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Internetkriminalität – Haftung für „vermietetes“ Girokonto bei Geldwäsche-Straftaten

Die Kriminalität im Internet gilt als die strafrechtliche Herausforderung des neuen Jahrtausends. Strafrechtliche wie zivilrechtliche Folgen drohen hierbei nicht nur demjenigen, der selbst durch Betrugstaten oder durch Abhebungen von fremden Konten aufgrund von durch Phishing (Password Fishing: ist das rechtswidrige Ausspähen von Transaktionsdaten, z.B. PIN, TAN) erlangten Kontendaten andere schädigt.

Der dumme „August“ wird Finanzagent und haftet

Um seine Identität zu verbergen, nutzt der Täter als Empfangskonto zumeist nicht sein eigenes, sondern das Konto eines Dritten, den er zuvor als sog. Finanzagent rekrutiert hat, um auf dessen Konto Geld zu überweisen, dieses von ihm abzuheben und als Barüberweisung (z.B. über den Finanztransferdienstleister Western Union) ins Ausland zu transferieren, wo es dann – zumeist unter Verwendung falscher Personalien – in Empfang genommen wird.

Aufgrund der strengen Vorgaben des Geldwäscherecht (GwG) und der Abgabenordnung muss die persönliche Identität eines Vertragspartners einer Bank etc. immer klar geklärt sein. Also benötigen wirtschaftskriminelle Täter fremde Identitäten, um an die Gelder zu gelangen bzw. Handel zu treiben.

Geldwäschestraftat

Weiß der Finanzagent um die rechtswidrige Vortat, so macht er sich nicht nur wegen Beihilfe zum Betrug bzw. Computerbetrug strafbar, sondern zudem – wenn er selbst sich Guthaben auszahlen lässt und evtl. per Barüberweisung an den Täter weiterüberweist – der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)) strafbar.

Fehlende Kenntnis der Geldbemakelung

Kennt der Finanzagent die Vortat und damit die Herkunft des Geldes nicht (oder lässt sich ein derartiger Vorsatz nicht nachweisen), so verbleibt dennoch eine leichtfertige Geldwäsche (§ 261 V StGB), sofern sich ihm die illegale Herkunft des Geldes aufgrund der Umstände (z.B. Anwerbung über das Internet ohne Anlass, Transfer hoher Geldbeträge) aufdrängen muss (so entschieden durch das Landgericht Köln, Urteil v. 5.12.2007 – 9 S 195/07, MMR 2008, 259 [260]); Amtsgericht Bensheim Urteil v. 26.04.2007 – 6 C 68/07, NJOZ 2007, 3351 [3352]; ausführlich besprochen bei Neuheuser, NStZ 2008, 496 f.).

Bei den Rechtsanwälten Dr. Schulte und sein Team melden sich öfters Betroffene, deren Identität gestohlen wurde oder die durch „Blauäugigkeit“ unwissend Internetkriminellen geholfen haben. Hier droht also sogar strafrechtliche Haftung.

Zivilrechtliche Haftung kommt hinzu

Auswirkungen hat dies auch auf die zivilrechtliche Haftung, wie der Bundesgerichtshof klarstellte (BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 302/11, NJW 2013, 1158):

Worum ging es?

Die Beklagte hatte ihr Girokonto über das Internet an eine als Online-Händler auftretende Person für 400 € vermietet. Diese betrieb auf seiner Homepage einen – wie sich später herausstellte – fiktiven Online-Shop, deren Kunden vorab die Geldbeträge auf das Konto der Beklagten überweisen sollte. So gingen auf dem Konto Beträge iHv mehr als 50.000 € ein, von dem die Beklagte die „Miete“ von 400 € sowie ein „Darlehen“ iHv 2.000 € entnahm. Die Beklagte wurde strafrechtlich wegen leichtfertiger Geldwäsche verurteilt (eine Beteiligung am Betrug ließ sich nicht nachweisen), das Guthaben auf dem Konto wurde zugunsten der Geschädigten eingezogen. Zivilrechtlich bejahte der Bundegerichtshof einen Rückzahlungsanspruch eines geschädigten Kunden, der eine Digitalkamera gegen Vorkasse auf das Girokonto erworben hatte, gegen die Beklagte nach § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 261 Abs. 2 und 5 StGB.

Was ist neu?

Hierbei erkannte der Bundesgerichtshof erstmals – entgegen einer früheren Entscheidung des Berliner Kammergerichts (KG, Urt. v. 15. 10. 2009 – 8 U 26/09, NJOZ 2010, 2164) –, dass nicht nur § 261 Abs. 1 StGB (Verbergen und Verschleiern des Geldes), sondern auch der Auffangtatbestand des § 261 Abs. 2 StGB (Verschaffen, Verwahren oder Verwenden des Geldes) ein Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB darstellt und damit zivilrechtlich zu Schadensersatzansprüchen führt. Es kann daher nur jeder eindringlich davor gewarnt werden, sein Konto anderen Personen für deren Transaktionen zur Verfügung zu stellen. Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte hierzu: Früher hat Großvater immer gewarnt, Frauen und Autos verleiht man nicht, heute muss es heißen: Frauen, Autos und Konten verleiht man nicht.“

Der vorstehende Text wurde verfasst von PD Dr. iur. habil. Erik Kraatz und Dr. iur Thomas Schulte. Die Autoren arbeiten viele Jahre juristisch bzw. in der Erwachsenenbildung zusammen und gelten als Experten im Bereich des Geldwäscherechts.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1050 vom 16. September 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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