Geld retour bei Beteiligungen?

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Anlegerschutz vs. uneingeschränkte juristischen Lehre – Die Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft auf die atypisch stille Gesellschaft

 
Der Kapitalmarkt hat viele verschiedene Anlagemöglichkeiten zu bieten. Eine dieser Anlagemöglichkeiten ist die Beteiligung an einer Gesellschaft als atypischer stiller Gesellschafter. Hierbei beteiligt sich der Anleger an einer bereits bestehenden Gesellschaft als stiller Gesellschafter. Wann kann der Anleger sein Geld zurückfordern?

Grundsätzliche Rechtslage
 
Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff. HGB geregelt. Demnach beteiligt sich der stille Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt mit einer Vermögenseinlage. Es stehen dem stillen Gesellschafter jedoch nur geringe Kontrollrechte zu. Bei der Form der atypischen stillen Gesellschaft sind die Rechte des stillen Gesellschafters gegenüber den gesetzlichen Regelungen verstärkt. So kann dem stillen Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag weitgehende Kontroll- und Teilnahmerechte eingeräumt werden. Er hat dementsprechend mehr Rechte als der (typische) stille Gesellschafter, dessen Rechte ausdrücklich geregelt sind.
 

Modell grundsätzlich gesetzeskonform

  Diese Erweiterung seiner Rechte macht es für den Anleger interessant sich an einer bereits bestehenden Gesellschaft mit einer Einlage zu beteiligen. Es handelt sich zumeist um eine Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand z.B. der Erwerb, die Verwaltung und Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen ist. Das notwendige Kapital bringt diese wiederum auf, indem sie mit zahlreichen Kleinanlegern stille Gesellschaften gründet. Die Gesellschafter sind an dem Gewinn in einer bestimmten prozentualen Höhe beteiligt. Für den Verlust gilt eine ähnliche Regelung mit dem regelmäßigen Zusatz, dass der Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner Einlage beteiligt ist.
 

Schwierigkeiten

  Die Probleme beginnen, wenn der Gesellschaftsvertrag einen Mangel aufweist. Zu denken wäre z.B. an unterlassene Aufklärungspflichten, Verstöße gegen das Kapitalanlagerecht oder arglistige Täuschung. Die Konsequenz eines solchen Mangels könnte die gesamte Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages sein.
 
Nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen tritt eine Nichtigkeit von Anfang an ein, sie wirkt also ex tunc. Das heißt der Vertrag wird so behandelt als habe er nie existiert. Dementsprechend haben, die an dem Vertrag beteiligten gegen die jeweils anderen Vertragspartner Ansprüche auf Herausgabe ihrer Leistungen, die sie im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages gemacht haben.
 
Bei Gesellschaftsverträgen ergeben sich jedoch Besonderheiten, die sich mit der Schwierigkeit der Rückabwicklung eines unter Umständen jahrelang bestehenden und vollzogenen Gesellschaftsvertrages ergeben.
 

Ausstieg aus einem fahrenden Zug?

  Die juristische Lehre hat allgemein für einen mangelhaften Gesellschaftsvertrag die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft entwickelt, um den Problemen, die mit einem Wegfall des Gesellschaftsvertrages entstehen, begegnen zu können und ein für alle Beteiligten annehmbares Ergebnis zu erzielen:
 
Gesellschaftsverträge können, wie andere Verträge auch, an verschiedenen Mängeln, wie z.B. Formverstöße, Sittenverstöße und Irrtümer leiden. Die gesetzlich angeordnete Nichtigkeit, die ex tunc, also von Anfang an wirkt, würde bei der Rückabwicklung sowohl im Innenverhältnis, als auch im Außenverhältnis zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Es wäre unmöglich vernünftig rückabzuwickeln. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft wurde entwickelt, um diese Probleme zu lösen.
 

„Nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft führt ein Mangel des Gesellschaftsvertrages regelmäßig nicht zur Nichtigkeit, falls die Gesellschaft in Vollzug gesetzt und nicht wegen höherrangiger schutzwürdiger Interessen ausnahmsweise der Rückgriff auf die allgemeinen Rechtsfolgen unwirksamer Vertragsbeziehungen veranlasst ist; solange die Gesellschaft wegen des Mangels nicht aufgelöst ist, ist sie voll wirksam.“ (BGH NJW 1988, 1324 f.)

 
Die Rechtsfolge der Anwendung dieser Lehre ist, dass die ex tunc wirkende Nichtigkeit nicht eintritt und stattdessen eine ex nunc, also ab jetzt, wirkende Kündigungsmöglichkeit besteht. Die Gesellschaft ist also für die Vergangenheit wirksam, kann jedoch für die Zukunft vernichtet werden.
 
Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft berücksichtigt hierbei sowohl den Mangel des Gesellschaftsvertrages, jedoch nur für die Zukunft, als auch die Schutzwürdigkeit Dritter, die im Vertrauen auf den Bestand der Gesellschaft tätig wurden.
 
Diese Theorie hat es aber für den Kleinanleger, der in der Regel nicht über das juristische Wissen seines Vertragspartners verfügt, in sich. Deren konsequente Anwendung könnte nämlich bedeuten, dass wenn ein Teil des angelegten Geldes vernichtet wurde, er auch keine Chance hat es wieder zu bekommen, denn der Vertrag ist für die Vergangenheit mit allen Risiken des Kapitalmarktes gültig. Die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft, die eigentlich auf eine gerechte Verteilung der Lasten ausgelegt ist, würde das schwächste Glied, nämlich den Kleinanleger, massiv benachteiligen.
 
Der BGH hat in einer Reihe von Urteilen diesbezüglich Stellung bezogen und die Rechte der Anleger gestärkt.
 
Zunächst hat der BGH festgestellt, dass die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf einen nichtigen oder anfechtbaren Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft anzuwenden sind. (BGH, Urteil vom 29.11.2004 – II ZR 6/03) Diesen Grundsatz bestätigte er in einer Reihe von Folgeurteilen.
 
Dies alleine hätte unter Umständen eine fatale Wirkung für den Kleinanleger haben können. Der BGH hatte jedoch bereits in seinem Urteil vom 19. Juli 2004 (II ZR 354/02) folgenden Grundsatz aufgestellt:
 

„Der Anspruch des stillen Gesellschafters gegen den Inhaber des Handelsgeschäfts auf Einlagenrückgewähr unterliegt jedenfalls dann im Ergebnis keinen Beschränkungen nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts gleichzeitig verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht beigetreten wäre.“

 
Dies bekräftigt der BGH noch einmal im Urteil vom 29.11.2004:
 

„Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft stehen einem Anspruch des stillen
Gesellschafters auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters – der Inhaber des Handelsgeschäfts im Sinne des § 230 HGB – verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen.“

 
In darauf folgenden Urteilen hält der BGH weiter an diesem Grundsatz fest. So in den Entscheidungen II ZR 140/03, II ZR 310/03, II ZR 149/03 und II ZR 314/03.

  Der BGH wendet also grundsätzlich die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft uneingeschränkt auch auf die stille Gesellschaft an, jedoch nicht zu Lasten desjenigen, dem ein Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft zusteht, z.B. weil der Anleger arglistig getäuscht wurde oder die Gesellschaft aus ihrem fehlerhaften Prospekt zum Schadenersatz verpflichtet ist. Damit gibt der BGH geprellten Anlegern ein scharfes Schwert in die Hand und gewährt dem Gerechtigkeitsempfinden der zahllosen Kleinanleger, die eine solche Anlage gewählt haben, auch einen rechtlichen Anspruch. Es wäre einem betroffenen Anleger auch nicht zu vermitteln gewesen, warum er trotz eines Anspruches, der den Gesellschaftsvertrag kippt, sein Geld nicht wieder sieht.

 
Der BGH konkretisiert in den weiteren Urteilen die Modalitäten. So urteilt er z.B.:

 

„Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muß der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Diese Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn von vornherein geplant ist, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden sollen, ohne daß der Anlageinteressent darüber informiert wird.
      
Ein Anlageinteressent ist auch dann noch aufklärungsbedürftig, wenn er einen bereits geschlossenen Gesellschaftsvertrag wegen Zweifeln an der Seriosität des Anlagemodells widerrufen hat und im Rahmen eines erneuten Werbegesprächs dazu veranlaßt wird, den Widerruf zurückzunehmen.“
(BGH, Urteil vom 21. März 2005 – II ZR 310/03)

 
Es bleibt somit festzuhalten, dass durch die Urteile des BGH gerade die Rechte der Kleinanleger, die sich auf ein solches Anlagenmodell eingelassen haben und dabei fahrlässig oder vorsätzlich getäuscht wurden, massiv gestärkt wurden. Er ist jetzt nämlich so zu stellen, als hätte er nie einen solchen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen. Das heißt er könnte auch alle mit dem Vertrag verbundenen Kosten als Schadensersatzposten gegen die Gesellschaft geltend machen.
 
In der Praxis gibt es bzw. wird es noch einige zu klärende Probleme geben. So z.B. die Verjährung der Ansprüche oder dass durch einen massiven Kapitalabzug zahlreicher Kleinanleger die Gesellschaften ihre Finanzierung verlieren und in die Insolvenz gehen müssen und damit andere Anleger in Schwierigkeiten bringen.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 155 vom 22. März 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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