Ausländischer Doktortitel - Dr. Thomas Schulte

Ausländische Ehrendoktortitel in Deutschland rechtssicher führen

Was ist beim Tragen eines ausländischen Ehrendoktortitels erlaubt und welche Fallen lauern? Was Sie wissen müssen, von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt

Die Verleihung eines Ehrendoktortitels ist ein Zeichen hoher Anerkennung und Wertschätzung. Doch wenn dieser Titel aus dem Ausland stammt, stellt sich die Frage: Wie kann man ihn in Deutschland rechtssicher führen? Da wird es dann ganz einsam um den Fragesteller, weil amtliche Informationen rar gesät sind. 

Die rechtlichen Grundlagen

In Deutschland regeln verschiedene gesetzliche Vorschriften das Führen akademischer Titel, insbesondere Ehrendoktortitel. Dazu gehört im weitesten Sinne auf der Folgenseite auch § 132a StGB, der den Missbrauch von Titeln unter Strafe stellt. Für ausländische akademische Grade und Titel sind zudem die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen maßgeblich, da Bildung Ländersache ist.

Im Allgemeinen gilt: Ein ausländischer akademischer Grad oder Titel kann in Deutschland geführt werden, wenn er von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule verliehen wurde. Es muss also sichergestellt sein, dass die verleihende Institution im Herkunftsland akkreditiert und zur Vergabe des Titels berechtigt ist.

Beispiel: Führen eines Ehrendoktortitels aus den USA

Stellen wir uns vor, Frau Dr. Maria Schmidt erhält von einer anerkannten Universität in den USA den Ehrendoktortitel „Doctor of Humane Letters“ (DHL). Sie möchte diesen Titel nun in Deutschland führen.

  1. Prüfung der Institution: Zunächst muss Frau Schmidt prüfen, ob die Universität in den USA akkreditiert ist und den Titel rechtmäßig verleihen durfte. Informationen dazu finden sich auf den Webseiten der Universität sowie auf offiziellen Akkreditierungsportalen. Die Akkreditierungen muss die Universität gegebenenfalls nachweisen.
  2. Form der Titelführung: In Deutschland darf Frau Schmidt den Titel in nach den meisten landesrechtlichen Vorschriften in der Originalform und unter Angabe der verleihenden Institution führen. In diesem Fall also: „Dr. h.c. Maria Schmidt, University of X, USA“. Eine Umwandlung in einen deutschen Doktortitel, wie „Dr. Maria Schmidt“, ist nicht erlaubt.
  3. Dokumentation: Frau Schmidt muss in der Lage sein, die Echtheit des Titels und die Berechtigung zur Führung des Titels durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Dazu gehören die Verleihungsurkunde und gegebenenfalls weitere Bestätigungen der Universität.

Fallstricke und häufige Fehler

Ein häufiger Fehler ist die Umwandlung des ausländischen Titels in einen deutschen Titel ohne Angabe der Herkunftsinstitution. Dies ist nicht zulässig und kann als Missbrauch des Titels geahndet werden. Auch die Verwendung von Abkürzungen, die in Deutschland nicht gebräuchlich sind, kann problematisch sein.

Beispiel: Statt „Dr. h.c. Maria Schmidt, University of X, USA“ nur „Dr. Maria Schmidt“ zu schreiben, wäre falsch und könnte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Regionale Unterschiede und Vorschriften

Da Bildung Ländersache ist, gibt es in Deutschland regionale Unterschiede in der Handhabung ausländischer Ehrentitel. Ein Beispiel hierfür ist das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG). Dieses Gesetz regelt detailliert die Führung ausländischer akademischer Grade in Bayern.

Nach Art. 100 BayHIG gilt:

– Ein ausländischer akademischer Grad kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Institution genehmigungsfrei geführt werden.

– Eine Umwandlung in entsprechende deutsche Grade ist nicht vorgesehen.

Anerkennung und Nachweis

Um Missbrauch zu verhindern, müssen alle notwendigen Nachweise vorgelegt werden können. Dazu gehört die Verleihungsurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie sowie Informationen über die Akkreditierung der verleihenden Institution. Auch ein Eintrag auf anerkannten Plattformen wie „anabin“, die Datenbank der Kultusministerkonferenz für ausländische Bildungsabschlüsse, kann hilfreich sein.

Anerkennung ausländischer Doktorgrade: nur mit deutschem Segen und Kultusministerkonferenz und genauer Einhaltung!

Das Führen eines ausländischen Ehrendoktortitels in Deutschland ist möglich, erfordert jedoch eine genaue Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (des jeweiligen Landes). Wichtig ist, den Titel in der Originalform und unter Angabe der verleihenden Institution zu führen sowie alle notwendigen Nachweise bereitzuhalten. Durch sorgfältige Prüfung und Dokumentation können rechtliche Probleme vermieden werden. Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie immer rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass Sie Ihren Ehrentitel rechtssicher führen können.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 9397 vom 7. August 2024 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich