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Erneute Niederlage der Banken vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Bezug auf Zinsen für Kredite bei Tilgung durch Lebensversicherungen – Kreditnehmer können Zinsen zurückverlangen

Der Bundesgerichtshof hat in einer wichtigen Entscheidung am 08.06.2004 als Musterurteil, dass Banken unter bestimmten Voraussetzungen den mit dem Darlehensnehmer vereinbarten Zins auf das gesetzliche Maß von 4 % heruntersetzen müssen. Die Anleger können in einem solchen Fall die zuviel gezahlten Zinsen von der Bank zurückverlangen. Hintergrund ist eine Regelung des ehemaligen Verbraucherkreditgesetzes, nach welcher in einem Verbraucherdarlehen sämtliche vom Darlehensnehmer zu erbringenden Kosten von der Bank anzugeben sind. In Zusammenhang mit dem Vertrieb von Immobilienfondsanteilen, insbesondere der WGS – Gruppe aus Stuttgart, wurden die Darlehen als so genannte endfällige Darlehen gewährt, d. h. die Tilgung war während der Vertragslaufzeit ausgesetzt. Dafür war der Zinssatz entsprechend niedrig, damit sich das Fondsmodell für den Anleger auch auf dem Papier rechnete. Nach Ablauf des Darlehens sollte die ausgekehrte Darlehenssumme in einem Stück zurückgezahlt werden, wofür während der Darlehensvertragszeit eine Lebensversicherung abgeschlossen und bedient wurde. Die Instanzgerichte hatten bereits entschieden, dass die Pflicht zur Angabe sämtlicher vom Darlehensnehmer zu erbringenden Leistungen auch die voraussichtlich auf die Lebensversicherungsverträge zu entrichtenden Prämien umfasst. Viele Banken hatten diese Prämien entweder gar nicht ausgerechnet oder aber nur für die Zeit, für welche die Zinsbindungsfrist des Verbraucherdarlehens bestand, üblicherweise fünf Jahre. Da dies nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, reduziert sich nach Verbraucherkreditgesetz der Zinssatz auf das gesetzliche Maß von 4 %. Der darüber hinausgehende Betrag ist von den Banken an die Darlehensnehmer zurückzugewähren, dabei jedoch ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei der Bank in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Diese Linie der Land- und Oberlandesgerichte hat der BGH nun in einem Verfahren gegen die L-Bank bestätigt. Da tausende Anleger gleichartige Verträge mit der L-Bank abgeschlossen haben, kommen voraussichtlich Forderungen in Millionenhöhe auf die L-Bank zu. Das gleiche gilt für die weiteren, am Vertrieb der WGS Fonds beteiligten Banken. Auch diese haben vielfach die Gesamtbelastung des Anlegers nicht ordnungsgemäß errechnet und dürften sich nunmehr Rückforderungsansprüchen gegenübersehen. Für andere Finanzierungen aus den neunziger Jahren gilt ähnliches. Häufig waren Kredite mit Lebensversicherungen gekoppelt. Diese Art der Finanzierung war aus Provisionsgründen für den Vermittler von Lebensversicherungen interessant. Auch hier können die Betroffenen häufig aufgrund des Verbraucherkreditgesetzes jetzt erhebliche Ansprüche geltend machen und Zinsen zurückfordern. Zudem muß durch die Bank der Zinsschaden ersetzt werden. Ein Beispiel: Falls ein Betroffener für 4 Jahre jeden Monat nur 50 EURO Zinsen zuviel gezahlt hat, ergibt ein Anspruch von ca. 2603 EURO. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz § 4 in Verbindung mit § 6. Dieses Gesetz wurde zum 01.01.2000 in das Bürgerliche Gesetzbuch überführt. Das Verbraucherkreditgesetz ist nun in die Regelungen der §§ 488 ff BGBnF integriert worden Albert Einstein hatte Recht: Die größte Erfindung des menschlichen Denkens – der Zinseszins.“ Albert Einstein (1879-1955), deutscher Physiker.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 472 vom 21. September 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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