Wenn Ballacks Tore die Rendite diktieren

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Architektur / Pixabay

Wenn Ballacks Tore die Rendite diktieren

Darf der Ertrag einer Kapitalanlage an den sportlichen Erfolg der Fußball-Nationalmannschaft oder anderer Sportveranstaltungen gekoppelt werden? Der Bundesgerichtshof soll jetzt entscheiden.

Deutschland – Fußballland, das ist nicht erst seit dem Sommermärchen gültig. Was also könnte näher liegen, als die Begeisterung der Fans mit der Verzinsung einer Kapitalanlage zu verquicken? Das dachten sich wohl einige Kreditinstitute, allen voran die Postbank, als sie anlagewillige und aktienmüde Fußballfans mit einem solchen Angebot lockte. Die sechsmonatige Festgeldanlage „Postbank Bonus Volltreffer“ mit einem Mindestanlagebetrag, beinhaltete zum einen eine garantierte Basisverzinsung, die je nach Höhe der Einlage 1,3 %, 1,4 % bzw. 1,5 % pro Jahr betrug. Zum anderen bot die Bank eine Zusatzvergütung, die vom Erfolg der Fußball-Nationalmannschaft bei der Europameisterschaft 2004 in Portugal abhängig war. In der Online-Werbung war das Wort „Zinsbonus“ mit dem berühmten Sternchen versehen, das den Interessenten am Ende der Internetseite zu der Erläuterung „bezogen auf den garantierten Basiszinssatz“ führte. Würde Deutschland sogar Europameister, so erhielte der Anleger einen reizvollen Bonus von 150 Prozent. Die Gesamtverzinsung stiege damit auf 3,25 bis 3,75 Prozent. Das klingt schon weitaus attraktiver, als die ursprüngliche Basisverzinsung. Aber die Postbank ist bei weitem nicht mehr allein mit solchen Angeboten. Konkurrenten folgten auf dem Fuß und auch zur Weltmeisterschaft im vergangenen Jahr gab es eine Vielzahl von Bonusversprechen, so zum Beispiel das „Postbank FIFA WM 2006 Weltmeister Zertifikat“, in dem die Anleger laut Homepage die Chance hätten, „mit attraktiven Zinserträgen einen Elfmeter für ihre Geldanlage zu verwandeln.“

Doch darf die Rendite einer Kapitalanlage an den sportlichen Erfolg der Fußball-Nationalmannschaft oder anderer Sportveranstaltungen gekoppelt werden?
Konkret: Darf der Preis einer Ware von Zufällen, die der Sport per se in sich birgt, abhängig sein? Sportfreunde mögen den Faktor des Zufalls im Sport womöglich bestreiten, aber der Erfolg im Sport ist zwar nicht nur, aber auch – durch Zufall bedingt. So sieht das auch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg. Sie gibt zu bedenken, dass in der Verknüpfung von Zinserträgen und sportlichem Erfolg ein Glückspiel für den Anleger vorliegt. Die Wettbewerbszentrale trug eine Musterklage bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) nach Karlsruhe, obwohl sie bereits im Jahr 2005 vor dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 9.3.2005, Az. 6 U 197/04) unterlag. Damals vermochten die Richter keine Irreleitung der Kapitalanleger zu erkennen. Das Angebot und die genaue Berechnung des Zinsbonus seien klar darlegt worden. Auch eine unlautere Kopplung eines Glücksspiels mit einer Ware oder Dienstleistungen sahen die Richter des OLG Köln nicht. Die Wettbewerbszentrale verlangt jedoch nun eine Grundsatzentscheidung, die möglichst alle Branchen mit einbezieht, also nicht nur Banken und sonstige Geldsammelstellen. Diese Entscheidung wird nun vom BGH in Kürze erwartet. Die Richter in Karlsruhe sollen klären, ob die Vorraussetzung für ein Glückspiel bei dieser Form der Kapitalanlage erfüllt ist.
Das Urteil wird weit reichende Folgen haben, denn Glücksspiele sind verboten. Wer sie anbieten will, braucht eine Lizenz, die zuvor beantragt werden muss. Ein Spiel gilt nämlich dann als Glücksspiel, wenn seine Teilnehmer erstens Geld setzen müssen, um mitspielen zu dürfen, zweitens muss der Gewinn vom Zufall abhängen. Am Beispiel der Nationalmannschaft könnten das unvorhersehbare Ausfälle im Team, aber auch Pfosten- und Lattentreffer sein. Zwar kann kein Anleger mit dem Fußball-Festgeld der Postbank sein Vermögen verspielen – einen Einsatz zahlt er dennoch. Ein weiteres Beispiel für die Verknüpfung von Zinserträgen und sportlichem Erfolg ist die DaimlerChrysler Bank. Sie lobte auf ihrem „Silberpfeil-Sparkonto“ neben dem Basiszins von zwei Prozent einen Zinsbonus von 0,1 Prozent aus, wenn das Formel 1-Team McLaren-Mercedes einen Sieg einfährt. Auch hier leistete der Kunde einen Einsatz in Form entgangener Zinsen. Ein weiterer Anbieter, der Gefahr läuft, eine Strafe wegen illegalen Glücksspiels zu riskieren, ist die HypoVereinsbank Bayern. Sie bietet aktuell die „FC Bayern SparKarte“ an, bei der die Zinsen steigen, wenn die Bayern zu Hause viele Tore schießen. Werden die Bajuwaren Meister, gibt es für einen Monat einen Extrabonus von satten fünf Prozent. Dem Vereinsemblem auf der Bankkarte können viele Fans nicht widerstehen. Faktisch liegt aber auch hier ein versteckter Einsatz vor; das bayerische Innenministerium winkte die SparKarte aber durch. Die Begründung: „Die Zinsen bewegen sich innerhalb des Marktüblichen. Deshalb ist die Bayern SparKarte kein Glücksspiel.“
Kritisch gesehen bedeutet selbst der geringe Basiszins eine Art Einsatz, denn der Anleger verzichtet zunächst auf seinen Zinsertrag. So sieht das auch Michael Adams, Professor für Wirtschaftsrecht an der Universität Hamburg. Er ist der Ansicht, dass der Zins an eine „völlig bizarre Bedingung geknüpft“ sei. Dies sei „eindeutig ein Glücksspiel“. Menschen könnten Wahrscheinlichkeiten außerdem nur schlecht einschätzen, und die Banken nutzten genau dies aus, sagt der Wirtschaftsrechtler. Er plädiert dafür, Mischprodukte aus Glücksspiel und Geldanlage abzuschaffen und die sportbezogenen Angebote der Banken gleich mit. In seinen Augen ist dies ein Fall für den Staatsanwalt oder den Gesetzgeber, denn „mit diesen Produkten wird Hoffnung verkauft. Kein seriöser Investor würde sich darauf einlassen“. Auch Günter Hörmann von der Hamburger Verbraucherzentrale warnt: „Hände weg!“. Jeder Anleger sollte überdenken, ob ein Spar- oder Festgeldkonto mit Zufallszins sinnvoll sei. Diesen Ton stimmt auch Johannes Dietlein, Juraprofessor an der Universität Düsseldorf, an: „Die Beschränkungen des Glücksspielwesens sollen verhindern, dass der Spieltrieb der Menschen wirtschaftlich ausgenutzt wird“. Sollte der BGH diesen Einschätzungen folgen, bräuchte die Postbank, aber auch sämtliche Finanzdienstleister mit ähnlich zufallsabhängigen Renditen von jedem Bundesland eine Glückspiellizenz. Die Länder erteilen neue Lizenzen indes nur an gemeinnützige Organisationen.
Es bleibt deshalb zu hoffen, dass der BGH auf Antrag der Wettbewerbszentrale in seiner Grundsatzentscheidung branchenübergreifend für mehr Rechtssicherheit sorgen wird, denn es hat sich mittlerweile ein riesiger Markt von Wertpapieren entwickelt, die von den Unwägbarkeiten der Zukunft profitieren. Möglicherweise wird dann ein verschossener Elfmeter oder ein Motorschaden nicht mehr über Freud und Leid des Anlegers entscheiden.

Dr. Thomas Schulte

Neueste Urteile und Rechtsprechung!

Wir senden keinen Spam! Erfahre mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 147 vom 18. April 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest