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IFMC-Group GmbH und das Geschäftsmodell Kapitallebensversicherungsankauf

Die IFMC-Group GmbH aus Baden-Württemberg wird von der BaFin zur Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts verpflichtet – Betroffene Anleger der IFMC-Group GmbH können ihr Geld zurückverlangen

Am 05.09.2014 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf ihrer Homepage die Mitteilung, dass die IFMC-Group GmbH das durch sie betriebene Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis getätigt hat.

Geschäftsmodell: Aufkauf von Lebensversicherungs-, Bauspar- und Investmentdepotverträgen – Ist das erlaubt bzw. wann ist das erlaubt?

Die IFMC-Group GmbH, Karlstraße 52, Karlsruhe, unter der Geschäftsführung von Herrn T. J. bot dem allgemeinen Publikum den Kauf von bestehenden Forderungen aus Kapital-Lebensversicherungsverträgen, Bausparverträgen und Investment-Depots gegen das Versprechen an, als Gegenleistung Geldzahlungen über mehrere Jahre vorzunehmen. Durch die Annahme der Rückkaufswerte aus diesen zuvor gekündigten Verträgen hat die IFMC-Group GmbH ein Einlagengeschäft i. S. v. § 1 Kreditwesengesetz (KWG) betrieben, wofür es regelmäßig einer Erlaubnis bedarf.

Nunmehr hat die BaFin mit Bescheid vom 14.11.2013 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte der IFMC-Group GmbH aufgegeben. Der gegen diesen Bescheid zunächst eingelegte Widerspruch seitens der Gesellschaft wurde durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 13.02.2014 abgelehnt. Die IFMC-Group GmbH kämpfte ohne Erfolg mit einer Beschwerde vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof weiter, der diese mit Beschluss vom 01.08.2014 zurückwies.

Was bedeutet der BaFin Beschluss für die betroffenen IFMC-Group GmbH Anleger?

Für die geschädigten Anleger bedeutet dies, dass sie unverzüglich ihre eingezahlten Gelder von der IFMC-Group GmbH zurückerstattet bekommen müssen. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht jedenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft sowie gegen den verantwortlichen Geschäftsführer nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit § 32 KWG.

Köder des Geschäftsmodells: Unrentabilität der bestehenden Verträge

Mit dieser Form des Geschäftsmodells reiht sich die IFMC-Group GmbH in die Riege mehrerer Unternehmen ein, wie die Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, die Novo Ass AG, die BSB Captura GmbH und SAM AG. Oftmals werden die Anleger damit geködert, dass ihre bestehenden Lebensversicherungs- oder Bausparverträge nicht rentabel seien und die Renditen durch den Verkauf dieser Verträge um einiges höher ausfallen. Interessanterweise firmierte die IFMC-Group GmbH zuvor unter der ANON 2 GmbH. Im Handelsregister wurde der Unternehmensgegenstand geändert in: „Die Vermittlung und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und gewerbliche Räume, die Vermittlung von Versicherungen als Versicherungsmakler sowie die Erbringung sonstiger Finanzdienstleistungen, die nicht der Erlaubnispflicht nach dem KWG unterliegen.“

Offensichtlich ist die Gesellschaft hier einem Irrtum unterlegen, da sie nun doch ausweislich der BaFin-Mitteilung ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach dem KWG vorgenommen hat. Es reicht also nicht nur in seinem Unternehmensgegenstand zu behaupten, solche Geschäfte würden nicht betrieben werden, wenn die Tatsachen dann doch dagegensprechen.

Fazit: Geltendmachung von Ansprüchen und Haftung der IFMC-Group GmbH Verantwortlichen

Aus langjährigen Erfahrungen der Kanzlei Dr. Schulte und sein Teamn mbB, die in ähnlichen Fällen den betroffenen Anlegern erfolgreich geholfen und begleitet haben, bleibt für die Anleger der IFMC-Group GmbH zu hoffen, dass eine reibungslose Abwicklung des Einlagengeschäftes durch die Gesellschaft vorgenommen wird. Sollte dies nicht der Fall sein, bleibt nur noch die gerichtliche Geltendmachung. In einem solchen Fall kann neben der Gesellschaft selbst auch der verantwortliche Geschäftsführer sowie der gegenüber den Anlegern tätig gewordene Berater zur Haftung gezogen werden. Für weitere Informationen und eine Ersteinschätzung stehen Dr. Schulte und sein Team unter 030 22 19 220 20 und dr.schulte@dr-schulte.de gerne zur Verfügung.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1388 vom 20. September 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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