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Ein ungenügend für Flexlife Capital AG zur Informationspolitik

FLEXLIFE Capital AG muss eine unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte vornehmen! Sofortige Vollziehbarkeit liegt vor – mangelnde Kommunikation der FLEXLIFE Capital AG führt zu großer Verunsicherung der betroffenen Anleger.

Die FLEXLIFE Capital AG aus dem bayrischen Oberhaching, bei München hat den Aufkauf von Rückkaufswerten aus gekündigten Kapitallebensversicherungen und Bausparverträgen vorgenommen und den zahlreichen Kunden versprochen, über mehrere Jahre hinweg auf der Grundlage einer sogenannten FLC-Policen-Nachranganleihe Zahlungen zu leisten.

Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgestellt hat, handelt es sich hierbei um ein unerlaubt betriebenes Bankgeschäft, und gab die unverzügliche Abwicklung dieses Geschäftes vor. Gleichzeitig wurde die Geschäftstätigkeit zum Betreiben eines solchen Einlagengeschäftes untersagt.

Sofortige Vollziehbarkeit angeordnet: Abwicklung der FLEXLIFE Capital AG Geschäfte

Zunächst wurde die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides vom 11.06.2013 ausgesetzt. Nunmehr hat die BaFin jedoch am 23.06.2014 mitgeteilt, dass die Verfügung gegen die FLEXLIFE Capital AG vom 11.06.2013 mit Erlass des Widerspruchsbescheides seit dem 19.05.2014 sofort vollziehbar ist.

FLEXLIFE Capital AG Kunden fühlen sich allein gelassen – Was tun?

Auffällig ist, dass die FLEXLIFE Capital AG seit den bekanntgewordenen Schwierigkeiten mit der BaFin für ihre Kunden nicht mehr erreichbar ist. So meldeten sich bereits mehrfach betroffene Kunden bei der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team mit der berechtigten Sorge, ihr investiertes Kapital nie wiederzusehen. „Viele unserer Mandanten haben ihr hart erarbeitetes Geld zunächst in eine Lebensversicherung oder einen Bausparvertrag investiert, da sie ihr Kapital auf diese Art und Weise für die Altersvorsorge als sicher angelegt glaubten. Nachdem jedoch die allgemeine Meinung geschürt wurde, Lebensversicherungen würden sich nicht mehr lohnen, haben in diesem Fall unsere Mandanten ihr Kapital der FLEXLIFE Capital AG anvertraut, mit dem Versprechen höherer Wertsteigerung durch diese Anlagenform. Die verunsicherten Flexlife Capital AG Anleger bemängeln die Kommunikation, denn nunmehr erfolgt seitens der Gesellschaft keinerlei Reaktion auf den Bescheid der BaFin. Auch etwaige Auszahlungen bleiben aus. Zu Recht gehen die betroffenen Kunden daher davon aus, dass hier dringender Handlungsbedarf besteht, da der Totalverlust des investierten Geldes zu befürchten ist“, so Rechtsanwältin Winker von der Berliner Verbraucherschutzkanzlei Dr. Schulte und sein Team.

„Schon allein aufgrund der nunmehr gegebenen sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung vom 11.03.2013 ist es keine Art, seine Kunden im Unklaren zu lassen. Eine zuverlässige und ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung sieht anders aus“, daher versteht Rechtsanwältin Helena Winker die Verunsicherung der Flexlife Capital AG Anleger.

Welche Möglichkeiten bestehen für die betroffenen Flexlife Capital AG Anleger?

Im Falle des Betreibens eines erlaubnispflichtigen Einlagengeschäftes ohne Erlaubnis stehen den Kunden Schadensersatzansprüche nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 32 Kreditwesengesetz (KWG) gegenüber der Gesellschaft und dem Vorstand zu.

Langjährige Erfahrungen in ähnlichen Fällen von „Lebensversicherungsaufkäufen“ , wie die NovoAss AG, Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH oder SAM AG bestätigen, dass die Ansprüche der betroffenen Anleger und ihren Familien durch die Gründung einer Geschädigtengemeinschaft mit mehr Nachdruck geltend gemacht werden konnten. Für weitere Informationen und eine Ersteinschätzung stehen Dr. Schulte und sein Team unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de zur Verfügung.

bei Dr. Schulte und sein Team

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1344 vom 8. Juli 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich