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„Götter Dämmerung in Göttingen“ – neueste Urteile des Bundesgerichtshofs helfen Securenta/ Göttinger Gruppe Anlegern

Der Bundesgerichtshof (BGH) veröffentlichte heute am 18.04.2005 die Urteile von 21.03.2005 im Zusammenhang mit Beteiligungen enttäuschter Kleinanleger an der Securenta/ Göttinger Gruppe. Viel ist bereits seit der Veröffentlichung der Pressemitteilung zu diesem Thema geschrieben worden. Zu Recht: Mit den heute vorgelegten Urteilen eröffnet der BGH weitreichende Möglichkeiten enttäuschter Anleger sich von der unrentablen Beteiligung zu lösen und, sofern überhaupt noch Geld dafür vorhanden ist, die Einlagen von der Göttinger Gruppe zurückzufordern. Ganz nebenbei eröffnet der BGH auch noch Möglichkeiten für getäuschte Anleger anderer Kapitalanlagemodelle des grauen Kapitalmarkts.

Die beiden ausführlichsten Urteile sind die Urteilen II ZR 140/03 und II ZR 310/03. In diesen Urteilen gewährt der BGH den getäuschten Anlegern zunächst einmal Kündigungs- bzw. Schadensersatzansprüche aus wichtigem Grunde. Denn die Securenta war nach dem 01.01.1998 in den zu entscheidenden Fällen nicht mehr in der Lage, ihre Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Vertrag zu erfüllen. Die Securenta bot ursprünglich das Modell „Securente“ an, bei welchem die Anleger über einen Anlagehorizont von bis zum 40 Jahren regelmäßige Sparraten erbringen sollten, um dann nach einem gewissen Ablaufdatum (meist mit dem 65 Lebensjahr) ihre Beteiligung ratierlich über einen Zeitraum von meist bis zum 10 Jahren ausgezahlt zu bekommen. Während dieser Zeit sollte das verbleibende Auseinandersetzungsguthaben als Darlehen bei der Securenta verbleiben und mit 7% verzinst werden. Nach einer Änderung des Kreditwesengesetzes zum 01.01.1998 war diese Form der Auszahlung jedoch illegal: Es handelte sich hierbei um ein von der Bankenaufsicht nicht genehmigtes Einlagengeschäft, welches rückabgewickelt werden musste. Im Rahmen eines Vergleiches verpflichtete sich die Securenta auch gegenüber dem damaligen BaKred zur Umstellung der Auszahlungspraxis auf eine Einmalzahlung. Diese bedeutet aber, dass die Anleger ihre ursprünglichen Verträge von der Securenta AG nicht mehr werden erfüllt bekommen. Für Gesellschaftsverträge, die vor dem 01.01.1998 abgeschlossen werden, bedeutet dies ein Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung. Für entsprechende Verträge, die nach dem 01.01.1998 abgeschlossen wurden, eröffnen sich dagegen Schadensersatzansprüche. Denn hier ist von Anfang an etwas versprochen worden, dass als gesetzwidrig eingeschätzt wird.

Diese Argumentation zieht sich durch alle anderen Urteile (II ZR 124/03, II ZR 149/03, II ZR 157/03 und II ZR 180/03).

Ein weiteres Leitmotiv dieser Urteile ist die nach Ansicht des BGH fehlende Plausibilität des Steigermodells: Die Kläger hatten in drei Verfahren vorgetragen, (II ZR 310/03, 140/3 und 149/03) dass von ihrem an die Securenta gezahlten Geld in Folge des Steigermodells und nicht ordnungsgemäß ausgewiesener Weichkosten nur ein verschwindend geringer Bruchteil von 7% tatsächlich investiert werde. Zusammen mit der Tatsache, dass das ursprünglich von den Anlegern gezahlte Geld gar nicht angelegt werden sollte, sondern erst wenn die Folgegesellschaft die so genannte Steigerprovision an die jeweilige Anlagegesellschaft zurückgezahlt hat. Dies bedeutet jedoch, dass das Anlagekonzept überhaupt nicht plausibel ist: Denn es verbleibt bei der jeweiligen Gesellschaft so gut wie keine Liquidität, um das Geld tatsächlich gewinnbringend für die Anleger zu verwenden. Das Problem wird sogar noch gesteigert, wenn die Anleger eine 10%ige Entnahmemögichkeit, die im übrigen zur Nachschusspflicht führen kann, wahrnehmen.

Über diese Fragen haben die von der Securenta eingesetzten Vermittler im Normalfall nicht aufgeklärt. In aller Deutlichkeit sagt der BGH in nahezu sämtlichen Entscheidungen ebenfalls, dass das Handeln dieser (meist schlecht ausgebildeten) Vermittler sich die Securenta AG vollständig zurechnen lassen muss.

Zwei ganz besondere Aspekte, die auch über die hier entschiedenen Fragen der Aufklärungspflicht bei atypisch stillen Beteiligungen mit Steigermodell hinausreichen, schneidet der BGH noch an. Zum einen stellt der BGH in den Urteilen II ZR 310/03 und 140/03 fest, dass dem Kapitalanleger ein Emissionsprospekt rechtzeitig vor und nicht während oder nach der Beratung und der Unterschriftsleistung überreicht werden muss. Die Frage des Prospektinhalts der Securenta AG musste auf diese Weise gar nicht geprüft werden. Über die inhaltliche Richtigkeit dieser Prospekte streitet die Securenta mit ihren Anlegern seit Jahren und konnte bisher die meisten Prozesse für sich gewinnen, sofern nur der Nachweis gelang, dass vor der Unterzeichnung der Prospekt überreicht wurde. Der BGH stellt nun darauf ab, ohne die Qualität des Prospekts überhaupt zu prüfen, wann der Prospekt überreicht wurde. Er muss nämlich rechtzeitig vor der Unterschriftsleistung überreicht werden. Da jedoch die meisten Kapitalanlagegesellschaften des grauen Kapitalmarkts sich den Prospekterhalt quittieren lassen und diese Quittung auf dem Zeichnungsschein vermerkt ist, der zumeist das selbe Datum wie die entsprechende Quittung trägt, ist dieses Argument praktisch für jeden Anleger nutzbringend: Denn schon nach der Dokumentenlage sind die Prospekte üblicherweise am Tag der Unterschriftsleistung und nicht etwas früher überreicht worden. Ein weiteres Argument für eine Vielzahl geprellter Fondsanleger zieht der BGH aus dem Steigermodell selbst: Nach diesem Modell müssen die Anleger der Göttinger Gruppe alle drei Jahre in eine neue, defizitäre Gesellschaft zu Zwecken der Steuerersparnis übertreten. Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, wurden bereits bei Vertragsunterzeichnung entsprechende Vollmachten zu Gunsten der Securenta AG unterzeichnet. Ohne die Frage ausdrücklich zu entscheiden kommt der BGH im Urteil II ZR 140/03 zu der Überlegung, dass eine derartige Vollmacht einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz darstellen kann und demzufolge der erklärte Übertritt zwar nicht nichtig, aber doch schwebend unwirksam sein kann. Diese Frage hier hat Bedeutung für alle Fällen, in denen bei geschlossenen Immobilienfonds ein Treuhänder eingeschaltet war. Sofern dieser aufgrund nichtiger Vollmacht die Darlehensverträge unterzeichnet hat, sind diese ohnehin zurück ab zuwickeln. Doch auf die Fondsbeitritte können schwebend unwirksam sein und auf diese Weise im Wege des Verbundgeschäftes Einwendungen des Anleger begründen, die der Bank entgegengehalten werden können.

Ein weiteres Schmankerl stellt der BGH in dem Urteil II ZR 305/03 zur Verfügung: Der Anleger hatte zunächst einmal unter Berufung auf die negative Berichterstattung im Gerlach Report die Beteiligung widerrufen. Binnen der nächsten zwei Wochen hat der Vermittler Überzeugungsarbeit geleistet und den Gerlach Report schlechtgeredet, sodass der Anleger erneut bei der Securenta AG unterzeichnete. Macht nichts, befand der BGH: Denn eine sachliche Auseinandersetzung konnte die Securenta zu diesem Punkt weder darlegen noch beweisen, sodass das Rechtsgeschäft nicht etwa bestätigt wurde, sondern nach wie vor zurück ab zuwickeln ist.

Mit diesem Rundumschlag eröffnet der BGH fast jedem Anleger eine Möglichkeit, sich von der Beteiligung zu trennen. Wer vorhat, von der Securenta noch seine Einlagen zurückzuerlangen, sollte sich allerdings beeilen: Nach diesen Urteilen ist nicht damit zu rechnen, dass die Securenta noch länger, wie in der Vergangenheit, die Anlegerklagen abwehren kann.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 386 vom 31. Mai 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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