Wucherkredite durch Restschuld-Versicherung?

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Gerichtsgebäude / Pixabay

Vorsicht bei Restschuld-Versicherungen bei Verbraucherkrediten
– niedrige Zinsen, hohe andere Kosten, Rechtslage –
 
Seit Jahren wird die Rolle der Banken bei Verbraucherkrediten krititisch hinterfragt; zwar mögen diese Zinsen relativ gering sein; weitere Kosten kommen hinzu und verteuern den Kredit teilweise extrem. Eine Restschuld- Versicherung zur Kreditsicherung (bei Tod, Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit) wird in der Regel dem Kreditkunden mitverkauft. Zwar berechnen die Banken die Kosten einer Restschuld-Versicherung zwar auf die Darlehenskosten intern, informieren den Kunden zuvor oft aber nicht bei Kreditabschluss darüber. Als Folge davon kann sich der Jahreszinssatz bis zur Wuchergrenze erhöhen. Wie ist die Rechtslage?

 
Ein Ratenkreditvertrag zwischen einem Geldinstitut und einem Verbraucher ist ein so genanntes Verbraucherdarlehen gemäß §§ 491 f BGB. Damit die Bank dem Verbraucher diese gewährt verlangt sie vom Verbraucher oft den Abschluss einer so genannten Restschuld-Versicherung zur Kreditsicherung. Diese dienen z.B, dazu, im Fall des Todes des Kreditnehmers die ausbleibende Kreditschuld abzusichern und nicht auf die Erben zurückgreifen zu müssen.
 
Wie kann es zu den gefürchteten Wucherkosten kommen?Die Gesamtkosten eines Darlehens werden vom Kreditinstitut berechnet. Diese Gesamtkosten müssen aber dem Verbraucher in Gänze vertraglich vorliegen, weil nur so das zwingende Schriftformerfordernis des § 492 BGB gewahrt bleibt. Gemäß § 6 Abs. 3 Nr.3 PAngV gehören dazu die Kosten einer Restschuld-Versicherung aber nur, wenn sie zwingende Bedingung des Kreditgebers für die Kreditgewährung sind und in Verbindung mit dem Kredit abgeschlossen wurden. Bei einem freiwilligen Abschluss des Kreditnehmers müssen sie jedoch nicht offen gelegt werden. So erhöhen sich die Kosten des Kredits für oft unerwartet bis zur Wucherhöhe.
 
Ein Wucherkredit ist nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn ein so genanntes auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung des Darlehensgebers und der des Darlehensnehmers besteht. Ein solches nimmt der BGH nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig an, wenn der effektive Vertragszins den effektiven Vergleichszins relativ um 100% oder absolut um 12% übersteigt. Folge ist, das das Geschäft rückabgewickelt wird und die gezahlten Raten verzinst erstattet werden, da nach dem Willen des Gesetzes die Parteien so gestellt werden sollen, wie sie stünden, wenn das Geschäft nie stattgefunden hätte.
 
Weiterhin muss der Kreditgeber die fachliche oder finanzielle Unterlegenheit des Kunden vorsätzlich ausnutzen, bzw. seine Augen vor einer Unterlegenheit bewusst verschließen. Da dies für den Verbraucher nur schwierig nachzuweisen ist, vermutet die Rechtssprechung dieses bei einem besonders groben Missverhältnis, wenn also der effektive Vertragszins den effektiven Vergleichzins relativ um 200% oder absolut um 24% übersteigt. Dann läge einen Nichtigkeit des Vertrages aufgrund Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.1 BGB vor. Bei diesen Werten handelt es sich freilich nicht um starre Grenzen, sondern um Richtwerte; die jeweilige gerichtliche Entscheidung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Entscheidend sind hier auch die persönliche Kenntnis und Erfahrungen des Kreditnehmers.
 
Überschreiten die Kreditkosten diese Grenzen, liegt ein Wuchergeschäft vor. Dadurch kann der Kunde leicht in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Einige Banken stört das deshalb nicht, weil sie genügend Provision vom Versicherungsgeber für die Vermittlung dieser Restschuld-Versicherungen. Erhalten. Der Bundesverband deutscher Banken (BdB) streitet den Missbrauch mit den Restschuld-Versicherungen ab. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) wird Ende Januar auf einer Pressekonferenz in Berlin konkrete Zahlen dazu veröffentlichen.
 
Es ist also anzuraten, vor dem Abschluss eines Kreditvertrages mit einer Restschuldversicherung die Konditionen verschiedener Geldinstitute zu vergleichen und sich genau nach den Gesamtkosten des Kredites zu erkundigen, auch nach den wahren Kosten in folge eventueller Versicherungen zu fragen. Schließlich herrscht auf dem Ratenkreditmarkt ein starker Wettbewerb.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 186 vom 11. Januar 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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