Doktortitel aus dem Ausland in Deutschland führen – was muss ich beachten - Dr Thomas Schulte

Doktortitel aus dem Ausland in Deutschland führen – was muss ich beachten?

Rechtssicher zum „Dr.“ – So dürfen Sie Ihren ausländischen Doktortitel in Deutschland führen, ohne in rechtliche Fallen zu tappen

Wer einen Doktortitel im Ausland erworben hat, darf sich in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen „Dr.“ nennen. Doch Vorsicht: Es gibt klare rechtliche Vorgaben, die unbedingt beachtet werden müssen. Von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Berlin

Sie haben im Ausland promoviert und möchten Ihren wohlverdienten Doktortitel nun auch in Deutschland verwenden? Herzlichen Glückwunsch – doch bevor Sie das „Dr.“ stolz auf Visitenkarte, Praxisschild oder im Lebenslauf führen, lohnt ein genauer Blick auf die rechtlichen Spielregeln. Denn wer den Titel unzulässig verwendet, kann sich strafbar machen – und riskiert zudem berufsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.

In diesem Beitrag erklärt Ihnen Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte aus Berlin, worauf es bei der Titelführung wirklich ankommt. Mit praxisnahen Tipps, rechtlichen Grundlagen und einem Fallbeispiel erfahren Sie, wie Sie Ihren ausländischen Titel korrekt und sicher nutzen – und welche Stolpersteine Sie vermeiden sollten. Egal, ob Sie in Frankreich, Griechenland oder anderswo promoviert haben: Hier finden Sie Orientierung im Paragrafen-Dschungel.

Der Traum vom „Dr.“ – und seine Tücken

Der Titel „Doktor“ genießt in Deutschland hohes Ansehen – besonders im beruflichen Umfeld. Für viele, die im Ausland promoviert haben, stellt sich daher die Frage: Darf ich meinen Titel auch in Deutschland führen? Die Antwort: Ja – aber nur unter bestimmten Bedingungen. Wer sich nicht an die Regeln hält, riskiert rechtliche Konsequenzen.

Was sagt das Gesetz?

Das Führen eines Doktortitels ohne entsprechende Berechtigung kann gemäß § 132a StGB als Missbrauch von Titeln strafbar sein. Deshalb ist es entscheidend, sich im Vorfeld gut zu informieren.

Zentral ist dabei die sogenannte Anerkennung des ausländischen Titels. Ein offizielles Verfahren wie bei Berufsanerkennungen gibt es jedoch in der Regel nicht. Der oder die Titelinhaber:in ist selbst dafür verantwortlich, die rechtmäßige Führung nachweisen zu können.

Die wichtigste Frage: Wo wurde promoviert?

Für die Anerkennung ausländischer Doktorgrade ist entscheidend, ob die Hochschule im Herkunftsland als wissenschaftliche Hochschule anerkannt ist – etwa laut dem anabin-Portal der Kultusministerkonferenz.

Hochschulen mit dem Status H+ gelten als gleichwertig – ihre Titel können in Deutschland meist ohne Herkunftszusatz geführt werden. Beispiel: Ein „Docteur de l’Université“ aus Frankreich (wie in Straßburg) darf dann schlicht als „Dr.“ auftreten.

Keine „Verdeutschung“ erlaubt

Was viele nicht wissen: Der deutsche Fachtitel darf nicht übernommen werden. Wer z. B. in Wirtschaftsrecht promoviert hat, darf sich nicht „Dr. jur.“ nennen, sondern muss entweder den Originaltitel führen oder die allgemeine Bezeichnung „Dr.“ verwenden – ohne Fach- oder Landeszusatz.

Der regionale Faktor: Ländergesetzgebung beachten

Bildung ist in Deutschland Ländersache. Das heißt: Jedes Bundesland hat eigene Regeln. In Nordrhein-Westfalen etwa regelt § 69 Abs. 6 des Hochschulgesetzes zusammen mit der entsprechenden Verordnung, dass EU-Titel ohne Zusatz geführt werden dürfen – sofern sie durch ein wissenschaftliches Promotionsverfahren erlangt wurden.

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Mehr Informationen

Was brauche ich, um meinen Titel legal zu führen?

Diese Unterlagen sollten Sie griffbereit haben:

  • Promotionsurkunde (im Original oder beglaubigt, ggf. mit Übersetzung)
  • Nachweis der Hochschule über den wissenschaftlichen Charakter der Promotion
  • ggf. Anerkennungsschreiben oder Gutachten (z. B. durch Regierungspräsidium)

Ein Antrag auf Eintragung des Titels in den Personalausweis ist möglich, sofern die Kriterien erfüllt sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 PAuswG).

Fallbeispiel Dr. aus Frankreich

Frau Dr. hat ihren Doktortitel an der Université de Strasbourg erworben – einer anerkannten H+-Hochschule. Ihre Unterlagen belegen ein wissenschaftliches Promotionsverfahren. In ihrem Fall ist die Titelführung „Dr.“ zulässig – aber nicht als „Dr. jur.“. Eine Eintragung in den Ausweis kann beantragt werden, sofern alle Nachweise vorliegen.

Zusammenfassung: Die 5 wichtigsten Tipps

  1. Prüfen Sie die Herkunftsuniversität auf dem anabin-Portal.
  2. Führen Sie den Titel korrekt – keine deutsche Fachbezeichnung verwenden.
  3. Bewahren Sie Nachweise gut auf – Originale, Urkunden, Übersetzungen.
  4. Informieren Sie sich über Ihr Bundesland – bei Unklarheiten hilft die Landesbehörde.
  5. Vermeiden Sie falsche Angaben – strafrechtliche Folgen sind möglich.

Nichts ist schlimmer als solche Peinlichkeiten

Beispiel: Ein Anwalt aus München führte jahrelang den Prof. Titel auf dem Briefkopf seiner Anwaltskanzlei. Im Mai 1989 war dann Schluss und das Oberlandesgericht (OLG) München hat ein wegweisendes Urteil gefällt, das die unzulässige Führung eines Professorentitels durch einen Rechtsanwalt betrifft (18.05.1989 – 29 U 3901/88). Der Fall des Rechtsanwalts, der sich ohne ausreichende Qualifikation als „Professor“ bezeichnete, hat gezeigt, wie wichtig die korrekte Führung von Berufsbezeichnungen und Titeln ist. Und das ist gar nicht so einfach zu beurteilen. Denn falsche Berufsbezeichnungen und Titel sind nicht nur irreführend, sondern auch wettbewerbswidrig.

Anwaltskammern, Steuerberater- oder Wirtschaftsprüferkammern sowie auch die Ärztekammern sowie die geschätzte Kollegenschaft können also abmahnen.

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Promotionsberater arbeiten häufig in einer Grauzone.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 10962 vom 9. April 2025 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich