Überweisungsfehler sorgen immer wieder für Streit zwischen der Bank und den Kunden.
Stellen Sie sich vor, bei der wöchentlichen oder monatlichen Durchsicht Ihres Kontos stellen Sie erfreut fest, dass Ihr Kontostand deutlich höher ist als Sie es erwartet haben. Das Rätsel klärt sich auf, es ist eine Überweisung in Höhe von EUR 10,000,– eingegangen, mit der Sie überhaupt nicht gerechnet haben und die Sie auch nicht zuordnen können. Sie geben der Bank einen Hinweis, doch die Bank reagiert nicht. Sie kümmern sich nicht weiter um die Sache und die Dinge nehmen ihren normalen Lauf und innerhalb von drei Monaten ist das unerwartete Guthaben ausgegeben. Neun Monate später meldet sich die Bank, hat den Fehler ihrerseits bemerkt und fordert das Geld zurück. Was nun?
In Deutschland gibt es rund 2.000 Kreditinstitute, die allein im letzten Jahr für ihre Kunden 6,7 Milliarden Überweisungen abgewickelt haben. Dass dabei nicht alles glatt läuft, versteht sich von selbst. Fehlbuchungen passieren in jedem Kreditinstitut fast täglich. In aller Regel jedoch werden sie bemerkt und stillschweigend korrigiert, womit die Sache dann ein Ende hat.
Dass es dennoch immer wieder zu Fällen wie dem vorgenannten kommt, liegt daran, dass der Zahlungsverkehr zwar eindeutig durch das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken geregelt ist, die wenigsten Kunden diese Regelung jedoch lesen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass Geld unbekannter Herkunft dem Empfänger nicht gehört. Allerdings ist er nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht verpflichtet, den Erhalt anzuzeigen oder das Geld zurück zu überweisen – es sei denn, das wäre in den Geschäftsbedingungen seiner Bank ausdrücklich so geregelt. Bislang ist es allerdings so, dass bei den meisten Banken ein entsprechender Passus in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorhanden ist. Dass Bankkunden nicht zur Anzeige verpflichtet sind, heißt allerdings nicht, dass sie über das Geld verfügen dürften. Tun Sie es trotzdem, heben sie das Geld ab oder schaffen es auf ein anderes Konto, so könnte dadurch der Tatbestand der Untreue erfüllt sein. Fordert die Bank den Betrag zurück, so muss der Kunde ihn auch zurückzahlen.
Nun ist es aber keinesfalls ungewöhnlich, dass der Empfänger versucht, diesem Anspruch auf Herausgabe zu entgehen. In diesen Fällen gibt er dann gerne an, das Geld bereits ausgegeben zu haben. Die Juristen sprechen von der so genannten „Einrede der Entreicherung“. Diese Einrede greift aber nur, wenn der Bankkunde durch das Geld tatsächlich keinerlei Vermögensvorteile erworben hat, also nichts angelegt oder angeschafft hat und auch keine Schulden damit bezahlt hat. Grundsätzlich ist dies jedoch ein Konstrukt, welches in Praxi selten der Realität entspricht.
Im Übrigen gibt es in diesen Fällen immer noch den Hauptgeschädigten, nämlich den, für den das Geld bestimmt war oder der es versehentlich überwiesen hat. Wobei vor allem für Letzteren die Situation kompliziert werden kann. Hat er beispielsweise, was gar nicht so selten vorkommt, einen Dreher in der Kontonummer, ist es entscheidend, auf welchem Wege der Auftrag erfolgt ist. Hat er einen Überweisungsauftrag ausgefüllt, hat er Glück, denn bei beleghaften Überweisungen ist die Bank verpflichtet, den Auftrag zu überprüfen. Stimmen die Kontonummer und der Name nicht überein, gilt im Zweifel der Name. Wird der Betrag bei der falschen Kontonummer gutgeschrieben, dann haftet die Bank des Begünstigten, auch dann, wenn die Kontonummer falsch angegeben ist.
Überweisungen auf Papierformularen sind bei vielen Banken teurer als der Online Zahlungsverkehr. Dafür hat der Bankkunde im Falle eines Fehlers allerdings auch eine größere Sicherheit. Denn wenn es sich bei der Überweisung um einen Onlineauftrag handelt, ist es allein Sache des Kunden, die Daten zu überprüfen. Macht er einen Fehler, ist das Geld erst einmal weg. Gleiches gilt auch dann, wenn der zu überweisende Betrag versehentlich zu hoch war.
Zwar hat der Überweisende auch in diesen Fällen einen Anspruch darauf, das Geld zurück zu erhalten. Den Auftrag kann er aber nur stoppen, wenn das Geld dem Empfänger noch nicht gutgeschrieben wurde. Hat er den Überweisungsauftrag von Hand ausgefüllt, ist es meistens ein oder zwei Tage lang möglich. Bei Onlineüberweisungen geht es in der Regel gar nicht. Dann bleibt dem Betroffenen nur die Möglichkeit, sich direkt an den Empfänger zu wenden –sofern er ihn denn kennt -. Und hier liegt das nächste Problem.
Stellt jemand eine Fehlüberweisung fest, ist sein erster Ansprechpartner die eigene Bank. Diese muss sich dann an die Bank des Begünstigten wenden, und die wiederum verständigt ihren Kunden. Einfach zurück buchen darf sie rechtlich nicht, – auch wenn dies in der Praxis oft anders gehandhabt wird. Wenn der Kunde seine Erlaubnis nicht erteilt, darf sie auch seine Kontaktdaten nicht weitergeben. Auch wenn die Weigerung dem unberechtigten Empfänger faktisch nichts nützt, da er das Geld am Ende doch wieder herausgeben muss, so kann dies doch bis dahin ein dornenreicher Weg werden. Als ultima Ratio bleibt dem Geschädigten in einem solchen Falle dann nur der Weg, eine Anzeige gegen Unbekannt zu erstatten.
Um solche Pannen bei Überweisungen zu vermeiden, raten deshalb viele Experten, im Zweifel Einzugsermächtigungen oder Abbuchungsaufträge zu erteilen. Denen kann der Kunde bis zu sechs Wochen widersprechen. Sie verlagern auch die Verantwortung für den korrekten Geldtransfer vom Schuldner zum Gläubiger. Werden die Beträge nicht rechtzeitig, nicht in der richtigen Höhe oder gar vom falschen Konto abgebucht, hat der Schuldner damit nichts zu tun – unter der einzigen Voraussetzung, dass sein Konto immer ausreichend gedeckt ist. Auch wenn der Gläubiger – aus welchen Gründen auch immer – überhaupt nicht abbucht, muss dies den Schuldner nicht interessieren. Ausgeben sollte er das Geld allerdings auch in diesem Fall nicht. Der Anspruch bleibt nämlich bestehen – zumindest bis zum Ablauf der Verjährungsfrist.