Entscheidung fordert Score Wert Korrektur - Dr Thomas Schulte

Entscheidung fordert Score Wert Korrektur

Schufa – Landgericht Hamburg verurteilt H&M Hennes & Mauritz B. V. & Co. KG zur Löschung eines Schufa-NegativeintragsDas LG Hamburg hat in einem Urteil vom 07.11.2013 die H&M Hennes & Mauritz B. V. & Co. KG zur Löschung eines Schufa-Negativeintrags verurteilt. Zudem wurde die beklagte Firma, die durch den Vertrieb von Mode bekannt ist, dazu verurteilt, der Schufa mitzuteilen, dass auch derjenige Zustand im Hinblick auf die Berechnung von Score-Werten wieder hergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nie gegeben. Zusätzlich wurde die Beklagte H&M auch noch zur Unterlassung weiterer bzw. erneuter Einträge und zum Ersatz der entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 614,84 € verurteilt.

Zum Hintergrund der Entscheidung:

Der Kläger begehrte von der Beklagten den Widerruf eines Schufa-Negativeintrags. Hierzu kam es, weil der Kläger im Februar 2011 Bekleidungsartikel bei der Beklagten zum Kaufpreis in Höhe von 113,60 € bestellt hatte. Da der Kläger nicht sofort zahlte erfolgten Mahnungen seitens der Beklagten. Mit Schreiben vom 10.05.2011 teilte die Beklagte dann mit, das Konto sei auf Teilzahlung umgestellt worden. Die Klägerseite solle monatlich 21,00 € bezahlen. Am 29.06.2011 leistete der Kläger dann auch eine Teilzahlung in Höhe von 21,00 €. Erst Mitte Dezember 2011 beglich der Kläger die restliche offene Forderung. Es kam zum Schufa-Eintrag durch die Beklagte mit Datum 04.10.2011 in Höhe von 101,00 €. Am 03.01.2012 wurde die Forderung als erledigt gemeldet.

Zur Entscheidung:

Das Gericht entschied nun, dass die Eintragung rechtswidrig sei, da die Rechtfertigungsgründe des § 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG bzw. § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG nicht eingreifen. Das Gericht führte hier aus, dass die Beklagte, also H&M, für die Unterrichtung über einen bevorstehenden Schufa-Eintrag im Falle des Ausbleibens der Tilgung beweisfällig geblieben sei. Das Gericht wies in seiner Entscheidung zwar daraufhin, dass es den Vortrag des Klägers für unwahrscheinlich halte, dass dieser gerade diejenigen Mahnungen der Beklagten, welche Ausführungen zur Möglichkeit einer Schufa-Einmeldung enthielten, nicht erhalten habe. Allein das Bestehen einer gewissen Unwahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten Tatsachenhergangs führe jedoch nicht zum Beweis des Gegenteils. Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit reiche für das Bewiesensein des nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Ein bloßes Glauben, Wähnen, Fürwahrscheinlichhalten berechtige den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals, so das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung.

Als Rechtsfolge sah das Gericht dann auch nicht lediglich Widerrufsrechte des Klägers als gegeben an, sondern verurteilte auch zur Meldung an die Schufa im Bezug auf die Korrektur von Scorewerten und zur Unterlassung künftiger Eintragungen. Zudem wurde die Beklagtenseite auch zur Übernahme der entstandenen Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Was tun gegen einen negativen Schufaeintrag? Jahrzehntelanger Kampf von Dr. Thomas Schulte und Team

Der Kampf gegen negative Schufaeinträge geht weiter. Niemand hat die Schufa aufgefordert Noten für Erwachsene zu erteilen.

Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann erhebliche Konsequenzen für Verbraucher haben und die finanzielle Handlungsfreiheit stark einschränken. Er kann dazu führen, dass Kredite abgelehnt werden, Handyverträge verweigert werden, die Wohnungssuche erschwert wird oder sogar berufliche Chancen beeinträchtigt werden. Unternehmen stellen bei einem negativen Eintrag die Zahlungsfähigkeit in Frage, was als permanentes Stigma für die eigene Bonität empfunden werden kann. Manchmal wird die Situation als „wirtschaftlicher Ausschluss“ oder Vergleich mit der „Pest im Mittelalter“ beschrieben.

Wie kommt es zu einem negativen SCHUFA-Eintrag?

Die SCHUFA Holding AG ist eine Datensammelstelle, die Daten von ihren Vertragspartnern erhält und die Schuldnerverzeichnisse der deutschen Amtsgerichte auswertet. Vertragspartner sind z. B. Banken, Bausparkassen, Versicherungen, Versandhändler, Telekommunikationsunternehmen und Inkassounternehmen. Diese melden sowohl positive als auch negative Geschäftsvorfälle. Negative Einträge entstehen häufig bei Zahlungsverzug und daraus folgender Vertragskündigung.

Die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen negativen SCHUFA-Eintrag sind in § 31 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Eine Datenübermittlung an Auskunfteien über eine Forderung ist nur zulässig, wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht wurde, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit die Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde. Zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung müssen mindestens vier Wochen liegen. Zudem muss der Schuldner vor der Übermittlung der Daten über die mögliche SCHUFA-Meldung unterrichtet werden. Wenn der Kunde die Forderung bestritten hat, darf die Meldung grundsätzlich nicht erfolgen, solange der Streit nicht geklärt ist. Meldungen sind auch zulässig, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt, vom Kunden anerkannt oder ein Vertrag aufgrund erheblicher Zahlungsrückstände gekündigt wurde und der Schuldner informiert wurde.

Unberechtigte Einträge und Fehler

Fehler im Datenbestand der SCHUFA können vorkommen. Einträge können veraltet sein oder nicht mehr aktuell. Ein Eintrag ist unberechtigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 31 Abs. 2 BDSG) nicht vorlagen. Häufige Fehler von Unternehmen sind das Fehlen der erforderlichen Mahnungen oder des Hinweises auf den bevorstehenden Negativeintrag, die Meldung bestrittener Forderungen, die Meldung einer bereits beglichenen oder verjährten Forderung, doppelte Einträge für dieselbe Forderung, oder Einträge trotz bestehender Ratenzahlungsvereinbarung. Die einmeldende Stelle trägt grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines negativen Eintrags.

Ihre Rechte als Verbraucher

Sie haben verschiedene Rechte bezüglich Ihrer bei der SCHUFA gespeicherten Daten:

  • Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO): Sie haben das Recht, einmal jährlich eine kostenlose Kopie Ihrer personenbezogenen Daten (Datenkopie) bei der SCHUFA anzufordern, um die gespeicherten Daten zu überprüfen.
  • Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO): Wenn Daten unrichtig sind, können Sie deren Berichtigung verlangen. Bei Falscheinträgen, die von einem Unternehmen gemeldet wurden, müssen Sie sich an dieses Unternehmen wenden, damit es die Berichtigung veranlasst.
  • Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO): Sie können die Löschung von Daten verlangen, die nicht mehr erforderlich oder unrechtmäßig gespeichert wurden. Bei unbestrittenen Falscheinträgen kann jederzeit eine Löschung verlangt werden. Unberechtigte Einträge geben ein Recht auf sofortige Löschung. Wenn eine Forderung beglichen wurde, muss die SCHUFA umgehend informiert werden und den Eintrag löschen.
  • Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO): Sie können der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten widersprechen, wenn Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben.
  • Anspruch auf Sperrung: In dem Zeitraum, in dem geklärt wird, ob eine Eintragung stimmt (z. B. bei Bestreiten des Eintrags), muss die SCHUFA diesen Eintrag sperren und darf ihn nicht an andere Vertragspartner herausgeben.

Was können Sie gegen einen negativen SCHUFA-Eintrag tun?

Es ist ratsam, regelmäßig eine kostenlose SCHUFA-Selbstauskunft anzufordern und zu prüfen. Wenn Sie fehlerhafte oder unrechtmäßige Einträge finden, sollten Sie sofort handeln:

  1. Schriftliche Kontaktaufnahme: Wenden Sie sich schriftlich an die einmeldende Stelle (Unternehmen) und die SCHUFA. Formulieren Sie Ihren Antrag auf Löschung klar und präzise, mit einer nachvollziehbaren Begründung und rechtlichen Verweisen (z. B. Art. 6 Abs. 1 lit. f), Art. 17, Art. 21 DSGVO, § 31 BDSG).
  2. Frist setzen: Setzen Sie der SCHUFA und dem Unternehmen eine angemessene Frist zur Klärung des Sachverhalts (z. B. zwei bis vier Wochen).
  3. Dokumentation: Bewahren Sie alle relevanten Dokumente sorgfältig auf (Mahnungen, Zahlungsnachweise, Schriftwechsel etc.).
  4. Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde: Bleibt eine Reaktion aus oder weigert sich die SCHUFA, können Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen.
  5. Rechtliche Schritte einleiten: Wenn andere Schritte nicht erfolgreich sind, können Sie rechtliche Schritte einleiten. Dies kann eine Klage auf Löschung sein.

Schadensersatzansprüche

Wenn Ihnen durch einen unberechtigten SCHUFA-Eintrag ein Schaden entstanden ist, liegt ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor, der einen Anspruch auf Schadensersatz begründen kann (Art. 82 DSGVO). Der Schaden kann materiell (z. B. höhere Zinsen, verweigerter Kredit) oder immateriell sein (z. B. Stress, Stigmatisierung, Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Kontrollverlust über Daten, Rufschädigung). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im November 2024 entschieden, dass bereits der Kontrollverlust über die eigenen Daten einen immateriellen Schaden begründen kann und ein Grundschadensersatz auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens besteht. Der EuGH hat klargestellt, dass ein Verstoß gegen die DSGVO allein nicht automatisch einen Schaden begründet, aber Gefühle wie Ärger, Frustration oder begründete Befürchtung möglichen Missbrauchs als immaterieller Schaden anerkannt werden können.

Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sind ein Verstoß gegen die DSGVO, ein entstandener Schaden und die Kausalität zwischen dem Verstoß und dem Schaden. Grundsätzlich trägt der Betroffene die Beweislast für den Schaden. Der Anspruch richtet sich meist gegen das Unternehmen, das den unberechtigten Eintrag verursacht hat, in Ausnahmefällen auch gegen die SCHUFA. Gerichte haben unterschiedliche Summen für immateriellen Schadensersatz zugesprochen, oft im Bereich von einigen Hundert bis mehreren Tausend Euro.

Löschfristen und vorzeitige Löschung

Negative Einträge werden in der Regel automatisch drei Jahre nach Erledigung gelöscht. Der Erledigungsvermerk über einen vollständig zurückgezahlten Kredit bleibt ebenfalls drei Jahre gespeichert. Angaben über Anfragen werden nach 12 Monaten gelöscht, aber nur 10 Tage in Auskünften bekannt gegeben. Einträge zur Restschuldbefreiung werden seit dem 28. März 2023 nur noch 6 Monate gespeichert. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied im April 2025, dass die SCHUFA erledigte Einträge sofort löschen muss und nicht erst nach drei Jahren, da dies gegen die gesetzliche Wertung des Schuldnerverzeichnisses (§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO) verstößt. Diese Entscheidung basiert auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Dezember 2023.

Eine vorzeitige Löschung ist möglich bei unberechtigten Einträgen, bei beglichenen Kleinforderungen bis 2.000 Euro, die innerhalb von sechs Wochen vollständig bezahlt wurden (wenn keine weiteren negativen Einträge bestehen) oder auf Kulanzbasis des Gläubigers (z. B. bei Begleichung innerhalb von 100 Tagen oder 18 Monate nach Zahlung ohne weitere Negativeinträge).

Die Rolle eines spezialisierten Rechtsanwalts

Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen effektiv helfen, gegen unberechtigte SCHUFA-Einträge vorzugehen. Die Erfahrung zeigt, dass Betroffene ohne juristische Unterstützung oft scheitern. Ein Anwalt kann die Rechtmäßigkeit des Eintrags prüfen, fehlerhafte Einträge identifizieren und anfechten, die SCHUFA oder die einmeldenden Unternehmen zur Löschung auffordern, das Recht auf Löschung durchsetzen, Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO einlegen, gerichtliche Schritte einleiten und Schadensersatzansprüche geltend machen. In eiligen Fällen kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden, wofür schnelles Handeln erforderlich ist.

Für den schnellen Leser

Ein Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg vom 07.11.2013 (Az. nicht genannt, aber Bezug auf H&M) unterstreicht die Rechte von Verbrauchern gegenüber ungerechtfertigten Schufa-Negativeinträgen. Im konkreten Fall wurde H&M Hennes & Mauritz verurteilt, einen Eintrag zu löschen, die Schufa über die Wiederherstellung des Score-Wertes zu informieren und die Anwaltskosten des Klägers zu tragen. Entscheidend war, dass H&M nicht nachweisen konnte, den Kläger ausreichend über den bevorstehenden Eintrag informiert zu haben, wie es § 28a Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 BDSG (alte Fassung, heute primär § 31 BDSG n.F. / Art. 6 DSGVO) fordert.Kernpunkte zu Schufa-Negativeinträgen und deren Löschung:

  1. Rechtswidriger Schufa-Eintrag durch H&M:
    • Das LG Hamburg sah den Negativeintrag von H&M über 101,00 € als rechtswidrig an.
    • Begründung: Fehlender Nachweis der Unterrichtung des Kunden über den drohenden Schufa-Eintrag. Auch wenn das Gericht den Vortrag des Klägers (keine Mahnung mit Schufa-Hinweis erhalten) für unwahrscheinlich hielt, reichte dies nicht für einen Beweis des Gegenteils zulasten des Klägers. H&M blieb beweisfällig.
    • Folgen für H&M: Verurteilung zur Löschung, Mitteilung an Schufa zur Score-Korrektur, Unterlassung weiterer Einträge und Kostenübernahme.
  2. Allgemeine Voraussetzungen für rechtmäßige Schufa-Einträge (§ 31 Abs. 2 BDSG):
    • Fällige, nicht erbrachte Leistung.
    • Erforderlichkeit zur Wahrung berechtigter Interessen.
    • Mindestens zwei schriftliche Mahnungen nach Fälligkeit.
    • Mindestens vier Wochen zwischen erster Mahnung und Übermittlung.
    • Unterrichtung des Schuldners über die bevorstehende Meldung.
    • Keine Meldung bei bestrittener Forderung (bis zur Klärung).
    • Zulässig bei titulierten Forderungen, Anerkenntnis oder Vertragskündigung wegen Zahlungsverzug (mit Info an Schuldner).
  3. Ihre Rechte als Verbraucher (DSGVO):
    • Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO): Kostenlose Datenkopie einmal jährlich.
    • Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO): Korrektur falscher Daten (über das meldende Unternehmen).
    • Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO): Bei unrechtmäßigen oder nicht mehr erforderlichen Daten („Recht auf Vergessenwerden“).
    • Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO): Bei besonderen persönlichen Gründen.
    • Anspruch auf Sperrung: Während der Klärung der Richtigkeit eines Eintrags.
  4. Was tun gegen einen negativen Schufa-Eintrag?
    • Regelmäßig Schufa-Selbstauskunft einholen.
    • Bei Fehlern: Schriftlich meldendes Unternehmen und Schufa kontaktieren, Löschung mit Begründung und Fristsetzung fordern.
    • Alle Dokumente aufbewahren.
    • Ggf. Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde.
    • Rechtliche Schritte (Klage auf Löschung) einleiten.
  5. Schadensersatz (Art. 82 DSGVO):
    • Möglich bei materiellem oder immateriellem Schaden durch DSGVO-Verstoß (z.B. Stress, Rufschädigung, verweigerter Kredit).
    • Der BGH (Nov. 2024) und EuGH haben klargestellt, dass auch der Kontrollverlust über Daten einen immateriellen Schaden begründen kann.
    • Anspruch meist gegen das meldende Unternehmen.
  6. Löschfristen & Vorzeitige Löschung:
    • Negativeinträge: I.d.R. drei Jahre nach Erledigung.
    • Restschuldbefreiung: Nur noch 6 Monate (seit März 2023).
    • Wichtig: OLG Köln (April 2025, basierend auf EuGH-Urteil Dez. 2023) entschied, dass die Schufa erledigte Einträge sofort löschen muss, nicht erst nach drei Jahren.
    • Vorzeitige Löschung möglich bei: unberechtigten Einträgen, beglichenen Kleinforderungen (< 2.000 € innerhalb 6 Wochen bezahlt), Kulanz.
  7. Die Rolle eines spezialisierten Rechtsanwalts:
    • Empfehlenswert für effektives Vorgehen.
    • Prüft Rechtmäßigkeit, ficht Einträge an, setzt Löschung durch, macht Schadensersatz geltend.
    • Kann in Eilfällen einstweilige Verfügung beantragen.
    • Link: https://www.dr-schulte.de/tag/schufa/
    • Beschreibung: Diese Seite listet diverse Artikel der Kanzlei Dr. Schulte zum Thema SCHUFA. Man findet hier Beiträge zu verschiedenen Aspekten wie Löschfristen, Schadensersatz, Urteile (z.B. OLG Köln zur 3-Jahresfrist), Scoring und spezifische Fälle (z.B. Löschung von Einträgen bestimmter Unternehmen). Dies ist wahrscheinlich die umfassendste Quelle für seine Veröffentlichungen zum Thema.
    • Link: https://www.drthomasschulte.de/2020/06/26/schufa-mehr-macht-als-die-schwiegermutter-2/ Beschreibung: Ein Artikel auf der persönlichen Website von Dr. Thomas Schulte, der die Auswirkungen von SCHUFA-Einträgen, die Gründe für Rechtsstreitigkeiten und allgemeine Tipps zum Umgang mit SCHUFA-Einträgen beleuchtet.
  1. Artikel: „Schufa – Menschen verurteilen auf dünner Datenbasis – du bekommst die Note 5-„

  2. Rechtstipp auf Anwalt.de: „Wenn die Bonität auf dem Spiel steht – Rechte, juristische Hebel gegen unrechtmäßige Schufa-Einträge“

  3. Rechtstipp auf Anwalt.de: „Schadenersatzansprüche gegen die Schufa bei Datenübermittlung“

  4. Rechtstipp auf Anwalt.de (älter, aber grundlegend): „Landgericht Berlin verurteilt LBB zum Schadensersatz nach rechtswidrigem Schufa-Negativeintrag“

  5. Artikel auf Anwalt24.de (Kanzleibeteiligung): „Doppelter Schufa-Eintrag – Deutsche Postbank AG verliert auch in zweiter Instanz“

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1121 vom 29. November 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich