Recht und Gesetz

Garbe Logimac Aktiengesellschaft – Schadensersatzansprüche, Widerrufsmöglichkeit, Formnichtigkeit können aus der Garbe Logimac AG Anlage führen

Warum Garbe Logimac AG Anleger Ansprüche auf Schadensersatz, Widerruf und der Formnichtigkeit durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen sollten? – Von Oliver Mikus, Dipl.-Ing.

Viele Familien haben sich vertrauensvoll an die Rechtsanwälte Dr. Schulte gewandt, die sich finanziell durch eine Geldanlage rund um die Garbe Logimac AG geschädigt sehen. Die Garbe Logimac AG ist eine durch das bereits negativ bekannte Emissionshaus Rothmann & Cie. AG (jetzt HFT) „erfundene“ atypisch stille Beteiligung. J. Buchmann von den Anwälten: „Produkte, die die Welt nicht braucht“.

Auch die Garbe Logimac AG hat mit Liquidationsproblemen zu kämpfen und Anlegergelder drohen verloren zu gehen. Ursprünglich konnten sich die Geschädigten in Form einer Einmaleinlage (Classic) oder in Form einer Rateneinlage (Sprint) beteiligen. Dies erfolgte in Form einer unternehmerischen Beteiligung. Das bedeutet, dass die Beteiligung mit dem Risiko des Totalverlustes und der Nachhaftungsverpflichtung für Ausschüttungen und Weiterzahlungsverpflichtungen von Raten auch im Fall der Insolvenz der Gesellschaft einhergeht. Fazit: „Hochrisikoprodukt, genausogut könnte man den Grill mit 5 Liter Benzin anzünden“

Wann haben Garbe Logimac Anleger Anspruch auf Schadensersatz? – Deutsche Gerichte zum Thema: BGH und Hanseatisches OLG sowie LG Hamburg

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinen beiden Entscheidungen vom 19.11.2013 bestätigt, dass auch einem atypisch stillen Beteiligten grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zustehen kann. Grundsätzlich ist der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass ab Klageerhebung ein außerordentliches Kündigungsrecht seitens des atypisch stillen Beteiligten besteht, soweit er Prospekt- und/oder Beratungsfehler geltend machen kann. Insbesondere kann der geschädigte Anleger aber auch einen über den Abfindungsanspruch hinausgehenden Schadensersatzanspruch geltend machen, soweit die Gesellschaft Liquidationsprobleme nicht nachweist.

Wie bereits berichtet, kam es aufgrund dieser Entscheidungen beim LG Hamburg und auch beim Hanseatischen Oberlandesgericht zu diversen Mitteilungen und Entscheidungen. Die Hamburger Gerichte sind nunmehr der Auffassung, dass die Garbe Logimac AG grundsätzlich zur vollen Höhe des Schadensersatzes verurteilt werden kann, wenn sie ihrer Beweislast, das Abfindungsguthaben nicht auszurechnen, nicht nachkommt. In den bisher betreuten Verfahren der Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team ist dies noch nicht geschehen.

Wann bestehen Widerrufsmöglichkeiten der Garbe Logimac Anleger?

Wenn gesetzliche und vertragliche Widerrufsgründe vorliegen, dies sollte ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht für den betroffenen Anleger prüfen. So hat die Garbe Logimac AG teilweise eine falsche Widerrufsbelehrung benutzt, insbesondere die Widerrufsbelehrung, welche das Wörtchen „frühestens“ für den Fristbeginn des Widerrufs enthalten sind wohl als irreführend  anzusehen. Dies bestätigt auch das LG Hamburg in einem Beschluss vom 31.01.2014. Abgesehen von diesen gesetzlichen Widerrufsgründen sollte geprüft werden, ob hier vielleicht ein vertragliches Widerrufsrecht besteht. So hat zum Beispiel das LG München in einer Entscheidung in einer Parallelsache bestätigt, dass ein vertragliches Widerrufsrecht bestehen kann, wenn trotz Entstehung von Treuepflichten, welche die vollständige Rückabwicklung üblicherweise ausschließen, ein Widerrufsrecht seitens der Beteiligungsgesellschaft eingeräumt wird. Nach unserer Rechtsauffassung hat dann der betroffene Anleger mit Unterschrift auf der Beitrittserklärung dieses Angebot angenommen und kann grundsätzlich ein vertragliches Widerrufsrecht ausüben.

Garbe Logimac AG – Nichtigkeit des Beteiligungsvertrages?

Außerdem sollte durch einen Fachanwalt geprüft werden, ob der Beitrittsvertrag zur Garbe Logimac AG überhaupt wirksam ist. So sind die Rechtsanwälte von Dr. Schulte und sein Team der Ansicht, dass der Beteiligungsvertrag formnichtig nach § 126 BGB ist, da hier die Vorschriften des § 293 Abs. 3 Aktiengesetz nicht eingehalten sind. Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team sind der Rechtsauffassung, dass es sich bei den atypisch stillen Beteiligungsverträgen um Teilgewinnabführungsverträge handelt. Diese müssen die Schriftformerfordernis des § 293 Abs. 3 Aktiengesetz einhalten. Dies bedeutet aber, dass mindestens im Zeichnungsschein und auch im Gesellschaftsvertrag ein wechselseitiger Bezug schriftlich festgehalten sein sollte. Hier jedoch ist das nicht der Fall. Dies wurde auch in einer Entscheidung durch das LG Gießen vom 12.02.2014 in einer Parallelsache bestätigt. Das LG Gießen stellte wörtlich fest:

Bei der atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung des Klägers, der hier durch einen Gewinn und Verlust zu beteiligen ist, handelt es sich vom Standpunkt der AG, also der Beklagten, um einen sogenannten Teilgewinnabführungsvertrag …

 

Ein solcher Vertrag unterliegt der Schriftform nach § 293 Abs. 3 Aktiengesetz, § 126 BGB. Diese ist im vorliegenden Fall jedoch nicht eingehalten worden. Denn eine solche erfordert, dass alle relevanten Vertragsteile unterschrieben werden, jedenfalls dergestalt mit der Haupturkunde verbunden werden, dass eine Abtrennung ohne Weiteres nicht mehr einfach möglich ist bzw. durch die Gestaltung dem Umstand der Einheitlichkeit Rechnung getragen wird.

 

 

Hier werden jedoch maßgebliche Rechte und Pflichten im Gesellschaftsvertrag geregelt, der allein im Emissionsprospekt zu finden ist, nicht in der – allein unterzeichneten – Zeichnungsurkunde.

 

 

Eine bloße Bezugnahme auf nicht unterzeichnete Schriftstücke reicht nicht aus. Der Emissionsprospekt (mit dem Gesellschaftsvertrag) ist aber gerade nicht mit der Zeichnungsurkunde verbunden worden …“

Fazit für Garbe Logimac Anleger:

Verjährungsfristen bestehen auch für Anleger der Garbe Logimac AG, deshalb sollten  betroffene Anleger ihre Beteiligung auch im Hinblick auf Verjährungsrisiken schnellstmöglich prüfen lassen, um weiteren Schaden abzuwenden. Für Rückfragen stehen Dr. Schulte und sein Team unter 030 22 19 220 20 und dr.schulte@dr-schulte.de gerne zur Verfügung.

(LLM)

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1211 vom 7. März 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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