Recht und Gesetz

Der Fluch des Phoenix – Wertpapierhandelsbank mit wahren Traumrenditen

Der Fluch des Phoenix – Wertpapierhandelsbank mit wahren Traumrenditen

Die Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ein komplettes Ein- und Auszahlungsverbot über die (Moratorium) über die Konten der Wertpapierhandelsbank Phoenix Kapitaldienst GmbH ausgesprochen und am 15.03.2005 den Entschädigungsfall festgestellt. Zu diesem Schritt hatte sich das BaFin entschlossen, nachdem ihm vom Vorstand der Phoenix GmbH mitgeteilt wurde, dass offensichtlich ca. 600 – 900 Mio Euro von den Konten des Londoner Hauptbrokers Man Financial verschwunden sind. Das Amtsgericht Frankfurt/Main hat das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet. Auch die Staatsanwaltschaft ermittelt.

Das genaue Ausmaß dieses jüngsten Finanzskandals ist noch nicht abzuschätzen. Ebenso unklar sind die Hintergründe. Klar ist, dass der ehemalige Vorstand der Phoenix Kapitaldienst GmbH, Dieter Breitkreuz, bei einem Flugzeugabsturz im April 2004 ums Leben kam und die Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung des Hauptbrokers erst durch den neuen Vorstand entdeckt und dem BaFin mitgeteilt wurden. Phoenix Kapitaldienst hatte ein so genanntes “Managed Account” angeboten, also Kundengelder als Einlage auf einem speziellen Kundenkonto hereingenommen. Mit diesen Kundengeldern sollte mit Spekulationen in Finanzderivaten und Börsentermingeschäften Rendite erzielt werden. Auch in schlechten Börsenjahren war Phoenix Kapitaldienst vorgeblich in der Lage, Renditen von 10% und mehr regelmäßig zu erwirtschaften. Und dies, obwohl die Gebührenstruktur für den Anleger extrem nachteilig war. Verbraucherschützer hatten schon seit längerem darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung eines 7%igen Agios, einer 0,5%igen Verwaltungsgebühr pro Monat und eines 30%igen Gewinnanteils den Anleger unangemessen benachteilige. Zusätzlich sollen Vertriebsprovisionen im zweistelligen Bereich an die Kapitalanlagenvermittler herausgereicht worden sein und eine 4%ige Bestandsprovision. Trotz allem konnte sich Phoenix Kapitaldienst GmbH vor dem Geld der Anleger kaum retten.
Nach bisherigen Erkenntnissen waren die „Traumrenditen“ jedoch nichts weiter als pure Luftnummern. Es handelte sich hier um schlichte Phantasieumsätze, die mit dem Geld der Anleger tatsächlich niemals getätigt wurden. Wo dieses Geld abgeblieben ist, ist derzeit vollkommen unklar. Die rechtliche Konstruktion, die das Vorgehen des Hauptbrokers Man Financial ermöglichte, scheint jedoch ein so genanntes Omnibuskonto zu sein. Bei einem derartigen Konto wird offiziell ein Hauptkonto geführt und unzählig viele Unterkonten. Die jeweiligen Wertpapierumsätze werden jedoch nur auf das Hauptkonto gebucht und können nur intern von dem Broker den einzelnen Unterkonten zugeordnet werden. Auf diese Weise ist es jedoch auch möglich, einen einzigen Umsatz mit der Nummer des Hauptkontos als Umsatz für sämtliche Unterkonten den Anlegern zu verkaufen. Tatsächlich können so mit einem geringen Umsatz beliebig viele Transaktionen vorgetäuscht werden. Der Einsatz eines derartigen Omnibuskontos ist Finanzdienstleistungsunternehmen in Deutschland durch das WpHG verboten, nicht jedoch Wertpapierhandelsbanken. Um eine solche handelt es sich bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH nach deren Zulassung durch das BaFin.
Als relativ offen muss bezeichnet werden, wie es für die geprellten Anleger weitergeht. Klar ist allenfalls, dass das BaFin nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des BGH (Urteil vom 20.01.2005 – III ZR 48/0) nicht haftet. Selbst wenn das BaFin angesichts der bereits medienkundigen Kritik am Phoenix Kapitaldienst Amtspflichten verletzt haben sollte, berechtigen diese Amtspflichtverletzungen den Anleger nicht zu Schadensersatzansprüchen gegen die öffentliche Hand. Schadensersatzansprüche können ggf. gegen die Erben des Unternehmensgründers Breitkreuz geltend gemacht werden, wenn Kunden die Einlagen noch während der Zeit Breitkreuz´ als Vorstand und Geschäftsführer geleistet haben und Breitkreuz ein Fehlverhalten bzw. eine Untreue nachgewiesen werden kann.
Ebenso ist zu überlegen, ob nicht bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Haftung des Hauptbrokers Man Financial in London in Frage kommt. Hier hat der BGH bereits Vorarbeit geleistet, vgl. Urteil vom 26. Oktober 2004 – XI ZR 211/03. Angesichts des ungewöhnlichen Omnibuskontoverfahrens stellt sich die Frage, ob eine Aufklärung über diesen Umstand nicht zu den Pflichten des Anlageberaters gem. §§ 31 ff. WpHG gehört hätte und insoweit eine Haftung des Anlagenberaters/ -vermittlers hier in Frage kommt.  Zu beachten ist allerdings, dass nach einer brandaktuellen Entscheidung des BGH Ansprüche aus einer fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren in drei Jahren verjähren, gerechnet ab dem Kauf der Wertpapiere (BGH Urteil vom 8. März 2005 – XI ZR 170/04).
Da das BaFin am 15.03.2005 den Enschädigungsfall festgestellt hat, wird eine gesetzliche Entschädigung durch die Entschädigungseinrichtung der Deutschen Wertpapierhandelsbanken geleistet werden. Diese Entschädigung ist allerdings auf 90% der eingelegten Summen, maximal jedoch 20.000,00 € beschränkt. Die Entschädigungseinrichtung wird auf die Anleger von sich aus zukommen. Bei der Entschädigungseinrichtung wird ein kooperatives Verhalten der jetzigen Geschäftsführung der Phoenix GmbH erwartet.
Angesichts des ausgesprochen hohen Schadens und der unter Umständen extrem kurzen Verjährung ist zu erwarten, dass sich Anlegerschutzgemeinschaften bilden, die initiiert werden von ehemaligen Vermittlern der Kapitalanlage. Erfahrungsgemäß dienen diese Interessengemeinschaften eher dem Ziel, Anleger abzulenken und Verjährung eintreten zu lassen gegenüber den Vermittlern, in dem die Anleger auf andere Gegner (Breitkreuz´ Erben, Man Ldt., Insolvenzverwalter, Entschädigungseinrichtung) orientiert werden.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 462 vom 21. März 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich