Entscheidung des Landgerichts Braunschweig nach Berufungsrücknahme rechtskräftig - Dr Thomas Schulte

Entscheidung des Landgerichts Braunschweig nach Berufungsrücknahme rechtskräftig

Die Kanzlei Dr. Schulte und Team aus Berlin konnte für ihren Mandanten, einen ehemaligen Kunden der Volkswagen Bank GmbH, die rechtskräftige Entscheidung nach einem Jahr bestätigen. Die beklagte Volkswagen Bank GmbH hatte eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kunden getroffen und trotzdem war es zu einem negativen Schufa-Eintrag gekommen.

Das Landgericht (LG) Braunschweig hatte bereits mit Urteil vom 28.06.2013 entschieden, dass die Volkswagen Bank GmbH einen Schufa-Negativeintrag über einen ehemaligen Kunden der Bank widerrufen müsse. Hierüber hatten die Rechtsanwälte bereits berichtet.

Die erstinstanzliche Entscheidung hatte die Volkswagen Bank GmbH mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen. Die Berufung wurde bei dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig eingelegt und dort auch geführt. Nachdem das OLG Braunschweig darauf hingewiesen hatte, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, entschied sich die beklagte Bank, die Berufung nunmehr zurückzunehmen. Die Berufungsrücknahme erfolgte mit Schriftsatz vom 06.06.2014.

Das Gericht stellte daraufhin durch einen weiteren Beschluss fest, dass die Rücknahme der Berufung zum Verlust des Rechtsmittels gemäß § 516 Abs. 3 ZPO führt und legte der Bank die Kosten des Berufungsverfahrens auf. Die Kosten der erstinstanzlichen Entscheidung hatte bereits das Landgericht Braunschweig der Volkswagen Bank GmbH auferlegt.

Den Hintergrund der Entscheidung erläutert Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team wie folgt:

„In der Entscheidung des LG Braunschweig ging es vor allem um die Frage, ob ein Schufa-Negativeintrag dann erfolgen darf, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen der Bank und dem Kunden vereinbart worden ist. Hier hatte das Gericht die Bank zur Löschung des Schufa-Negativeintrages verurteilt, weil die Ratenzahlungsvereinbarung dazu führe, so das Gericht, dass die Forderung nicht insgesamt fällig sei. Dadurch, dass die Berufung nunmehr zurückgenommen wurde, ist die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig und die Bank nunmehr auch dazu verpflichtet, der Entscheidung Folge zu leisten und den Schufa-Negativeintrag zur Löschung zu bringen.“

Kunden, die mit Banken, Versicherungen, Telefonanbietern oder Inkasso-Firmen zunächst eine Ratenzahlung vereinbart haben, die erst nach Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung einen Negativeintrag bei der Schufa erhalten haben, sollten sich daher nun dringend an einen erfahrenen Rechtsanwalt im Schufa-Recht wenden, um auf die rechtskräftige Entscheidung des LG Braunschweig hinzuweisen.

Schufa-Eintrag löschen lassen – Ihr gutes Recht mit anwaltlicher Unterstützung durchsetzen

Wer einen negativen Schufa-Eintrag erhält, obwohl bereits eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Bank bestand, muss das nicht hinnehmen. Das Landgericht Braunschweig und später auch das OLG Braunschweig haben in einem Fall gegen die Volkswagen Bank GmbH klargestellt, dass ein solcher Schufa-Eintrag unzulässig ist, wenn keine vollständige Fälligkeit der Forderung besteht. Dieser juristische Erfolg zeigt: Schufa-Einträge lassen sich löschen, wenn sie unberechtigt erfolgt sind.

Die Kanzlei Dr. Schulte und Team aus Berlin unterstützt Mandanten bundesweit bei der Löschung unzulässiger Schufa-Einträge, bei Datenschutzverstößen sowie der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO. Dabei prüfen wir die Einhaltung von § 31 BDSG, setzen Ihre Rechte nach Art. 15, 16, 17 und 21 DSGVO durch und begleiten Sie notfalls bis zur Klage.

Jetzt handeln:
Wenn auch Sie von einem fehlerhaften Schufa-Eintrag betroffen sind – etwa nach einer Ratenzahlung oder trotz bestrittener Forderung – dann lassen Sie Ihre Bonität professionell schützen. Nutzen Sie jetzt unsere kostenfreie Ersteinschätzung.

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Wie geht man gegen negative Schufaeinträge vor?

Gegen Schufa-Einträge vorzugehen, erfordert ein strukturiertes Vorgehen und Kenntnis der eigenen Rechte. Die Schufa Holding AG sammelt und verarbeitet Daten über Verbraucher, die von ihren Vertragspartnern wie Banken, Mobilfunkanbietern, Versandhändlern und Inkassounternehmen gemeldet werden. Diese Daten fließen in einen Score-Wert ein, der die Kreditwürdigkeit einer Person bewertet. Ein negativer Schufa-Eintrag kann weitreichende Folgen haben, indem er den Zugang zu Krediten, Mietverträgen, Handyverträgen und anderen Finanzdienstleistungen erschwert oder unmöglich macht.

Hier sind die Schritte, wie Sie gegen Schufa-Einträge vorgehen können:

  1. Prüfen Sie Ihre Schufa-Daten: Fordern Sie regelmäßig die kostenlose Datenkopie an.
    • Jeder Verbraucher hat das Recht, einmal pro Jahr eine kostenlose Datenkopie (Selbstauskunft) gemäß Art. 15 DSGVO von der Schufa anzufordern.
    • Diese Auskunft enthält alle über Sie gespeicherten personenbezogenen Daten, inklusive Vertragsinformationen, Anfragen von Unternehmen und gegebenenfalls negative Einträge sowie Ihren Basisscore.
    • Überprüfen Sie diese Datenkopie sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Fehler passieren häufiger als man denkt, zum Beispiel durch veraltete oder falsche Angaben.
  2. Identifizieren Sie unberechtigte Einträge.
    • Ein negativer Schufa-Eintrag ist nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig, die hauptsächlich in § 31 Abs. 2 BDSG geregelt sind.
    • Typischerweise muss eine Forderung fällig und unbestritten sein, und der Schuldner muss mindestens zweimal schriftlich unter Hinweis auf die drohende Schufa-Meldung gemahnt worden sein, mit einem Mindestabstand zwischen den Mahnungen.
    • Ein Eintrag ist unberechtigt, wenn diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, z. B. wenn die Forderung bestritten wurde, keine ausreichenden Mahnungen erfolgten oder die Forderung bereits beglichen war, aber nicht gelöscht wurde.
  3. Beanstanden Sie fehlerhafte Einträge schriftlich.
    • Wenn Sie in Ihrer Datenkopie einen fehlerhaften oder unberechtigten Eintrag feststellen, sollten Sie sofort handeln.
    • Wenden Sie sich schriftlich sowohl an die Schufa als auch an das Unternehmen, das den Eintrag gemeldet hat (z. B. Bank, Mobilfunkanbieter, Inkassounternehmen).
    • Formulieren Sie Ihr Anliegen klar und präzise. Erklären Sie, warum der Eintrag Ihrer Meinung nach falsch oder unberechtigt ist, und fügen Sie relevante Beweise bei (z. B. Zahlungsbelege, Schriftwechsel, Kündigungsbestätigungen).
    • Verweisen Sie in Ihrem Schreiben auf Ihre Rechte gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. f), Art. 17 (Recht auf Löschung) und gegebenenfalls Art. 21 (Widerspruchsrecht). Nennen Sie auch § 31 BDSG.
    • Setzen Sie eine angemessene Frist für die Korrektur oder Löschung (z. B. zwei bis vier Wochen).
  4. Nutzen Sie Ihr Recht auf Berichtigung, Löschung und Sperrung.
    • Sie haben einen Anspruch auf Berichtigung unzutreffender Daten (Art. 16 DSGVO).
    • Bei unbestritten falschen Angaben können Sie jederzeit eine Löschung verlangen. Selbst berechtigte Einträge müssen nach Ablauf bestimmter Speicherfristen gelöscht werden, z. B. erledigte Forderungen in der Regel nach drei Jahren, Anfragen nach 12 Monaten (sichtbar für Dritte nur 10 Tage). Einträge zur Restschuldbefreiung werden seit dem 28. März 2023 nach 6 Monaten gelöscht.
    • Wenn die Richtigkeit eines Eintrags bestritten wird, muss die Schufa diesen Eintrag bis zur Klärung des Sachverhalts sperren (Einschränkung der Verarbeitung). Während der Sperrung darf die Schufa den Eintrag nicht an anfragende Unternehmen weitergeben.
  5. Suchen Sie Unterstützung bei Bedarf.
    • Die Verbraucherzentralen bieten Beratung und Unterstützung bei Problemen mit der Schufa an.
    • Sie können sich an den Ombudsmann der Schufa wenden, eine kostenfreie Schlichtungsstelle für Differenzen zwischen Verbrauchern und der Schufa.
    • In komplexeren Fällen, bei hartnäckiger Weigerung der Gegenseite oder wenn Ihnen durch den Eintrag Nachteile entstehen oder drohen, ist die Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ratsam.
    • Ein Anwalt kann die Rechtmäßigkeit des Eintrags fundiert prüfen, die Löschung oder Berichtigung durchsetzen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.
    • Bei drohendem Schaden, wie z. B. einer bevorstehenden Baufinanzierung, kann ein Anwalt auch eine einstweilige Verfügung beantragen, was jedoch schnelles Handeln erfordert.
  6. Erwägen Sie Schadensersatzansprüche.
    • Wenn Ihnen durch einen unberechtigten Schufa-Eintrag ein Schaden entstanden ist, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO.
    • Schäden können materieller Natur sein (z. B. höhere Zinsen, entgangene Geschäfte) oder immaterieller Natur (z. B. Stress, Rufschädigung, Verlust der Kontrolle über Daten).
    • Die Rechtsprechung, insbesondere des BGH, hat die Rechte der Verbraucher gestärkt und anerkannt, dass bereits der Kontrollverlust über Daten oder Gefühle wie Ärger und Frustration einen immateriellen Schaden begründen können. Es gibt auch Urteile, die einen Grundschadensersatz ohne Nachweis eines konkreten Schadens zusprechen.
    • Der Anspruch auf Schadensersatz richtet sich grundsätzlich gegen das Unternehmen, das die Daten unrechtmäßig übermittelt hat. In Ausnahmefällen kann auch ein Anspruch gegen die Schufa selbst bestehen, insbesondere wenn sie ihrer Pflicht zur Prüfung oder Sperrung nicht nachgekommen ist.

Wichtige Hinweise:

  • Das Drohen mit einem Schufa-Eintrag ist unzulässig, wenn die Forderung bestritten wird. Gerichte haben dies als versuchte Nötigung oder wettbewerbswidriges Verhalten eingestuft.
  • Die genaue Berechnungsformel des Schufa-Scores ist ein Geschäftsgeheimnis und wird nicht offengelegt, was ein Kritikpunkt ist. Aktuelle Urteile, insbesondere vom EuGH, stärken jedoch die Rechte der Verbraucher auf Transparenz darüber, wie ihre Daten im Scoring berücksichtigt werden und dass rein automatisierte Entscheidungen, die erhebliche Auswirkungen haben, unzulässig sind, wenn keine menschliche Überprüfung möglich ist.

Indem Sie Ihre Rechte kennen und die genannten Schritte befolgen, können Sie aktiv gegen unberechtigte Schufa-Einträge vorgehen und Ihre Bonität schützen oder wiederherstellen.

  1. Archiv-Seite zu SCHUFA-Artikeln auf der Kanzlei-Website:

    • Link: https://www.dr-schulte.de/tag/schufa/
    • Beschreibung: Diese Seite listet diverse Artikel der Kanzlei Dr. Schulte zum Thema SCHUFA. Man findet hier Beiträge zu verschiedenen Aspekten wie Löschfristen, Schadensersatz, Urteile (z.B. OLG Köln zur 3-Jahresfrist), Scoring und spezifische Fälle (z.B. Löschung von Einträgen bestimmter Unternehmen). Dies ist wahrscheinlich die umfassendste Quelle für seine Veröffentlichungen zum Thema.
  2. Artikel: „Schufa – Mehr Macht als die Schwiegermutter“

  3. Artikel: „Schufa – Menschen verurteilen auf dünner Datenbasis – du bekommst die Note 5-„

  4. Rechtstipp auf Anwalt.de: „Wenn die Bonität auf dem Spiel steht – Rechte, juristische Hebel gegen unrechtmäßige Schufa-Einträge“

  5. Rechtstipp auf Anwalt.de: „Schadenersatzansprüche gegen die Schufa bei Datenübermittlung“

  6. Rechtstipp auf Anwalt.de (älter, aber grundlegend): „Landgericht Berlin verurteilt LBB zum Schadensersatz nach rechtswidrigem Schufa-Negativeintrag“

  7. Artikel auf Anwalt24.de (Kanzleibeteiligung): „Doppelter Schufa-Eintrag – Deutsche Postbank AG verliert auch in zweiter Instanz“

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1323 vom 18. Juni 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich