Böse Überraschung beim Wohnungskauf
Käufern, die sich eine Eigentumswohnung oder ein Haus als Kapitalanlage zulegen möchten, sollten sich dieses genau ansehen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, so muss aber auch der Vermittler der Kapitalanlage über die wichtigen Umstände, die zur Kaufentscheidung notwendig sind, umfassend aufklären. Dieses entschied kürzlich das OLG München (Urteil vom 28.07.2005 – 19 U 5369/04).
Sachverhalt:
In dem vom OLG München zu verhandelnden Fall hatte sich der investitionswillige Kapitalanleger unwissentlich ein Objekt ausgesucht, welches unweit von einer Mülldeponie lag. Bei der Suche nach dem Objekt wandte sich der Käufer an einen Makler, der die streitgegenständliche Wohnanlage anbot und hierzu auch eine Objektbeschreibung (Prospekt) übergab. Den Unterlagen war nicht zu entnehmen, dass das Objekt nur unweit einer Mülldeponie lag. Ein Hinweis des Vermittlers erfolgte auch nicht mündlich. Der Käufer erwarb daher eine Eigentumswohnung zum Preis von ca. 180.000,00 Euro und erkannte erst später, nachdem er selbst die Wohnung in Augenschein genommen hatte, dass er den Wert der Wohnung in jedem Fall zu hoch eingeschätzt hatte und verlangte von dem Makler Schadenersatz. In dem darauf folgenden Prozess gab der Makler an, ebenfalls keine Kenntnis von der Existenz der Mülldeponie gehabt zu haben und stellte daher eine Haftung in Abrede.
Die Entscheidung:
In der Entscheidung des OLG München erhielt der Käufer Recht. Der Vermittler wurde dazu verurteilt, den Kunden so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht gekauft hätte. Das bedeutet, dass der Vermittler den Kaufpreis sowie sämtliche Neben- und Zusatzkosten Zug um Zug gegen Herausgabe der Wohnung zurückerstatten musste.
Das Urteil macht deutlich, dass Vermittler von Kapitalanlagen sich umfassend über die Umstände des Anlageobjektes, hier also auch über die Anlagen, welche sich in der Nachbarschaft befinden, informieren müssen. Der zuständige Makler hat nach Auffassung des Gerichts hier seine Pflicht zur umfassenden Information nicht genügt und somit seine vertragliche Aufklärungspflicht verletzt.
Fazit:
Das Urteil des OLG München ist zu begrüßen. Durch dieses Urteil wird noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass ein Vermittler von Kapitalanlagen sich nicht auf sein eigenes Unwissen berufen kann. Eine sorgfältige Information auf Seiten des Vermittlers ist daher notwendig. Dennoch sollte sich der interessierte Kapitalanleger auch selbst ein Bild von seiner zukünftigen Kapitalanlage machen, um gegebenenfalls bösen Überraschungen vorbeugen zu können.
Ein Blindkauf eines Objektes kann jedenfalls generell zu Problemen führen. Ein bloßes Verlassen auf den Anbieter und das von diesem vorgelegte Prospekt, ist daher nicht anzuraten.