Recht und Gesetz

Die Rechtsanwälte berichten

Rechtliche Möglichkeiten bei Lastschriften im bargeldlosen Zahlungsverkehr Lastschrift als umgekehrte Überweisung. Bei dem Lastschriftverfahren werden bargeldlos Zahlungen über Banken abgewickelt, in dem der Zahlungspflichtige einem Gläubiger die Möglichkeit einräumt, einen Betrag von einem Konto bei seiner Bank zu seinen Lasten abzubuchen (belasten) um es dem Konto des Gläubigers gutzuschreiben. Im einfachsten Fall haben die Parteien das Konto bei einer gemeinsamen Bank. In der Regel sind allerdings zwei Banken beteiligt. Eine Lastschrift ist eine Überweisung, die von dem Geldempfänger ausgeführt wird. Es gibt in der Regel zwei Arten von Lastschriftverfahren:
Zwei Arten von Lastschriften. Bei einem Abbuchungsauftrag erteilt der Gläubiger seiner Bank den Auftrag, die Lastschrift abbuchen zu lassen. Bei einer Einzugsermächtigung erklärt der Schuldner gegenüber seinem Gläubiger, dass er mit dem Einzug des Geldes einverstanden ist. Bei Einzugsermächtigungen ist die Rückgabe der Lastschrift ohne Angabe von Gründen möglich. Der Empfänger kann also nicht sicher sein, dass Geld behalten zu dürfen. Bei der Rückgabe einer Lastschrift werden Gründe mit übermittelt: Konto erloschen oder Konto-Nummer falsch,  Sparkonto oder Konto-Nummer/Name nicht identisch, kein Abbuchungsauftrag und Keine Einzugsermächtigung oder Rückruf, d.h. die Lastschrift wurde zurückgerufen. Der wichtigste Grund ist wegen Widerspruchs, der ohne Angabe von Gründen angeordnet werden kann.
Kosten der Rückgabe
Die Kosten einer Lastschriftrückgabe fallen teilweise an. Für den Zahlungspflichtigen sind Lastschriftrückgaben kostenlos. Die Gerichte haben sich mehrfach mit Gebühren beschäftigt und haben entschieden:
1. Gebühren für Rückgaben mangels Deckung dürfen nach einem Muster
BGH-Urteil nicht mehr belastet werden (BGH 21.10.97 XI ZR 5/97).
Auch „Benachrichtigungsentgelte“ wurden vom BGH für unzulässig erklärt

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 468 vom 21. September 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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