Ebay Abmahnung – Kostenhinweis?

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Investment fraud via finanzexp.de / Pixabay

In einem aktuellen Urteil des OLG Hamburg (Urt. v. 15.02.2007 – Az.: 3 U 253/06) ging es um die Frage, ob man abgemahnt werden kann, wenn man über seinen eBay-Shop Waren unter Angabe von Preisen mit der „Sofort kaufen“-Option anbietet, ohne hinreichend deutlich darauf hinzuweisen, ob und ggfs. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.


Genau dies ist nach Ansicht des OLG Hamburg der Fall. Demnach verstoßen Direktverkaufsangebote („Sofort kaufen“) dann gegen § 1 Abs. 6 und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV (und damit gegen geltendes Wettbewerbsrecht), wenn nicht unmittelbar räumlich zugeordnet oder anderweitig hervorgehoben auf die Liefer- und Versandkosten hingewiesen wird.
Insbesondere reicht es hier auch nicht aus, dass man durch Klicken auf ein solches Angebot jeweils zu einer weiteren Internet-Unter-Seite mit Produkt- bzw. Angebotsbeschreibungen gelangt, welche die entsprechenden Angaben zu den Versandkosten enthält. Dies sei, laut OLG Hamburg, im Hinblick auf das bereits auf der übergeordneten, unmittelbar erreichbaren Internetseite konkretisierte Preis-Angebot zu spät und würde insoweit den Darstellungserfordernissen von § 1 Abs. 6 PAngV widersprechen. Nach dieser Vorschrift solle die Angabe zu den Liefer- bzw. Versandkosten gerade dem Angebot eindeutig zugeordnet und leicht erkennbar dargestellt sein. Es widerspreche auch den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit, im Angebot zunächst den Preis ohne Erwähnung der Liefer- bzw. Versandkosten herauszustellen und erst nach weiterem Klicken auf diese Zusatzkosten hinzuweisen.
Wichtig: Den Einwand des betroffenen eBay-Händlers, dass EBAY-Formular für den Hinweis auf die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten kein Eintragungsfeld vorsehe, ließ das Gericht übrigens nicht geltend und stellt vielmehr lapidar fest:
Es ist Sache der Antragsgegnerin, wie sie in ihrer Werbung die geltenden Vorschriften beachtet.
Fazit: Dieses Urteil des OLG Hamburg führt dazu, dass praktisch jeder, der einen eBay-Shop sein Eigen nennt, abgemahnt werden kann. Sollte eBay nicht ausnahmweise einmal schnell reagieren und die erforderlichen Angaben auch auf der eBay-Shopangebotsseite ermöglichen, ist die nächste Abmahnwelle vorprogrammiert.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 156 vom 22. März 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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