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Der vermeintliche Lottogewinn – Betrügereien mit Auslandsbezug

Es scheint, als sei der lang ersehnte Traum wahr geworden, wenn plötzlich offiziell aussehende Post mit der feierlichen Ankündigung ins Haus flattert: „Sie haben gewonnen…!“

Was bei Absendern aus dem Inland oft leicht als Betrug zu erkennen ist, stellt sich schon ganz anders dar, wenn für die vermeintliche Gewinnankündigung eine seriös wirkende Organisation im Ausland verantwortlich zeichnet.

 

Die anwaltliche Praxis hat in letzter Zeit mit Fällen zu tun, in denen man den Opfern eigentlich nicht einmal den Vorwurf besonderer Leichtgläubigkeit machen kann und die erlittenen Schäden dennoch erheblich sind.

 

In einem aktuellen Fall hatte sich der vermeintliche Gewinner tatsächlich mit 15,- € an der staatlichen spanischen Lotterie beteiligt, die über fünf Kontinente ausgespielt wird und durchaus als seriös anzusehen ist.

 

Als nach längerer Zeit schließlich eine Gewinnbenachrichtigung über knapp eine Million Euro eintraf, verbunden mit Glückwünschen und der Adresse einer vorgeblichen spanischen Sicherheitsfirma, bei der das Geld hinterlegt sein sollte, gab es für den vermeintlichen Gewinner keinen Grund, an der Seriosität des Schreibens zu zweifeln.

 

Als er die angegebene Sicherheitsfirma kontaktierte, teilte man ihm mit, er müsse die Überweisungsgebühr in Höhe von etwa 1400,- € zahlen, damit die Summe nach Deutschland auf sein Konto überwiesen werden könne. Die Überweisungsgebühr entsprach in ihrer Höhe dabei durchaus dem, was für eine Überweisung in Höhe von einer Million Euro tatsächlich zu zahlen gewesen wäre, so dass es keinen Anlass für übermäßiges Misstrauen zu geben schien. Die Überweisung wurde dabei mit dem Geldtransferservice Western Union getätigt, bei der der Überweisungsbetrag im Zielland persönlich abgeholt wird und daher nicht die Möglichkeit einer Rückbuchung besteht.

 

In der Folge wurde der vermeintliche Gewinner, der nun natürlich auf die Überweisung des Gewinnes wartete, mehrfach am Telefon vertröstet. Plötzlich wurde auch die Sprachbarriere zum Problem, nachdem die Personen am anderen Ende der Leitung sich über Wochen hinweg durchaus auf Deutsch hatten verständlich machen können. Sodann teilte man ihm mit, nun würden auch Steuern in Höhe von 1 % des Gewinnbetrages fällig, sonst könne das Geld nicht nach Deutschland ausgeführt werden. Als der misstrauisch gewordene Gewinner daraufhin forderte, man solle diesen Betrag von der Gewinnsumme abziehen, erhielt er zur Antwort, dies sei nicht möglich, da die Summe als Gesamtbetrag überwiesen werden müsse.

 

Schließlich wurde auf den Protest des vermeintlichen Glückspilzes hin sogar ein Scheck übersandt; dieser müsse aber durch Überweisung von knapp 2.000 € ins Ausland aktiviert werden. Durch Inanspruchnahme rechtlicher Hilfe konnte hier Schlimmeres verhindert werden, ein Schaden in Höhe der vorgeblichen Überweisungsgebühr war aber bereits entstanden.

 

Das Vorgehen der Betrüger ist sehr perfide und darauf gerichtet, möglichst lange kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Darüber, wie die Drahtzieher in Spanien die Adresse des Opfers in Deutschland erlangt haben, kann allenfalls gemutmaßt werden – eine undichte Stelle bei der spanischen Lotterie liegt hier natürlich nahe.

 

Strafrechtlich gesehen machen sich die spanischen Absender des Gewinnversprechens wegen Betruges gemäß § 263 StGB strafbar, und dies auch und gerade in Deutschland, da die nachteiligen Konsequenzen für das Opfer ja in Deutschland eintreten. Eine Strafanzeige ist damit möglich und sollte auch in Betracht gezogen werden, allerdings ist nicht unbedingt damit zu rechen, dass die Verantwortlichen in Spanien ermittelt werden.

 

Es muss darauf hingewiesen werden, dass nach deutschem Recht gemäß § 661a BGB von einem Unternehmer, der eine Gewinnzusage macht, grundsätzlich die Ausschüttung des Gewinnes verlangt werden kann. Die Frage, ob § 661a auch auf die Fälle mit Auslandsbezug anzuwenden ist, kann hier nicht pauschal beantwortet werden, sondern muss im Einzelfall geklärt werden; eine Klage auf Auszahlung des Gewinnes kann zwar möglich sein, wird sich jedoch in den wenigsten Fällen als praktikabel herausstellen. Selbst wenn die Klage erfolgreich ist, müsste im Ausland gegen eine dubiose Gesellschaft vollstreckt werden und es ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass Vermögenswerte in der Höhe des versprochenen Gewinnes auch nur annähernd vorhanden sind.

 

Interessanter ist die Frage, ob zivilrechtlich die Rückzahlung des bereits überwiesenen Geldes erreicht werden kann. Auch hier muss die Antwort lauten: theoretisch auf jeden Fall, in der Praxis können allerdings Probleme auftreten. Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich schon aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 817 S. 1 BGB, ebenso auch aus Schadensersatzansprüchen gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

 

Die Chancen, das bereits überwiesene Geld auf dem Klagewege zurückzubekommen, stehen jedoch nicht unbedingt gut. Trotz zunehmender Europäisierung des Rechtes und der eventuell bestehenden Möglichkeit, in Deutschland zu klagen, muss immer noch in Spanien vollstreckt werden. Dies kann im Einzelfall zu unverhältnismäßigen Kosten führen; bei einem sehr großen Schaden kann eine Klage dennoch lohnenswert sein.

 

Der Hinweis, dass auf ein Gewinnversprechen hin auf keinen Fall Zahlungen getätigt werden sollten, erscheint an dieser Stelle als Gemeinplatz. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass das Vorgehen der Betrüger gerade darauf angelegt ist, die Opfer in Sicherheit zu wiegen und kein Misstrauen aufkommen zu lassen und dass die Überweisung im ersten Glückstaumel schnell getätigt ist. Als grundsätzlicher Tipp kann nur dringend empfohlen werden, rasch anwaltliche Hilfe, am besten noch vor dem ersten Kontakt mit der vermeintlich ausschüttenden Stelle im Ausland, in Anspruch zu nehmen.

Unser Büro ist mit einem Team von vier Rechtsanwälten wirtschaftsberatend tätig und deckt ein breites Spektrum wirtschaftsrechtlicher Themenstellungen ab. Der Verfasser arbeitet ausschließlich im Bereich des Internetrechtes und des Immaterialgüterrechtes (Namensrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Sorten und Design). Interdisziplinär kooperieren die Rechtsanwälte mit Steuerberatern. Die Kanzlei verfügt über Büros in Berlin (2 x) und Dresden.

 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 519 vom 17. März 2008 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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