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Captura GmbH – Der große Aufstieg und der tiefe Fall

Einst groß gestartet, kam jetzt der tiefe Fall. Die Captura GmbH mit Sitz in Grasbrunn und vertreten durch die Geschäftsführer Marcus Scheffold und Christoph Scheffold (Geschwister) hat jetzt beim Amtsgericht München das Insolvenzverfahren im Wege eines Eigenantrags beantragt. Mit Beschluss vom 16.09.2015 zum Az.: 1507 IN 2731/15 hat das Amtsgericht München das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Beck & Partner GbR, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Wer ist die Captura GmbH?

Die Captura GmbH ist seit dem Jahr 2010 auf dem Markt tätig und hat Anlegergelder im Wege von Inhaberschuldverschreibungen und Nachrangdarlehen eingeworben, um so kleine und mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung von Immobilienprojekten zu unterstützen. Dabei wurden die Anleger damit gelockt, dass die Investitionen eine kurze Laufzeit von 180 und/oder 360 Tagen haben. Zudem war auch die Verzinsung verlockend und sollte jährlich 7,35% oder 7,95 % betragen.

Zusätzlich wurden die Anleger dadurch in Sicherheit gewogen, dass ein unabhängiger Treuhänder, die Rechtsanwälte Grasmüller & Wehner, die Mittelverwendungskontrolle ausüben. So nach Aussage der Captura GmbH kann die Veruntreuung und Unterschlagung von eingesammelten Anlegergeldern vermieden werden und die ordnungsgemäße Investition ist sichergestellt.

Große Worte. Und was sagt die Realität?

Ernüchterung macht sich breit

Die Realität sieht aber ganz anders aus. So erreichte die Anleger gerade erst vor kurzer Zeit die Mitteilung, dass die Rückzahlung der Darlehen bzw. die Zahlung der Zinsen nicht erfolgen wird und dieser Anspruch zunächst gestundet ist. Nach Aussage der Captura GmbH muss sich der Anleger damit über eine mögliche Insolvenz keine Sorgen machen. Schließlich werde alles unternommen, um den Zahlungsverpflichtungen wieder nachkommen zu können.

Realität holt Anleger ein

Nunmehr hat sich die Aussage der Captura GmbH ins Gegenteil verkehrt und es wurde am 10.09.2015 ein Eigeninsolvenzantrag gestellt und am 16.09.2015 durch das Amtsgericht München das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

Durch den Insolvenzverwalter werden nunmehr als Vermögensgegenstände beschlagnahmt und geprüft, inwieweit eine „Sanierung“ der Captura GmbH möglich erscheint. Hierzu heißt es auf der Seite der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Beck & Partner GbR, dass für die Prüfung durchaus ein Zeitfenster von sechs bis acht Wochen erforderlich ist.

Für die Anleger geht damit das Bangen weiter, ob überhaupt verwertbares Vermögen vorhanden ist und somit die Chance besteht, wenigstens einen kleinen Teil des investierten Kapitals zurück zu erlangen.

Gerade die Anleger, welche der Captura GmbH das Kapital im Wege eines Nachrangdarlehen mit qualifizierten Rangrückritt zur Verfügung gestellt haben, müssen befürchten mit ihren Rückzahlungs- und Zinsanspruch vollständig auszufallen. Sie stehen ganz hinten in der Gläubigerliste.

Was  ist den Anlegern in dieser Situation zu empfehlen?

Die geschädigten Anleger sollten sich kompetent durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Das Team der Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team verfügt über umfassende Kompetenzen gerade auch im Bereich von Kapitalanlagen des Grauen Kapitalmarktes.

Es ist daher zu empfehlen, die Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen, da oftmals aus den Erfahrungen der Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team heraus, die qualifizierten Rangrücktritte kritisch zu bewerten sind. Fehlerhafte qualifizierte Rangrücktritte entfalten keine Wirksamkeit, so dass der Anleger nicht hinter allen Gläubigern zurücktritt und somit seine Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend machen kann.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1703 vom 17. September 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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