Vorsicht bei der Online-Banküberweisung!
Fehler bei Banküberweisungen sind keine Seltenheit. Wem ist es nicht schon passiert? Bei der Online-Überweisung hat man ganz schnell die falschen Tasten gedrückt und schon ist eine falsche Kontonummer eingegeben.
I. Bedeutung der Überweisung
Bei einer Überweisung erteilt der Kontoinhaber seiner kontoführenden Bank einen Zahlungsauftrag von seinem Konto einen bestimmten Geldbetrag einem begünstigten Konto gutzuschreiben. Die Überweisung stellt ein vergleichsweise unkompliziertes Instrument zum Transport von Buchgeld dar und ist deshalb eines der Hauptinstrumente im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Der Gesamtumfang des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in Deutschland, gemessen an der Zahl der nationalen Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen betrug im Jahr 2004 14,785 Milliarden Transaktionen. Der Wert der Transaktionen betrug 33,45 Billiarden Euro, wobei allein 29,29 Billiarden Euro überwiesen wurden.
II. Wie sind die rechtlichen Vertragsbeziehungen?
Die Europäische Union hat durch eine Richtlinie in ganz Europa Minimalstandards gesetzt. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Richtlinie im Jahr 1999 umgesetzt und ist hier deutlich über die Vorgaben der Richtlinie gegangen. Erstmals ist der Überweisungs- und Girovertrag gesetzlich festgeschrieben worden. Die Regelungen sind in den §§ 676a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu finden.
Der Überweisungsvertrag gemäß § 676a wird unabhängig von dem Bestehen eines Girovertrages ausgeführt. Für den Vertragsschluss bei einem Überweisungsvertrag gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Durch das Einreichen des Überweisungsträgers bzw. die elektronische Übermittlung wird an die Bank ein Angebot zum Vertragsschluss gerichtet. Ein Vertrag setzt sich aus Angebot und Annahme zusammen. Häufig fehlt es an einer Annahme, vor allem bei Giroverträgen, so dass die Annahme ohne eine Erklärung gegenüber dem Antragenden gemäß § 151 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu Stande kommt. Nach der Gesetzesbegründung liegt dies vor, „wenn der Kunde den Umständen nach davon ausgehen kann, dass das Kreditinstitut den Antrag angenommen hat“.
Nach § 676a Absatz I Satz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schuldet das Kreditinstitut dem Kunden einen bestimmten Erfolg – Gutschrift des bestimmten Betrages auf dem Konto bzw. die Übermittlung des Überweisungsbetrages an das Kreditinstitut des Begünstigten -, somit ist der Überweisungsvertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Werkvertragscharakter.
III. Welche Pflichten bestehen normalerweise bei der Bank?
Das Kreditinstitut ist durch den Überweisungsvertrag gegenüber dem, der die Überweisung veranlasst hat, verpflichtet. Sie muss dem Begünstigten den bezifferten Geldbetrag zur Gutschrift auf dessen Konto beim überweisenden Kreditinstitut zur Verfügung stellen, sowie Angaben zur Person des Überweisenden und einen angegebenen Verwendungszweck mitteilen. Des Weiteren ist die Bank zur baldmöglichsten Bewirkung der Überweisung im Rahmen gesetzlicher Ausführungsvorschriften verpflichtet. Nach § 676a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Überweisungen primär binnen der zwischen Kunden und Kreditinstituten vereinbarten Fristen zu bewirken. Jedoch fehlt es meist an einer vertraglichen Regelung, so dass die gesetzlichen Ausführungsfristen gelten:
-fünf Bankgeschäftstage bei Auslandszahlungen in der EU (bis zur Gutschrift auf dem Empfängerkonto)
-drei Bankgeschäftstage bei institutsübergreifenden Inlandszahlungen (bis zur Gutschrift auf
dem Empfängerkonto)
-zwei Bankgeschäftstage innerhalb eines Instituts (bis zur Gutschrift auf dem
Empfängerkonto)
-ein Bankgeschäftstag innerhalb der gleichen Haupt- oder Zweigfiliale (bis zur Gutschrift auf
das Empfängerkonto)
Der Fristbeginn hierfür ist stets der nächste Bankgeschäftstag nach Auftragserteilung. Bankgeschäftstage sind alle Werktage außer Samstag, es sei denn das Kreditinstitut hat Samstag gewöhnlich geöffnet.
IV. Unterschied zwischen beleghaften und nicht beleghaften Überweisung?
Heutzutage unterscheidet man zwischen zwei Arten der Überweisung. Zum einen gibt es nach wie vor die beleghafte Überweisung durch Überweisungsformular bzw. Überweisung an Selbstbedienungsterminals der Bank, zum anderen gibt es die nicht beleghafte Überweisung im Rahmen des Online-Banking vom eigenen Computer aus.
Zu beachten gilt hierbei:
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.11.2005 (Aktz.XI ZR 265/04) sind Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten über die Bearbeitung von Zahlungsverkehrsaufträgen bei elektronischer Kontoführung ausschließlich anhand numerischer Angaben wirksam.
Die Klägerin in den oben genannten Verfahren hatte, wie jeder Kunde des Online-Banking, vor der Nutzung des Online-Banking eine Sondervereinbarung mit der Bank zur Datenfernübertragung abgeschlossen, danach hat der Kunde neben der Bankleitzahl des endbegünstigten Kreditinstituts die Kontonummer des Empfängers zutreffend anzugeben. Weiter heißt es: „Die in die Abwicklung des Zahlungsverkehrsauftrages eingeschalteten Kreditinstitute sind berechtigt, die Bearbeitung ausschließlich anhand dieser numerischen Angaben vorzunehmen. Fehlerhafte Angaben können Fehlleitungen des Zahlungsverkehrsauftrages zur Folge haben. Schäden und Nachteile, die hieraus entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
In der Vereinbarung, dass Überweisungsaufträge ausschließlich anhand der numerischen Angaben zu bearbeiten sind, ist ein Verzicht auf einen Kontonummer-Namensvergleich durch die Empfängerbank zu sehen. Mit der Unterschrift erklärt sich der Nutzer des elektronischen Bankverkehrs mit der spärlichen Abgleichung der Überweisungsdaten einverstanden.
Aus der Vereinbarung mit der Bank ergibt sich außerdem aus der Sicht des BGH, dass eine Rückforderung gegen die Bank bei fehlgeleiteten Überweisungen ausscheidet. Die Bank ist auch nicht verpflichtet, den Namen des begünstigten Empfängers an den Kunden herauszugeben, so dass unter Umständen das überwiesene Geld unwiederbringlich verloren ist.
Anders ist die Lage an Selbstbedienungsterminals der Bank oder handgeschriebenen Überweisungen, hier findet nach wie vor ein Kontonummer-Namensvergleich statt, so dass Fehler bei der Überweisung auffallen müssen. Führt die Bank dennoch eine Überweisung aus, in der ein Widerspruch zwischen Kontoinhaber und Kontonummer (oder Bankleitzahl) besteht, so ist die Bank schadensersatzpflichtig. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein vom 27.7.2000 (Aktz. 5U 63/99) zu beleggebundenen Überweisungen kommt es bei Divergenzen zwischen Empfängername und Kontonummer vorrangig auf den Kontonamen an.
Bei der elektronischen Eingabe der Überweisungsdaten in die Vorlage der Bank auf dem heimischen Computer sollte also explizit auf die Richtigkeit der Kontonummer und der Bankleitzahl geachtet werden, da hier Rückforderungsansprüche des Überweisenden gegen die Bank nach dem nunmehr ergangenen Urteil des BGH ausgeschlossen sind. Einziger Hoffnungsschimmer für Verbraucher könnte sein, dass es sich bei der Klägerin in dem Verfahren um ein Wirtschaftsunternehmen handelte. Laut BGH nimmt dieses aus Kosten- und Rationalisierungsgründen am Online-Zahlungsverkehr teil und erklärt sich somit bei Nutzung des elektronischen Bankverkehrs mit der spärlichen Abgleichung der Überweisungsdaten einverstanden. Ob dieses Urteil unter Verbraucherschutzgesichtspunkten ebenfalls wirksam wäre, bleibt abzuwarten.