Einstweilige Verfügung gegen Schufa Holding AG vor Landgericht (LG) Potsdam erwirkt - Dr Thomas Schulte

Einstweilige Verfügung gegen Schufa Holding AG vor Landgericht (LG) Potsdam erwirkt

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam hat der Schufa Holding AG mit einer einstweiligen Verfügung, welche am 23.07.2015 erlassen wurde, aufgegeben, Negativeinträge der Santander Consumer Bank AG, Filiale Wuppertal, zur Löschung zu bringen. Der Beschluss wird der Schufa Holding AG nunmehr per Gerichtsvollzieher zugestellt.

Beauftragung Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB zur Löschung eines Schufa Negativeintrages

Bevor der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt worden war, war bereits einiges passiert. So hatte der betroffene Mandant die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team  zunächst damit beauftragt, den über ihn vorgenommenen Negativeintrag der Santander Consumer Bank AG zur Löschung zu bringen. Diesbezüglich war bereits eine gerichtliche Auseinandersetzung vor dem LG Potsdam geführt worden. Nach Einreichung der Klageschrift hatte die Santander Consumer Bank AG den Anspruch auf Widerruf des Negativeintrags bei der Schufa Holding AG, auf künftige Unterlassung und weitere Ansprüche auf Zahlung und Bitte um Scorewertberichtigung ohne weitere Gegenwehr anerkannt. Es erging daher ein Anerkenntnisurteil zu dem Az. 2 O 54/15 gegen die Santander Consumer Bank AG, so wie die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte dies beim Landgericht Potsdam in der Klageschrift beantragt hatte.

Trotz Anerkenntnisurteil keine Löschung bei der Schufa Holding AG – Erlass einer einstweiligen Verfügung folgt

Wer nun gedachte hätte, die Sache würde aufgrund des Anerkenntnisurteils unproblematisch seitens der Schufa Holding AG gelöscht werden, musste sich jedoch wundern. Obwohl die Schufa gleich mehrfach zur Löschung aufgefordert wurde, lehnte diese eine Löschung des Negativeintrags ab und beanspruchte für sich eine eigene Prüfungskompetenz bzgl. des Negativeintrags, der allerdings durch die Santander Consumer Bank AG lanciert worden war. Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team beantragte daher sofort Deckungsschutz für ein weiteres Gerichtsverfahren gegen die Schufa Holding AG und reichte nach Vorliegen der Deckungsschutzzusage einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Potsdam gegen die Schufa Holding AG ein. Dieser hatte auch Erfolg und wurde seitens des LG Potsdam in die einstweilige Verfügung gegen die Schufa ohne weitere Begründung übernommen.

Weigerung der Schufa Holding AG zur Löschung möglich?

Nach Zustellung der Entscheidung des Landgerichts durch den Gerichtsvollzieher hat die Schufa Holding AG nunmehr die Möglichkeit, das Rechtsmittel des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung einzulegen. Es bleibt abzuwarten, ob die Schufa Holding AG hiervon Gebrauch machen wird. Im Falle eines Widerspruchs würde eine mündliche Verhandlung vor dem LG Potsdam über den Widerspruch stattfinden.

Rechtsanwalt und Schufa-Rechtexperte Dr. Schulte kommentiert den Vorgang wie folgt:

„Es bleibt in dieser Angelegenheit weiter spannend. Bisher gibt es wenig Rechtsprechung zu der Frage, ob die Schufa Holding AG die Löschung eines Eintrags verweigern kann, wenn die eintragende Stelle die Löschung verlangt. Aus dem Gesetz ist aus unserer Sicht eine solche Prüfungskompetenz der Schufa nicht ableitbar. Dritte können Einträge bei Auskunfteien lediglich nach der Vorschrift des § 28a BDSG vornehmen. Halten diese Dritten an der Meldung, welche an die Schufa erfolgt ist, nicht mehr fest, ergibt sich aus unserer Sicht keine Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung der Einträge. Wie die Rechtsprechung mit dieser Rechtsfrage weiter umgeht, bleibt abzuwarten.“

Dr. Thomas Schulte und Team, Rechtsanwalt
Malteserstraße 170/172
12277 Berlin

Sofortkontakt unter 030 – 22 19 22 010

Die Schufa Holding AG ist die größte Auskunftei in Deutschland und spielt eine zentrale Rolle bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit von Privatpersonen und Unternehmen. Ein negativer Schufa-Eintrag kann finanzielle Pläne erheblich beeinträchtigen und weitreichende Konsequenzen für die Betroffenen haben. Allerdings können diese Einträge in vielen Fällen erfolgreich angefochten und gelöscht werden – insbesondere mit Unterstützung eines spezialisierten Anwalts.

Probleme mit einem negativen Schufa-Eintrag?

Ein negativer Schufa-Eintrag entsteht oft schneller als gedacht, beispielsweise durch:

  • Unbezahlte Rechnungen (bewusst oder unbewusst)
  • Streitigkeiten mit Unternehmen
  • Fälschlicherweise gemeldete Forderungen

Solche Einträge können schwerwiegende Folgen haben, wie die Ablehnung von Krediten oder Schwierigkeiten beim Abschluss von Mobilfunk- oder Energieverträgen. Besonders problematisch wird es, wenn Unternehmen unrechtmäßige Einträge vornehmen oder Druck ausüben, um Forderungen durchzusetzen. Betroffene haben jedoch Rechte, um sich zu wehren: Falsche oder voreilig gemeldete Einträge können angefochten und unter bestimmten Umständen vorzeitig gelöscht werden.

Ihre Rechte: Schufa-Scoring und Datenschutz

Das Schufa-Scoring basiert nicht nur auf negativen Einträgen, sondern auch auf sogenannten „weichen“ Kriterien wie:

  • Anzahl der Kreditkarten
  • Girokonten mit Überziehungszinsen
  • Bestehende Mobilfunk- oder Stromverträge

Laut Schufa werden täglich über 500.000 Auskünfte erteilt, wobei nicht alle Daten korrekt sind. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt Ihnen umfangreiche Rechte, um sich gegen unberechtigte Einträge oder falsche Daten zu wehren. Artikel 82 DSGVO bildet eine zentrale Grundlage für Schadensersatzansprüche bei Datenschutzverletzungen, während nationale Regelungen wie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) weitere Rechte und Pflichten regeln.

Relevante Urteile: Schufa-Einträge und Schadensersatz

Die Rechtsprechung bestätigt immer wieder, dass falsche Schufa-Einträge erfolgreich angefochten werden können. Hier einige Beispiele:

  1. OLG Hamburg (Az. 13 U 70/23): Ein Kunde erhielt 4.000 € Schadensersatz, weil die Barclays Bank unberechtigte Forderungen gemeldet hatte. Der Eintrag war unrechtmäßig, da die Forderung bestritten war.
  2. Landgericht Hamburg (19. April 2023): Das Gericht sprach einem Kläger 2.000 € immateriellen Schadensersatz zu, weil ein negativer Eintrag unrechtmäßig vorgenommen wurde. Die zugrunde liegende Forderung war nicht rechtskräftig.
  3. LG Mainz (Az. 3 O 12/20): In diesem Fall wurden 5.000 € Schadensersatz zugesprochen. Es fehlte die Einwilligung zur Datenübermittlung, wodurch die Eintragung unzulässig war.
  4. OLG Dresden (Az. 4 U 1158/21): Auch hier wurden 5.000 € Schadensersatz zugesprochen, weil ein unberechtigter Eintrag vorgenommen wurde.
  5. Amtsgericht Wedding (Az. 6b C 243/98): Dieses Urteil betonte, dass „weiche Negativmerkmale“ nur dann gemeldet werden dürfen, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit nachgewiesen werden kann.
  6. LG Düsseldorf (Az. 14d O 39/08): Am 24. Juli 2024 fällte das Landgericht Duisburg ein Urteil mit weitreichenden Konsequenzen für den Verbraucherschutz in Deutschland. Unter dem Aktenzeichen 4 O 423/23 entschied das Gericht zugunsten eines Klägers, der aufgrund eines unrechtmäßigen Schufa-Eintrags erhebliche wirtschaftliche Nachteile erlitten hatte. Der Fall verdeutlicht nicht nur das Problem fehlerhafter Einträge, sondern auch die Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit und finanzielle Handlungsfähigkeit der Betroffenen.

Hilfe bei negativen Schufa-Einträgen

Wenn Sie von einem negativen Schufa-Eintrag betroffen sind, ist es ratsam, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Ein erfahrener Anwalt kann die Rechtmäßigkeit des Eintrags prüfen und die notwendigen Schritte zur Löschung einleiten. Dr. Thomas Schulte, ein erfahrener Rechtsanwalt aus Berlin, steht Ihnen mit seiner umfangreichen Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht zur Seite. Seit Jahren unterstützt er erfolgreich Mandanten bei der Klärung komplexer Sachverhalte rund um Bonitätsdaten und deren Auswirkungen.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.twoj-adwokat-w-niemczech.com/

Zögern Sie nicht, bei Fragen zu Ihrer Bonität oder einem Schufa-Eintrag kompetente rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Dr. Thomas Schulte und sein Team stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung.

Um einen negativen SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen, können Sie folgende Schritte unternehmen:

  • Regelmäßige Überprüfung: Überprüfen Sie regelmäßig Ihre SCHUFA-Daten und fordern Sie einmal jährlich eine kostenlose Selbstauskunft an, um die Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Am einfachsten geht die Bestellung online unter www.meineSchufa.de. Wählen Sie dort „Datenkopie (nach Art. 15 DS-GVO)“ aus.
  • Einspruch erheben: Wenn Sie fehlerhafte Einträge feststellen, erheben Sie umgehend schriftlich Einspruch bei der SCHUFA und der einmeldenden Stelle. Legen Sie alle relevanten Unterlagen bei, die Ihren Standpunkt untermauern (z.B. Verträge, Zahlungsnachweise).
  • Frist setzen: Setzen Sie der SCHUFA eine Frist zur Klärung des Sachverhalts (z.B. zwei bis vier Wochen).
  • Löschung beantragen: Fordern Sie die Löschung unrechtmäßiger Einträge und nutzen Sie Ihr „Recht auf Vergessenwerden“ gemäß Artikel 17 DSGVO.
  • Widerspruchsrecht nutzen: Legen Sie gemäß Artikel 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten ein, wenn eine besondere Situation vorliegt. Beschreiben Sie Ihre Situation konkret und detailliert und legen Sie Belege bei.
  • Beschwerde einreichen: Wenn die SCHUFA nicht auf Ihren Einspruch reagiert oder den Eintrag nicht entfernt, können Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen. Die Adressen der jeweiligen Aufsichtsbehörde sind auf der Internetseite des Bundesbeauftragten für Datenschutz zu finden.
  • Rechtliche Schritte einleiten: Bei Bedarf können Sie rechtliche Schritte einleiten, um die Löschung des Eintrags zu erzwingen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
  • Dokumentation: Bewahren Sie alle relevanten Dokumente und Korrespondenzen sorgfältig auf.

Zusätzliche Hinweise und Informationen:

  • Falsche Daten: Sie haben das Recht auf Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten. Wenn beispielsweise eine Forderung fälschlicherweise als offen gemeldet wird, obwohl sie bereits beglichen wurde, können Sie die Berichtigung der Daten verlangen.
  • Gesetzliche Grundlagen: Ein negativer Eintrag darf nur erfolgen, wenn die Forderung fällig, unbestritten und nachweislich gemahnt wurde. Es müssen mindestens zwei Mahnungen vorliegen, bevor ein Eintrag erfolgt.
  • Anwaltliche Hilfe: Ein Anwalt kann helfen, die Rechtmäßigkeit eines Eintrags zu überprüfen und die notwendigen Schritte zur Löschung einzuleiten. Ein erfahrener Anwalt kennt die Mechanismen und Tricks der Eintragenden und kann Ihre Rechte effektiv durchsetzen.
  • Schadensersatz: Wenn Ihnen durch einen unberechtigten SCHUFA-Eintrag ein Schaden entstanden ist, können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Ihnen aufgrund des Eintrags Kredite verweigert oder Verträge nicht abgeschlossen wurden.
  • Löschfristen: SCHUFA-Einträge werden nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht. Kredite bleiben bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der vollständigen Rückzahlung gespeichert. Einträge zu einer Restschuldbefreiung werden in der Regel 6 Monate gespeichert. Es ist ratsam, die Einhaltung der Löschfristen zu kontrollieren, da veraltete Daten im Bestand verbleiben können.
  • Sperrung: In dem Zeitraum, in dem geklärt wird, ob eine Eintragung stimmt, muss die SCHUFA diesen Eintrag sperren und darf ihn nicht weitergeben.

Es gibt Fälle, in denen trotz Restschuldbefreiung ein negativer Schufa-Eintrag bestehen blieb. Fehlerhafte Einträge können zu erheblichen Nachteilen führen, wie z.B. der Ablehnung von Krediten, Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche oder Einschränkungen bei Mobilfunkverträgen. Viele Infos auch auf dr-schulte.de

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1672 vom 6. August 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich