Erst ist das Ersparte weg – dann soll auch noch der Einspruch weg?
Von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt, Berlin
Ein seriös wirkendes Festgeldangebot im Internet, ein bekannter Name, gute Zinsen. Ein Anleger überweist einen großen Teil seiner Ersparnisse. Wenige Wochen später warnt die BaFin vor dem Anbieter – das Geld ist weg. Die Strafanzeige läuft, die Bank des Empfängers gibt keine Auskunft.
Dann der zweite Schlag: Das Finanzamt erkennt den Verlust nicht an. Auf den Einspruch folgt ein Formularschreiben – Betrug sei ein allgemeines Lebensrisiko, der Einspruch möge zurückgenommen werden, Antwort mit Frist. Genau das sollte er nicht tun.
Ob Betrugsopfer ihren Verlust als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehen können, klärt der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren VI R 14/25 – zunächst für Schockanrufe. Bis dahin lehnen Finanzämter den Abzug regelmäßig ab. Wer Einspruch eingelegt hat, sollte ihn nicht zurücknehmen, sondern ausdrücklich auf dieses Verfahren stützen. Dann ruht der Einspruch kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
Stand: 11.09.2026 – wir aktualisieren den Beitrag nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Worum geht es im BFH-Verfahren VI R 14/25?
Das Verfahren VI R 14/25 betrifft die steuerliche Behandlung von Geld, das durch einen sogenannten Schockanruf verloren ging. Zugrunde liegt ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 02.09.2025 (Az. 1 K 360/25 E): Eine 77-jährige Frau hatte nach einem Anruf, ihre Tochter habe einen tödlichen Unfall verursacht und brauche eine Kaution, 50.000 Euro in bar an einen Boten übergeben. Das Finanzgericht versagte den Abzug als außergewöhnliche Belastung. Es sah darin die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, Opfer eines Trickbetrugs zu werden, und hielt einen Rückruf bei Polizei oder Tochter für zumutbar.
Weil die Frage viele Steuerpflichtige betrifft und höchstrichterlich ungeklärt ist, ließ das Finanzgericht die Revision zu. Der Bundesfinanzhof führt das Verfahren seit dem 20.10.2025 in seiner Datenbank anhängiger Verfahren (Normen: § 33 EStG, § 263 StGB).
Was verlangt § 33 EStG für eine außergewöhnliche Belastung?
Eine außergewöhnliche Belastung liegt nach § 33 Abs. 1 EStG vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und gleichem Familienstand. Abziehbar ist nur der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt – je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 33 Abs. 3 EStG).
Drei Hürden entscheiden:
| Hürde | Frage | Typischer Einwand des Finanzamts |
|---|---|---|
| Aufwand | Ist der Verlust überhaupt eine „Aufwendung“? | Vermögensverluste betreffen nur die Vermögenssphäre |
| Zwangsläufigkeit | Konnte man sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG)? | Es gab zumutbare Alternativen |
| Außergewöhnlichkeit | Trifft es den Betroffenen stärker als die Mehrzahl? | Betrug ist ein allgemeines Lebensrisiko |
Warum lehnen Finanzämter den Abzug bei Betrug ab?
Finanzämter lehnen den Abzug von Betrugsverlusten regelmäßig mit derselben Begründung ab, die das Finanzgericht Münster verwendet hat: Es verwirkliche sich das allgemeine Lebensrisiko, Opfer einer verbreiteten Betrugsmasche zu werden. Hinzu kommt der Einwand, Vermögensverluste seien keine Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG. In Einspruchsverfahren, die wir führen, verbinden Finanzämter diese Begründung mit der Anregung, den Einspruch zurückzunehmen, und setzen dafür eine Frist.
Genau dieses Argument – allgemeines Lebensrisiko – liegt jetzt dem Bundesfinanzhof vor. Solange er nicht entschieden hat, ist die Ablehnung des Finanzamts keine gesicherte Rechtslage, sondern eine Rechtsauffassung.
Gilt das auch bei Anlagebetrug, Fake-Festgeld und Trading-Plattformen?
Anlagebetrug ist steuerlich schwieriger als ein Schockanruf. Wer Geld auf ein vermeintliches Festgeldkonto oder eine Trading-Plattform überweist, handelt nicht unter Druck, sondern will Rendite. Das Finanzamt wird deshalb die Zwangsläufigkeit verneinen und den Verlust dem Anlagerisiko zuordnen. Eine günstige Entscheidung im Schockanruf-Fall überträgt sich darauf nicht automatisch.
Ehrlich gesagt: Über § 33 EStG sind die Chancen bei Anlagebetrug gering. Das BFH-Verfahren hat trotzdem Gewicht, denn die Frage, ob Betrug als „allgemeines Lebensrisiko“ die Außergewöhnlichkeit ausschließt, stellt sich bei jeder Betrugsform gleich. Was der Bundesfinanzhof dazu sagt, muss das Finanzamt auch in Anlagefällen beachten.
Kann ich den Verlust aus Anlagebetrug bei den Kapitaleinkünften absetzen?
Wer Geld anlegen wollte, ist steuerlich nicht nur Betrugsopfer, sondern Anleger – und für Anleger gibt es einen zweiten Weg. Der Bundesfinanzhof ordnet verlorenes Geld bei Anlagebetrug nach der Sicht des Anlegers bei Vertragsschluss zu, nicht rückblickend danach, dass es die Anlage nie gab (BFH, Urteil vom 07.02.2018, X R 10/16). Im entschiedenen Fall hatten Anleger nicht existierende Blockheizkraftwerke gekauft; ihre Zahlungen waren als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar.
Wer ein vermeintliches Festgeld oder eine Anleihe zeichnete, wollte Zinsen erzielen – also Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Fällt eine solche Kapitalforderung endgültig aus, ist das ein steuerlich anzuerkennender Verlust (BFH, Urteil vom 24.10.2017, VIII R 13/15). Ob das auch für eine Forderung gilt, hinter der von Anfang an nur Betrüger standen, hat der Bundesfinanzhof noch nicht entschieden. Der Weg ist gut begründbar, aber nicht sicher.
| Außergewöhnliche Belastung | Verlust aus Kapitalvermögen | |
|---|---|---|
| Für wen | Opfer, das unter Druck zahlt (etwa Schockanruf) | Anleger, der Rendite wollte |
| Welches Jahr | Jahr der Zahlung (§ 11 Abs. 2 EStG) | Jahr, in dem endgültig feststeht, dass nichts zurückkommt |
| Wirkung | mindert alle Einkünfte, abzüglich zumutbarer Belastung | nur mit Kapitalerträgen verrechenbar, aber unbegrenzt vortragbar (§ 20 Abs. 6 EStG) |
| Hürde | Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit | Nachweis der beabsichtigten Anlage und des endgültigen Ausfalls |
Zwei Folgen für die Praxis: Wer wenig Kapitalerträge hat, spürt den Verlust oft erst über Jahre. Dafür entschärft sich das Jahresproblem – solange Strafverfahren und Rückholversuche laufen, steht der Ausfall oft noch nicht endgültig fest. Erklärt wird der Verlust in der Anlage KAP, mit Überweisungsbeleg, Strafanzeige und Nachweisen zum Rückholversuch.
Warum sollte man den Einspruch nicht zurücknehmen?
Wer den Einspruch zurücknimmt, macht den Steuerbescheid bestandskräftig. Eine spätere günstige Entscheidung des Bundesfinanzhofs hilft dann regelmäßig nicht mehr: Die Änderung wegen neuer Tatsachen (§ 173 Abs. 1 AO) knüpft an Tatsachen und Beweismittel an – eine neue Rechtsprechung ist keins von beiden.
Das Einspruchsverfahren selbst kostet keine Gebühren. Das einzige Risiko ist die Verböserung: Das Finanzamt kann den Bescheid im Einspruchsverfahren auch zum Nachteil ändern, muss darauf aber vorher unter Angabe von Gründen hinweisen und Gelegenheit zur Äußerung geben (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO). Nach einem solchen Hinweis bleibt die Rücknahme möglich.
Wie stützt man den Einspruch auf das BFH-Verfahren?
Ein Einspruch ruht kraft Gesetzes, wenn wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist und der Einspruch hierauf gestützt wird (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Dafür genügt ein kurzes Schreiben an das Finanzamt:
- Einspruch ausdrücklich aufrechterhalten – keine Rücknahme.
- Aktenzeichen nennen: BFH VI R 14/25, Vorinstanz FG Münster, Urteil vom 02.09.2025, 1 K 360/25 E.
- Den Bezug zeigen: Das Finanzamt stützt sich auf dieselbe Erwägung, über die der Bundesfinanzhof entscheidet.
- Hilfsweise beantragen, das Verfahren mit Zustimmung ruhen zu lassen (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO).
- Die Antwortfrist des Finanzamts einhalten.
Zwei Grenzen gelten. Die Zwangsruhe greift nicht, soweit der Bescheid in diesem Punkt vorläufig ergangen ist (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO a. E. in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO). Und das Finanzamt kann das Verfahren fortsetzen, indem es dies mitteilt (§ 363 Abs. 2 Satz 4 AO) – etwa wenn es den eigenen Fall für nicht vergleichbar hält. Dann entscheidet es über den Einspruch; gegen die Einspruchsentscheidung bleibt die Klage zum Finanzgericht.
In welchem Steuerjahr zählt der Betrugsverlust?
Als außergewöhnliche Belastung zählt der Betrugsverlust in dem Jahr, in dem das Geld abgeflossen ist. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Wer 2023 überwiesen hat, muss den Verlust dann in der Erklärung für 2023 geltend machen. Für Anleger gilt beim Weg über die Kapitaleinkünfte das Gegenteil: Dort zählt das Jahr, in dem endgültig feststeht, dass das Geld verloren ist.
Diese Falle sehen wir in der Praxis: Der Verlust wird im falschen Jahr erklärt, und der Einspruch scheitert dann schon am Jahr, gleich wie der Bundesfinanzhof entscheidet. Deshalb zuerst prüfen, welcher Bescheid das maßgebliche Jahr betrifft und ob er noch angefochten werden kann. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO).
Was sollten Betrugsopfer jetzt tun?
Betrugsopfer sollten steuerlich und zivilrechtlich zweigleisig vorgehen:
- Beweise sichern: Überweisungsbelege, Chatverläufe, Verträge, Strafanzeige mit Aktenzeichen.
- Verlust im richtigen Jahr erklären: als außergewöhnliche Belastung im Jahr des Geldabflusses (§ 11 Abs. 2 EStG), als Anleger bei den Kapitaleinkünften im Jahr des endgültigen Ausfalls.
- Einspruch einlegen gegen einen ablehnenden Bescheid – innerhalb eines Monats (§ 355 Abs. 1 AO).
- Einspruch auf BFH VI R 14/25 stützen und nicht zurücknehmen, auch wenn das Finanzamt es anregt.
- Zivilrechtliche Ansprüche prüfen lassen: gegen Kontoinhaber und Empfängerbanken – das hängt stark vom Einzelfall ab.
Kanzlei Dr. Thomas Schulte: ehrlich zum Erreichbaren
Die Kanzlei Dr. Thomas Schulte in Berlin begleitet Geschädigte von Anlagebetrug – bei der Suche nach dem Weg des Geldes, gegenüber Banken und Kontoinhabern und, wo es sich lohnt, gegenüber dem Finanzamt. Wir sagen offen, was realistisch ist: Eine Steuerersparnis ersetzt den verlorenen Betrag nicht. Ein offen gehaltener Einspruch kostet aber nichts.
Liegt Ihnen ein Schreiben des Finanzamts vor, das die Rücknahme Ihres Einspruchs anregt? Schicken Sie es uns zusammen mit Ihrem Steuerbescheid an dr.schulte@dr-schulte.de. Wir sagen Ihnen, ob und wie sich Ihr Einspruch auf das BFH-Verfahren stützen lässt.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich einen Verlust durch Betrug von der Steuer absetzen?
Derzeit lehnen Finanzämter den Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG regelmäßig ab. Ob das richtig ist, klärt der Bundesfinanzhof im Verfahren VI R 14/25 für Schockanrufe. Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, sollte Einspruch einlegen und ihn auf dieses Verfahren stützen.
Was bedeutet es, wenn der Einspruch ruht?
Ruht der Einspruch, entscheidet das Finanzamt vorerst nicht darüber. Nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruht er kraft Gesetzes, wenn er auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Verfahren zur selben Rechtsfrage gestützt wird. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird das Verfahren fortgesetzt.
Muss ich den Einspruch zurücknehmen, wenn das Finanzamt es anregt?
Nein. Die Anregung ist eine Bitte, keine Pflicht. Wer zurücknimmt, macht den Bescheid bestandskräftig und profitiert von einer späteren günstigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs regelmäßig nicht mehr.
In welchem Jahr mache ich den Betrugsverlust geltend?
Als außergewöhnliche Belastung im Jahr des Geldabflusses. Ausgaben sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Beim Verlust aus Kapitalvermögen zählt dagegen das Jahr, in dem der Ausfall endgültig feststeht.
Hilft das BFH-Verfahren auch bei Anlagebetrug?
Nur mittelbar. Das Verfahren betrifft einen Schockanruf; bei Anlagebetrug wird das Finanzamt zusätzlich die Zwangsläufigkeit verneinen. Die Aussagen des Bundesfinanzhofs zum „allgemeinen Lebensrisiko“ betreffen aber jede Betrugsform – deshalb lohnt es sich, den Einspruch offen zu halten. Für Anleger kommt zudem der Weg über die Kapitaleinkünfte in Betracht.
Kann ich einen Verlust aus Anlagebetrug bei den Kapitaleinkünften geltend machen?
Das kommt in Betracht, wenn Sie Zinsen oder Erträge erzielen wollten. Der Bundesfinanzhof beurteilt Anlagebetrug aus der Sicht des Anlegers bei Vertragsschluss (X R 10/16); der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung ist ein anzuerkennender Verlust (VIII R 13/15). Der Verlust ist nur mit Kapitalerträgen verrechenbar, aber in Folgejahre vortragbar.
Über den Autor: Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schulte, Berlin, zugelassen seit 1995 (RAK Berlin), Tätigkeitsschwerpunkte Bank- und Kapitalmarktrecht, Datenschutzrecht (Schufa), Versicherungsrecht — Kontakt dr.schulte@dr-schulte.de.
Veröffentlicht: 11.09.2026 · Aktualisiert: 11.09.2026 · Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.