Recht und Gesetz

Die weitere Entwicklung der EG-Gewässerschutzpolitik

Gewässerschutzpolitik der Europäischen Gemeinschaft ist eingebettet in die Umweltpolitik, die zu den am schnellsten wachsenden Bereichen des europäischen Rechts gehört – von Dr. Thomas Schulte, Berlin.

Die EG-Gewässerschutzpolitik befindet sich in einer Umbruchphase, wobei von Sei­ten der Bundesregierung an dem bestehenden Zustand kritisiert wird, dass der Vollzug der vorhandenen Richtlinien auseinanderläuft. Gewässerschutz – geschichtliche Aspekte – Seminarbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte mit Diskussion. Diskussionsthema ist die weitere Entwicklung der gewässerschützenden Richtlinien unter der Berücksichtigung des noch nicht klar herausgebildeten Subsidiaritätsgedanken.

Welche Ziele können erwartet werden?

Die Erwartung bzw. Hoffnung liegt in der Bemühung um Straffung und Transparenz der EG in der Gewährleistung der Gewässerschutzpolitik und Anpassung der Richtlinien. Außerdem sind eine Erweiterung der Palette der Instrumente um marktorientierte und horizontale Elemente und die Ver­stärkung der finanziellen Hilfe zum ökologischen Umbau der Volkswirtschaften ange­kündigt worden.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Wasserrechtexperte und Gründungspartner der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team hierzu: „In der Vergangenheit hatte die EG-Kommission in ihrem Legislativprogramm für das Jahr 1994 die Überprü­fung der Richtlinie über die Qualität von Trinkwasser angekündigt, um diese an den wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und den Anwendungsbereich auf das Ganze im häuslichen Bereich verwendete Wasser zu erweitern. Das Arbeitsprogramm der Kommission wurde für das Jahr 1995 für die Gewässerschutzpolitik lediglich fortge­schrieben.

Auf dem informellen Treffen der EG-Umweltminister am 21/22.10.1995 in Donana (Spanien) legte die Kommission ein Diskussionspapier vor, nach dem zahlreiche Richtlinien in einer Rahmenrichtlinie zusammengefasst werden sollen. Insgesamt ist aus heutiger Sicht allerdings trotz dieser Initiative festzustellen, dass die Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft lange Zeit im Schatten der anderen Politiken stand.“

Was formuliert die Rahmenrichtlinie?

Die Rahmenrichtlinie sieht vor, einheitliche Begriffsdefinitionen und Grundprinzipien zu formulieren. Durch eine solche Rahmenrichtlinie soll dem Ziel einer kohärenten Wassergesetzgebung, die die Einhaltung von Verursacher- und Vorsorgeprinzip glei­chermaßen berücksichtigt, näher gebracht werden. Daneben soll die Integration des Gewässerschutzes in den anderen Politikbereichen sichergestellt werden.

Zusammengefasste Richtlinie für die Oberflächengewässer

Aufgrund der Diskussion um die Rahmenrichtlinie ist die Arbeit an einer „Richtlinie über die ökologische Qualität von Gewässern“, die die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Oberflächengewässer zusammenfassen und vereinfachen sollte, erst einmal zurückgestellt worden. Sie sollte die Fisch-, Muschel-, Messmethoden- und Oberflächengewässerrichtlinie auf der Basis des Subsidiaritätsprinzips (Art. 3b EGV) erset­zen. Ihr Ziel war die gesamtökologische Beschreibung von Gewässern und die Festlegung von ökologisch begründeten Immissionsstandards. Dazu sind neun Krite­rien wie z.B. Chemismus, Fauna und Flora bis hin zum Landschaftsbild ausgewählt worden. Diese Kriterien definieren eine hohe ökologische Qualität der Gewässer, die durch Nationale integrierte Programme zu erhalten oder zu erreichen ist. Durch die Rahmenrichtlinie könnten ebenfalls die Richtlinie über Fisch-, Muschel-, Messme­thoden- und die Oberflächenwasserrichtlinie entfallen.

Die Kommunalabwasserrichtlinie, die Pestizidzulassungsrichtlinie und die Nitrat Richtlinie sollen zu einem späteren Zeitpunkt an die Rahmenrichtlinie angepasst werden. Neben dieser neuen Rahmenrichtlinie hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltver­schmutzung vom 30. September 1993 vorgelegt. Sie sollte die EG­ Gewässerschutzrichtlinie ergänzen. Ziel der Richtlinie war es, die Umweltbelastungen, die von Industrieanlagen ausgehen, medienübergreifend zu vermindern.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte hierzu: „Dieser Ansatz sollte den bisher getrennten Schutz der Umweltmedien Luft, Wasser und Boden verbes­sern, da häufig der Schutz eines Mediums belastende Wirkung für ein anderes Medi­um hatte. Es wurde vorgeschlagen, dass die Errichtung und Inbetriebnahme aller in er­heblichem Umfang umweltrelevanten Industrieanlagen erst nach einem Genehmi­gungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu erlauben ist. Die Festlegung der ein­zuhaltenden Emissionsgrenzwerte wurde den Mitgliedstaaten überantwortet, die sich nach den besten verfügbaren Techniken zu richten hatten.“

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1052 vom 19. September 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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