Die vergessene Chance im Versicherungsmantel: Widerruf statt Rückkauf. Verlorenes Kapital? Nicht zwingend. Millionen Versicherungsnehmer könnten durch ein wegweisendes EuGH-Urteil rückwirkend profitieren – sogar bei längst gekündigten Verträgen.
Lebensversicherungen galten jahrzehntelang als Paradebeispiel deutscher Anlagekultur – sicher, seriös und zweckgebunden für das Alter. Doch unter der Oberfläche des vermeintlich soliden Finanzprodukts brodelt ein juristischer Skandal, der nun durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für weitreichende Veränderungen sorgt. Die altbewährte Strategie „Abschluss, Durchhalten, Auszahlung“ ist ins Wanken geraten – denn es stellt sich die Frage: Was ist ein Lebensversicherungsvertrag wert, wenn er auf rechtswidrigen Grundlagen basiert?
Zwischen 1995 und 2007 wurden Millionen Verträge abgeschlossen, viele mit fehlerhafter oder gänzlich unterlassener Widerrufsbelehrung. Ein Umstand, den Versicherer jahrelang unterschwellig nutzten – zum Nachteil der Kunden. Der EuGH urteilte 2013: Diese Praxis verstößt gegen geltendes EU-Recht. Und das hat Folgen.
Selbst gekündigte oder verkaufte Lebensversicherungen könnten rückabgewickelt werden – mit Anspruch auf vollständige Rückzahlung aller gezahlten Beiträge samt Nutzungsersatz.
Doch was bedeutet das für die Verbraucher konkret? Wer kann widerrufen? Und wie steht es um Fristen, Rückkaufswerte und mögliche Verjährung? In einer Gemengelage aus juristischen Feinheiten, Vertragswirrwarr und milliardenschwerem Rückabwicklungspotenzial tritt nun eine rechtliche Wahrheit ans Licht, die Versicherer lieber weiterhin verborgen sähen. Genau hier setzt die Expertise der Kanzlei Dr. Schulte aus Berlin an – mit Pionierarbeit, die bereits den Weg bis zum EuGH mitgeprägt hat.
Die rechtshistorische Entwicklung, die zentrale Rolle deutscher Gerichte und der anwaltliche Kampf für Gerechtigkeit – all das sind Elemente eines Finanzkrimis, der noch lange nicht abgeschlossen ist. Ein Fall für Experten, ein Hoffnungsschimmer für geschädigte Versicherte – und ein Weckruf an alle, die glauben, es sei zu spät. Denn: Verlorenes Geld kann zurückkommen – wenn man es juristisch richtig anstellt.
Ob man die bereits laufende Lebensversicherung inzwischen kündigt und einen oftmals nicht zufriedenstellenden Rückkaufwert erhält oder den Vertrag verkauft: Beides führt in der Regel zu Verlusten, da die eingezahlten Prämien nicht vollständig zurückfließen, oder?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun im Dezember 2013 entschieden, dass die ehemalige Regelung in § 5a im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gegen EU-Recht verstößt. Dort war geregelt, dass Versicherungsnehmer ihr Widerrufsrecht nur innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie ausüben können. Danach nicht mehr. Dies verstößt gegen Art.15 Abs.1 der zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung.
Vertrag widerrufen – Geld zurückholen? Wie ein EuGH-Urteil Lebensversicherungen aus der Vergangenheit wieder lukrativ macht.
Das Urteil des EuGH hat zur Folge, dass alle Versicherungsnehmer, die zwischen 1995 und 2007 in Deutschland eine Lebensversicherung oder auch eine Rentenversicherung abgeschlossen haben und bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß belehrt wurden, unter Umständen inzwischen auch nach Jahren noch den zumeist ungeliebten und nicht lukrativen Lebensversicherungsvertrag widerrufen und alle eingezahlten Prämien zurückfordern können.
Ob im konkreten Fall die Möglichkeit eines Widerrufs und einer Rückforderung der Prämien besteht, sollte von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt individuell geprüft werden.
Geld zurück trotz Kündigung: Der geheime Joker in alten Lebensversicherungen
Die Besonderheit dabei ist, dass auch bereits gekündigte und unter Umständen verkaufte Lebensversicherungen noch nachträglich widerrufen werden können, sodass auch dort den Versicherungsnehmern noch die Rückzahlung der geleisteten Prämien winkt.
Allen Versicherungsnehmern von Renten- bzw. Lebensversicherungsverträgen, egal ob bestehend, gekündigt oder verkauft, die zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen wurden, ist daher dringend zu raten, die Möglichkeit eines Widerrufs durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. So kann bislang tot geglaubtes Kapital zurückgeholt werden.
Von der Idee zum Urteil: Wie Dr. Schulte und sein Team den Weg zur Rückabwicklung bahnten
Wer heute auf Grundlage des EuGH-Urteils seine Lebensversicherung widerruft, ahnt oft nicht, dass der juristische Grundstein dafür in einer Berliner Kanzlei gelegt wurde. Dr. Thomas Schulte und sein Team gehören zu den Wegbereitern dieses rechtlichen Kurswechsels. Bereits seit vielen Jahren setzen sich die Anwälte konsequent für die Rechte von Versicherungsnehmern ein, deren Policen zwischen 1995 und 2007 unter fragwürdigen Bedingungen zustande kamen.
Im Austausch mit einem renommierten Schweizer Prozessfinanzierer entwickelte die Kanzlei nicht nur maßgeschneiderte Rückabwicklungsstrategien – sie formulierte auch maßgeblich jene Vorlagefragen, die später vom Europäischen Gerichtshof geprüft wurden. Dass diese Fragen beinahe wortgleich in das entscheidende Urteil einflossen, ist kein Zufall: Sie stammen der praktischen Erfahrung aus zahlreichen Verfahren vor deutschen Zivilgerichten, in denen die Kanzlei Dr. Schulte unermüdlich für betroffene Anleger kämpfte.
Doch was bedeutet das für Versicherte heute? Wie groß ist der Einfluss anwaltlicher Expertise auf die Geltendmachung von Rückforderungen? Und warum lohnt sich gerade jetzt der Blick in alte Policen – unterstützt durch ein Team, das das Rückabwicklungsrecht nicht nur kennt, sondern aktiv mitgestaltet hat?