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Steuerberater-Büro ist Tabuzone für die Polizei

Keine Durchsuchung der Kanzleiräume eines Steuerberaters – Wie ist die Rechtslage bei Rechtsanwälten und Steuerberatern, deren Büroräume durchsucht werden sollen? – Rechtliche Hinweise von Dr. Erik Kraatz.

Die Durchsuchung des eigenen persönlichen Lebensbereichs in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stellt einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, der sich noch verstärkt, wenn dem Beruf des Betroffenen wie bei einem Steuerberater ein besonderes Vertrauensverhältnis zu seinen Kunden innewohnt und so die Durchsuchung in den beruflich genutzten Räumen das Vertrauen der übrigen Kunden um die Vertraulichkeit ihrer Daten erheblich erschüttern kann. Im Rahmen eines Seminarbeitrags erläuterte Dr. Erik Kraats, Gastprofessor und Privatdozent, Interessierten in der Berliner Rechtsanwaltsanwaltskanzlei Dr. Schulte und sein Team: „Für die Polizei und Staatsanwaltschaft ist es Routine, für die Betroffenen und ihre Familien häufig ein schlimmer Schock, der traumatisierend wirkt. Alles durchwühlt, morgens unsanft geweckt, Nachbarn und Familie in Aufruhr. Das ist schlimm, kommt einem Albtraum gleich.“

Grundsatz: Beschlagnahme- und Durchsuchungsfreiheit bezüglich anvertrauter Unterlagen und Gegenstände

Aus diesen Gründen sieht § 97 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Strafprozessordnung (stopp) ein Beschlagnahmeverbot für Aufzeichnungen und andere Gegenstände im Gewahrsam einer Person vor, die wie ein Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO das Zeugnis über die ihm anvertrauten Daten und Gegenstände verweigern kann; eine Durchsuchung zur Auffindung eines derart beschlagnahmefreien Gegenstandes ist unzulässig.

Bei Beendigung der Beschlagnahmefreiheit bleibt noch die Verhältnismäßigkeitsgrenze

Besondere Probleme ergeben sich hier erst, wenn der Zweck der Beschlagnahmefreiheit erloschen ist. So verhielt es sich in einer Konstellation, über die das Landgericht Saarbrücken (Beschluss vom 12.03.2013 – 2 Qs 15/13) zu befinden hatte:

Gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestand der Anfangsverdacht wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Insolvenzordnung) und weiterer Wirtschaftsstraftaten, so dass die Staatsanwaltschaft eine Durchsuchung in den Kanzleiräumen des Steuerberaters der GmbH betrieb, um die dort noch befindlichen Bilanzen und sonstigen wirtschaftlichen Unterlagen der GmbH zu beschlagnahmen, die inzwischen bereits aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Aus diesem Grund endete die Beschlagnahmefreiheit der Unterlagen, weil sie für den ursprünglichen Zweck (Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen) nicht mehr benötigt wurden. Dennoch erklärte das Landgericht Saarbrücken die Durchsuchung für unzulässig, weil unverhältnismäßig (iSd § 160a StPO), hätte mit einem Herausgabeverlangen nach § 95 StPO (gerichtet auf eine „freiwillige“ Herausgabe) doch ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden.

Fazit – Tabuzone Steuerberater

Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht einmal mehr die hohe Bedeutung des grundrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen, so dass in Absprache mit einem Rechtsanwalt diesen wirksam entgegengetreten oder sie zumindest nach ihrem Vollzug für rechtswidrig erklärt werden können, um künftige vergleichbare Eingriffe zu vermeiden.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1051 vom 17. September 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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