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten sei nicht die Aussage zu entnehmen, die in der Suchmaske wiedergegebenen Wortkombination träfe eine inhaltliche Aussage über die Kläger. Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 10.5.2012 – 15 U 199/11) hatte dieses Urteil zunächst bestätigt, wurde dann aber vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.5.2013 – VI ZR 269/12) aufgehoben, das grundlegend entschied, eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers bestehe auch hier bei einer Verletzung zumutbarer Prüfpflichten.

Um diese Argumentation zu verstehen, muss man die Grundsätze des Internetrechts bei ehrverletzenden Äußerungen verstanden haben:

1. Übertragungsgrundsatz

Dies bedeutet jedoch keine grenzenlose Freiheit, die auf der Kehrseite mit einer entgrenzten Schutzlosigkeit der Opfer verbunden wäre, sondern es gilt der sog. Übertragungsgrundsatz, d.h. die Rechtsregelungen der realen Welt sind grundsätzlich zu übertragen, wenngleich die Besonderheiten des Internets einzubeziehen sind. Prüfungsgrundsatz: Wie wird die Rechtsfrage offline beantwortet? Hier ist grundsätzlich ein Parallelfall zu bilden, etwa, wie die entsprechende Rechtsaussage in einem Meinungsforum zu bewerten wäre, wenn sie in einer Zeitung oder im Fernsehen im Rahmen einer Diskussion geäußert worden wäre.

Insbesondere bei ehrverletzenden Äußerungen im Internet ist grundsätzlich – wie sonst auch – die Meinungsfreiheit des Einzelnen gegen die geschützten Rechte Dritter (insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die eigene Ehre sowie das Recht am eigenen Bild [Foto] etc. beinhaltet) abzuwägen. Die hier in der realen Welt festgelegten Grenzen der freien Rede gelten auch im Internet: So unterfallen falsche, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen (z.B. Herr Müller greift immer in die Kasse und veruntreut Geld) dem Straftatbestand der üblen Nachrede (§ 186 des Strafgesetzbuchs) und sollten daher unterbleiben. Dies gilt generell für ehrverletzende Tatsachenbehauptungen, da hier derjenige, der die Äu¬ße¬rung trifft, die materielle Beweislast für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trägt und somit das volle (Verurteilungsrisiko) trägt, wenn der Beweis der Wahrheit der Tatsachenaussage vor Gericht (aus welchem Grund auch immer) nicht erbracht werden kann.

Eine weitere Grenze der freien Rede stellt der Beleidigungs-Tatbestand dar (§ 185 Strafgesetzbuch), der Angriffe auf die innere Ehre (sog. Selbstwertgefühl) oder/und die äußere Ehre (der gute Ruf) unter Strafe stellt. Zwar sind Werturteile grundsätzlich vom Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt, jedoch nur soweit sie nicht darauf gerichtet ist, die Persönlichkeit des anderen herabzusetzen, so dass nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des anderen im Mittelpunkt steht – der andere wird also bewusst „durch den Dreck gezogen“. Beispiel: Der Geschäftsführer einer Gesellschaft wird als „unfähiger Taugenicht, ein elender Wurm und Halsabschneider“ bezeichnet. Derartige Äußerungen sind nach dem Übertragungsgrundsatz gleichfalls im Internet strafbar. Zivilrechtlich kann deren Unterlassung und Beseitigung verlangt werden.

2. Grundsatz des Eigenschutzes im Internet

Hierbei gilt jedoch (leider) der sogenannte Grundsatz des Eigenschutzes im Internet: So gehen Gerichte wie die Diskussion in der Literatur davon aus, dass Betreiber von Meinungsforen oder Suchmaschinenbetreiber wie Google nicht ständig ihre Seiten nach rechtswidrigen Inhalten durchsuchen müssen, da dies unzumutbare Prüfpflichten bedeuten würde; vielmehr hat jeder Betroffene sich in erster Linie selbst zu schützen. Hierzu empfiehlt es sich, den eigenen Namen in gewissen Zeitabständen selbst zu googeln und die ausgegebenen Seiten nach verletzendem Inhalt zu überprüfen. Derartige Seiten sind Forenbetreibern oder Suchmaschinenbetreibern zu melden. Denn ansonsten würde man eine umfassende Pflicht von Foren- oder Suchmaschinenbetreibern statuieren, ihre Seiten ständig zu überwachen. Dies wird grundsätzlich als zu weitgehend und unzumutbar gehalten. Ausnahmen gibt es lediglich dort, wo ein Forenbetreiber einen Thread bewusst provozierend anmoderiert oder sich fremde Aussagen zu eigen macht.

3. Grundsatz der faktischen Wiederholung

Erst wenn seitens eines Nutzers konkrete rechtswidrige Äußerungen beanstandet werden, ist der Internet-Administrator verpflichtet, diese Kommentare von der Internetseite zu nehmen.  Hierhinter steckt der „Grundsatz einer faktischen Wiederholung“, wie er rechtlich für Rechtsverletzungen in Funk und Fernsehen entwickelt wurde: Dort ist inzwischen anerkannt, dass die sog. mediale Privilegierung für rechtsverletzende Meinungsäußerungen in Live-Sendungen sich nicht auf Wiederholungen erstreckt, da dem Veranstalter hier die Möglichkeit offen steht, die durch eine Wiederholung erfolgende erneute Verbreitung von ihm bekannten ehrverletzenden Äußerungen Dritter während der Sendung durch eine Zensur zu verhindern; erfolgt dies nicht, so haftet der Veranstalter. Diese gleichen Grundsätze sind auf den Betreiber einer Internetseite übertragbar. Entfernt dieser den rechtswidrigen Inhalt auf eine konkrete Beanstandung hin nicht unverzüglich, wofür teilweise nur wenige Stunden seitens der Rechtsprechung zugebilligt werden, so kann er abgemahnt oder gegen ihn mittels einstweiliger gerichtlicher Verfügung vorgegangen werden.

4. Adressatentheorie

Die Reichweite der Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche des Verletzten (Beleidigten) richten sich hierbei nach dem konkreten Adressaten: Der Betreiber eines Internetforums hat (wie jeder Host-Provider)  die ehrverletzende Äußerung vom Netz zu nehmen und mittels zuverlässiger Filtertechnik dafür zu sorgen, dass vergleichbare Inhalte nicht erneut auf der Internetseite landen.
Betreiber einer Suchmaschinenseite haben den Eintrag in ihren Suchmaschinen, der auf eine Seite mit rechtswidrigem Inhalt verweist, zu löschen sowie ihren Crawler entsprechend umzuprogrammieren, dass dieser Beitrag nicht zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund von Aktivitäten des Betreibers der entsprechenden Internetseiten oder Veränderungen bei der Programmierung der Suchmaschine wieder in die Ergebnisliste ausgenommen wird. Ein Access-Provider hat auf Mitteilung von Seiten mit ehrverletzendem Inhalt ihm zumutbare Maßnahmen zu treffend, z.B. DNS- oder IP-Sperren. Sofern der Adressat des Beseitigungsbegehrens mehrere Rollen inne hat, treffen ihn sämtliche entsprechende Pflichten.

In neuerlicher Verhandlung erblickte das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 8.4.2014 – 15 U 199/11) eine Verletzung von Prüfpflichten darin, dass die Kläger Google auf ehrverletzende Wortkombinationen mit seinem Namen hingewiesen hatten, Google hierauf aber keine Löschung vornahm. Google habe daher nicht nur die Wortvorschläge zu löschen, sondern auch die Prozesskosten sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten der Kläger zu tragen; einzig eine Geldentschädigung sprachen die Richter den Klägern nicht zu, da sie kein „schweres Verschulden“ feststellen konnten.

Die Entscheidungen bilden künftig eine verlässliche rechtliche Basis: Meldet ein Nutzer eine Ehrverletzung, so ist der Betreiber einer Internetsuchmaschine nach Prüfung verpflichtet, diese künftig zu verhindern, will er nicht selbst in die Haftung laufen. Bettina Wulff indes hilft dies nichts mehr. Zwar hat Google hier selbst eine Löschung vorgenommen, aber durch den medialen Wirbel um den Prozess ist die Botschaft, die es eigentlich zu vermeiden galt, doch bis in die Köpfe der Menschen vorgedrungen (sog. „Streisand-Effekt“ – hierzu Gounalakis, NJW 2013, 2321 [2324]) und bezüglich dieser Gedächtnisspeicherungen gibt es leider keinen Löschungsanspruch!

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1410 vom 14. Oktober 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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