Haftung bei Fehlern des Rechtsanwalt: Verjährung

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Dr Thomas Schulte Rechtsanwalt

Bundesgerichtshof gibt Sekundärhaftung auf und verkürzt Verjährungsfrist

Ausgangssituation und Musterfall:

Nina Z. aus Bremen hatte gerade die Zwischenprüfung des juristischen Studiums mit guten Noten hinter sich gebracht. Als Ihr guter Freund Julius B. dies hört, fragte er sie um Rat. Er habe vor etwa drei Jahren einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung einer Angelegenheit beauftragt. Dieser habe eine Frist des Gerichts versäumt und den Prozess verloren. Er habe aber noch keine Zeit gehabt, sich darum zu kümmern. Nun frage er sich, ob es nicht Fristen gäbe, in denen er den Anwalt zur Rechenschaft ziehen müsse. Also wann verjährt der Anspruch gegen den Rechtsanwalt?

Internet bei Rechtsfragen nicht immer ein guter Ratgeber

Da Nina sich im Verjährungsrecht noch nicht so gut auskennt, sagt sie „kein Problem, haben wir gleich“ und googelt die Fristen bei Anwaltshaftung. Ansprechend findet Sie Abhandlungen über die sogenannte Sekundärhaftung des Rechtsanwalts und liest diese quer. Danach teilt sie ihrem Freund mit, dass er sich Zeit lassen könne, der Anspruch würde frühestens sechs Jahre nach Mandatserteilung verjähren. Also alles nicht so dringend und man könne sich auf Sylvester in zwei Wochen vorbereiten und den Anspruch im neuen Jahr weiterverfolgen. Denn die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verlängert sich auf sechs Jahren bei der Haftung von Anwälten. Rechtsanwälte müssten theoretisch in jedem Moment der Verjährung des eigentlichen Anspruchs den Mandanten auf seinen Fehler hinweisen. Tut er dies nicht, so haftet er, weil er dies unterlassen hat. Für den zweiten Fehler haftet er weitere drei Jahre, insgesamt sechs.

Böse Überraschung beim Aufsuchen des Rechtsanwaltes

Also Julius im Januar zu einem Rechtsanwalt geht, hat der ihm nichts Gutes zu sagen. Gerne würde er die Haftung gegen den schlechtleistenden Kollegen übernehmen. Dies sei von keiner Erfolgsaussicht beseelt. Eine Sekundärhaftung gebe es nicht mehr. Nachdem von den Oberlandesgerichten die Sekundärhaftung in Ihrer Rechtsprechung entwickelt worden war, hat der Bundesgerichtshof sich dagegen entschieden (Urt. v. 06.02.2014, Az. IX ZR 217/12). Da Julius die Haftung seines Anwalts sofort bemerkt hat nach dem Urteil des Gerichts, sei der Anspruch nun nach vier Jahren verjährt.

Grundsätzliche Verjährungsregelung

Regressansprüche gegenüber einem Rechtsanwalt wegen eines Beratungsfehlers verjähren nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelmäßig nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Sie beginnt aber nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu laufen, bevor der Mandant von der Person des Schuldners und von den Umständen Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat, die den Anspruch begründen.

Bundesgerichtshof sieht Mandanten auch ohne Sekundärhaftung genug geschützt

Der Bundesgerichtshof verzichtet im oben genannten Urteil zwar auf das Konstrukt der Sekundärhaftung, sieht die Frist erst später beginnen.
Gemäß der damaligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte genügte die Kenntnis der den Schadensersatzanspruch auslösenden Umstände. Dies war der Fall, wenn die fehlerhafte Beratung erfolgte. Mit dem Schluss des Kalenderjahres begann regelmäßig die Verjährung zu laufen. Auf eine tatsächlich richtige rechtliche Einschätzung durch den Mandanten hinsichtlich der Haftung seines Anwaltes kam es nicht an. Der Bundesgerichtshof legte mit oben genannten Urteil fest: Erst in dem Zeitpunkt, wenn der Mandant tatsächliche Anhaltspunkte für eine Falschberatung hat, kann er einen Regress bei seinem Rechtsanwalt in Betracht ziehen. Doch erst wenn er den Schluss zieht oder nach durchschnittlicher Betrachtungsweise ziehen muss, beginnt die Verjährung zu laufen. So ist ausgeschlossen, dass ein Anspruch verjährt, noch bevor sie überhaupt von einem möglichen Beratungsfehler Kenntnis erlangen. Doch gilt dies nicht uneingeschränkt.

Verjährung ohne Kenntnis von der Haftung aber doch möglich, § 199 Abs. 3 BGB

Aber Achtung: Unabhängig von der Kenntnis verjähren Vermögensschäden gem. §199 Abs. 3 BGB nach zehn Jahren nach dem Anwaltsfehler. Daraus folgt, dass eine Verjährung ohne Kenntnis des eigenen Anspruchs möglich ist.

Verschiebe nichts auf morgen, was Du heute kannst besorgen

Es kann nur geraten werden, sich bei seinen Rechtsangelegenheiten immer sofort zu kümmern. Gesetzesänderungen gibt es häufig. Also kann man sich dabei auch nicht auf eine frühere kompetente Meinung zur Rechtslage verlassen.
Wenn man zusätzlich nur das Internet zu Rate zieht, wird folgendes deutlich. Dort gibt es keine zwingenden Datumsangaben. Es gibt auch keine Aktualisierungspflichten hinsichtlich veröffentlichter Artikel. So kann man gar nicht wissen, wie die Rechtslage am heutigen Tage gerade ist.  Dies ist auch genau der Grund, warum ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden sollte. Denn der Rechtsanwalt haftet in den meisten Fällen für seine Fehler. Der Anwalt ist versichert bei einer Vermögensschadenversicherung. Tipp für die Praxis: Jeder Mandant und Ratsuchende sollte sich bei Zweifelsfällen eine Zweitmeinung einholen. Sollte es Ärger geben, muss der Geschädigte erst einmal seinen Anspruch auf Herausgabe der Handakte des Anwalts gelten machen. Nur so kann ein anderer Jurist feststellen, ob ein Fehler gemacht worden ist. Eine ordentlich geführte Handakte ist regelmäßig ein gutes Zeichen. Nähere Informationen zur Herausgabe der Handakte finden Sie hier.

 

 

 

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 2464 vom 15. Februar 2019 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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