Immer wieder wird durch Mandanten berichtet, dass Banken immer noch unberechtigt Gebühren nehmen für Handlungen bei dem der Bundesgerichtshof schon vor Jahren die Gebührenerhebung als unzulässig gegeißelt hat. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Gebühren für zurückgegebene Lastschriften, nicht ausgeführte Daueraufträge oder Überweisungen unzulässig sind. Die Kunden, die häufig in einer wirtschaftlich schwierigen Lage sind, sollten ihre Rechte wahren. Obwohl die Banken in einer freiwilligen Selbstverpflichtung 1995 versprochen hatten, dass jeder Kunde ein Girokonto erhalten würde, macht sich eine neue Unsitte breit. Kunden, die in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation sind, werden von Bankmitarbeitern aufgefordert als Gegenleistung für den Erhalt des Kontos Geldanlagen oder Versicherungen zu zeichnen. Hier geht es allerdings nicht um eine sinnvolle Vorsorge im Rahmen einer objektiven Beratung der Bankkunden, sondern mehr oder minder um eine Nötigungssituation: Sollte der Kunde nicht zustimmen, droht unausgesprochen die Kontokündigung. Häufig werden hier Produkte durch die bedrängten Kunden gezeichnet, die nur bei sehr langer Durchhaltezeit Erträge verzeichnen (Kapitallebensversicherungen). Gerät der Kunde mit den Zahlungen für das Kapitalanlageprodukt in das Straucheln verliert er häufig die eingezahlten Beträge. Den Banken ist dieses Risiko bei gefährdeten Kunden zur Ertragsoptimierung Recht. Unzulässig ist es auch, bei Kunden, die einen Ratenkredit abzahlen, die Zins- und Tilgungsraten in das Minus des laufenden Kontos zu buchen um so durch eine sogenannte geduldete Überziehung hohe Zinsen zu kassieren. Aufpassen müssen die Kunden immer noch bei Fragen der Wertstellung so z.B. werden bei Überweisungen teilweise falsche Wertstellungen berücksichtigt, die zu Lasten der Kunden gehen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle haben Kunden das Recht Kopien der Kontoauszüge zu verlangen (ggf. gegen Kostenerstattung Aktenzeichen 3 U 128.94).