Die Rechtsanwälte teilen mit: Das Mittel Viagra befindet sich seit einigen Jahren auf dem Markt; es ist inzwischen anerkannt, dass der Dienstherr verpflichtet ist, dem Beamten diese Kosten für das Medikament zu erstatten. Diese Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgericht liegt inzwischen vor. In einem Verfahren, welches für einen Beamten geführt wurde, hat die Behörde inzwischen die Kosten für Viagra für die Zukunft übernommen. Was ist mit der Vergangenheit, also dem Zeitraum zwischen Weigerung der Behörde und der Beendigung des Verfahrens vor dem Gericht? Hier können mehrere Jahre vergangen sein. Verweigert der öffentlich rechtliche Dienstherr einen berechtigten Anspruch auf Beihilfe i.S.v. § 79 I S. 1 BBG, so ist er verpflichtet für die dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten ein Schmerzensgeld gemäß § 253 II an den Geschädigten zu zahlen. Dies trifft auch dann zu, wenn die Beihilfe für das Medikament Viagra gedacht ist, welches geeignet ist, die Folgen einer krankheitsbedingten erektilen Dysfunktion zu beheben. Voraussetzungen: Aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2003 (BVerwG 2 C 26.02) hat der Bundesminister des Innern entschieden, dass vorerst die Beihilfefähigkeit von ärztlich verschriebenen Arzneimitteln zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion zu bejahen ist, wenn die e.D. Folge einer behandlungsbedürftigen Krankheit ist. Verweigert der Dienstherr die Zahlung von Beihilfe in einem solchen Fall, so kann der Bedienstete einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben, weil die erektile Dysfunktion eine Gesundheitsschädigung i.S.d. §§ 253 II, 823 I ist. Rechtsgutverletzung durch Unterlassen Verletzung ist jeder unbefugte Eingriff in die körperliche Integrität oder Befindlichkeit, auch durch Unterlassen trotz bestehender Pflicht zum Handeln ( Pal. 63. Aufl. § 823 Rn. 4 ). Unter Krankheit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versteht man einen regelwidrigen, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichenden Körper- oder Geisteszustand. Wenn ein solcher regelwidriger Zustand mit ärztlicher Hilfe behoben, gebessert, gelindert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann, ist er auch behandlungsbedürftig. Dies alles trifft auf die mangelnde Erektionsfähigkeit des Penis zu. Die erektile Dysfunktion ist eine behandlungsbedürftige Krankheit. Für einen Rechtsanspruch auf Behandlung reicht aus, dass die Beschwerden gelindert werden können ( BSG vom 30. September 1999 – Az: B 8 KN 9/98 KR R ). Zwar hat der Dienstherr die Rechtsgutverletzung in einem solchen Fall nicht verursacht, jedoch wäre er verpflichtet diesen Zustand durch Gewährung von Beihilfe zu lindern. Der Rechtsgutverletzung durch aktives Tun, steht das Handeln durch Unterlassen gleich, wenn eine Pflicht zum Handeln bestand. Nach §§ 79 I S. 1 BBG i.V.m. 42 I LBG trägt der Dienstherr eine Fürsorgepflicht für seine Beamten. Unter diese Fürsorgepflicht fällt auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Gewährung von Beihilfe. Mithin hat der Dienstherr eine billige Entschädigung in Geld an der Geschädigten zu leisten, wenn es durch die Verwehrung von Beihilfe zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ( erektile Dysfunktion ) kam. Wenn man unter Gesundheit neben Sehkraft u.ä. auch die Potenz eines Mannes versteht, so ist es nur folgerichtig auch für solche Gesundheitsschädigungen einen Schmerzensgeldanspruch anzuerkennen.